EU-Kommission prüft Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit

Donnerstag, 06. Oktober 2005
Von: Dr. Christoph Haidlen  
Seitens der Tiroler Verwaltungsbehörden wird die EU-Kapitalverkehrsfreiheit trotz der von CHG Rechtsanwälte erwirkten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht ordnungsgemäß zur Anwendung gebracht. Auch Bürger von Nicht-EU-Staaten können sich auf Basis dieser Entscheidung des VwGH auf die Bestimmungen der EU-Kapitalverkehrsfreiheit berufen und in deren Rahmen Liegenschaften in Tirol erwerben (siehe dazu den Eintrag vom 08.11.2004, „Liegenschaftserwerb: EU-Kapitalverkehrsfreiheit auch für Nicht EU-Bürger“).<?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />
 
In einem neuerlichen Fall vertreten CHR Rechtsanwälte ein US-Amerikanisches Ehepaar, welches in Deutschland arbeitet und wohnt. Im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit wurde ein Liegenschaftserwerbes in Tirol beabsichtigt. Seitens der Grundverkehrsbehörden wurde die für die Grundbuchseintragung notwendige Genehmigung jedoch nicht erteilt. Die Bestimmungen der EU-Kapitalverkehrsfreiheit wurden von den Behörden auf diesen Fall nicht zur Anwendung gebracht.
 
Daraufhin wandten sich CHG Rechtsanwälte an die Europäische Kommission in Brüssel und wies auf diesen Verstoß gegen die Bestimmungen der Kapitalverkehrsfreiheit hin. Diesem Hinweis folgend wird nun seitens der Europäischen Kommission überprüft, ob die Freiheit des Kapitalverkehrs, die jeder Mitgliedstaat sicherstellen muss, seitens der Grundverkehrsbehörden behindert bzw. unterbunden wird. Sollte die Europäische Kommission zur Ansicht gelangen, dass ein derartiger Verstoß vorliegt, ist davon auszugehen, dass ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich beim Europäischen Gerichtshof eingeleitet wird.