CHG Rechtsanwälte wenden Schadersatzanspruch gegen Bergbahn ab

Dienstag, 11. November 2008
  Gemäß jüngster gerichtlicher Entscheidung ist die künstliche Beschneiung einer Skipiste auch während des Pistenbetriebs zulässig und kann daraus keine Haftung der Bergbahn abgeleitet werden.
 
Der Sachverhalt dieser (rechtskräftigen) Entscheidung war der, dass eine Skifahrerin im Rahmen des Nachskilaufes die von der Bergbahn zur Verfügung gestellten Pisten benutzte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Schneekanonen in Betrieb. Die Skifahrerin stürzte auf der Piste im Bereich des Übergangs zwischen Naturschnee und künstlichem Schnee und verletzte sich dabei.
 
Sie klagte die Bergbahn und machte Schadenersatz geltend. Dies mit der Begründung, dass die Änderung der Pistenverhältnisse (Übergang zwischen Naturschnee und künstlichem Schnee) für sie unterwartet und überraschend aufgetreten sei, sie habe damit nicht rechnen müssen. Die Schneekonsistenz im Bereich der künstlichen Beschneiung sei viel härter gewesen, als der Naturschnee, daher sei sie bei der Einfahrt in den Kunstschnee unerwartet abgestoppt worden und zu Sturz gekommen. Außerdem sei ihre Sicht durch den Auswurf der Schneekanonen beeinträchtigt gewesen.
 
Das Gericht Innsbruck folgte der Argumentation von CHG Rechtsanwälte, welche die Bergbahn im Verfahren vertreten haben, und hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgesprochen, dass es richtig ist, dass durch den Kunstschnee eine Veränderung der Pistenbeschaffenheit eintritt und dass die Skifahrerin dadurch abgebremst wurde. Das Gericht hat aber entschieden, dass eine Beschneiung während des Pistenbetriebes keine "atypische Gefahr" ist und dass ein Wintersportler damit rechnen muss. Die Bergbahn hat durch zahlreiche Hinweistafeln darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschneiung auch während des Pistenbetriebs erfolgt. Die Tatsache, dass die verletzte Skifahrerin offensichtlich nicht auf die Beschilderung geachtet hat, ist ihr selbst vorzuwerfen.
 
Laut Dr Christoph Haidlen (Verfasser des Handbuches „Das Österreichische Seilbahnrecht“) zeigt das vorliegende Urteil zwei wichtige Punkte auf:
Zum Einen hat das Gericht ausgesprochen, dass durch eine Beschneiung während des Pistenbetriebes von einer Bergbahn keine besondere Gefahr geschaffen wird, die zu einer Haftung führen kann. Die künstliche Beschneiung ist im Alpenraum mittlerweile Standard und muss sich jeder Wintersportler darauf einstellen. Vor allem muss den Wintersportlern bewusst sein, dass es bei der Beschneiung zu unterschiedlichen Schneebeschaffenheiten auf ein und der selben Piste kommt. Diese Tatsache kann der Bergbahn nicht als (haftungsauslösendes) Versäumnis vorgeworfen werden. Die Beschneiung während des Pistenbetriebs ist zulässig.
Zum Zweiten zeigt dieses Urteil wieder auf, wie wichtig eine klare und umfangreiche Beschilderung von Skigebieten ist: Die Wintersportler müssen durch Hinweistafel etc., auf mögliche Gefahren durch den Pistenbetrieb bzw. den Einsatz von Geräten oder Maschinen hingewiesen werden. Den Wintersportlern ist bewusst zu machen, welche Gefahren auftreten können und dass sie sich auf diese Umstände nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung einstellen müssen (Anpassung des Fahrverhaltens). Dr Christoph Haidlen: „Eine klare Beschilderung verhindert Haftungen der Bergbahn. Hätte zB in diesem Fall die Bergbahn im Skigebiet nicht eine derart vorbildliche Beschilderung angebracht, hätte die Skifahrerin möglicherweise erfolgreich damit argumentieren können, dass die unterschiedlichen Pistenverhältnisse für sie überraschend waren. Wäre dann das Gericht dieser Ansicht gefolgt, hätte das Verfahren auch mit einer Verurteilung der Bergbahnen enden können.“
 
Weitere Informationen zu diesem Thema und generell zum Seilbahnrecht finden Sie unter www.seilbahnrecht.at.