Das neue Bundesvergabegesetz 2006
Donnerstag, 02. Feber 2006
Von: Dr. Günther Gast
Mit 1. Februar 2006 tritt das neue Bundesvergabegesetz in Kraft. Es regelt Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern. Die am 1. Februar bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach den Bestimmungen des bisherigen Bundesvergabegesetzes 2002 zu Ende zu führen, mit Bezug auf den Rechtsschutz übergangener Bewerber oder Bieter sind bereits die neuen Bestimmungen anzuwenden.
Die Tatsache, dass sich die Rechtsanwender innerhalb von zwölf Jahren mit dem nunmehr vierten Vergabegesetz zu befassen haben, hat mehrere Hintergründe: Unter anderem wurde das gemeinschaftliche Vergaberecht mit zwei neuen Vergaberichtlinien auf eine neue Basis gestellt. Inhaltlich wurde damit das europäische Vergaberecht modernisiert und neue Vergabeverfahren eingeführt und zugelassen. Die Frist zur Umsetzung dieser neuen europäischen Vorgaben in nationales Recht läuft am 31. Jänner 2006 ab. Weiters sind durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und durch Erkenntnisse des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH) Änderungen des Bundesvergabegesetzes 2002 notwendig geworden. Der österreichische Gesetzgeber entschied sich nicht zu einer umfassenden Novellierung des bisherigen Gesetzes, sondern zu einer Neuerlassung in Form des Bundesvergabegesetzes 2006.
Welche Auswirkungen wird das neue Vergaberecht auf die tägliche öffentliche Beschaffungspraxis haben? Nur beispielsweise sei erwähnt:
- das Gesetz umfasst nun 351 statt 192 Paragraphen (was einem Normenzuwachs von 83 % entspricht!),
- Postdienste werden als Sektorentätigkeit vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst,
- es gibt neue Losregeln bei der Berechnung der Auftragswerte,
- Abänderungsangebote werden als „kleines Alternativangebot“ eingeführt,
- das dynamische Beschaffungssystem und der wettbewerbliche Dialog werden als neue Vergabeverfahren eingeführt,
- die Rahmenvereinbarung wird auch im Oberschwellenbereich zulässig,
-der Widerruf eines Vergabeverfahrens ist gesondert anfechtbar,
- offenkundig unzulässige Direktvergaben sind nachträglich anfechtbar und mit Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages bedroht,
- der Rechtsschutz für übergangene Bieter und Bewerber wird insgesamt erweitert.
