Das neue UGB bringt den gläsernen Untenehmer

Sonntag, 04. November 2007
 

Angabe firmenrelevanter Daten auf Geschäftspapier, Websites und in E-Mails


Mit dem neuen Unternehmensgesetzbuch bestehen für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer spezielle Kennzeichnungspflichten:
 
Auf allen Geschäftspapieren, Bestellschreinen, E-Mails an bestimmte Adressaten sowie auf den Webseiten müssen die Unternehmer die Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und -gericht sowie allenfalls den Hinweis, dass sich das Unternehmen in Liquidition befindet, angeben. Diese Daten sind laut Gesetz für aktuelle und potentielle Geschäftspartner von besonderem Interesse.
 
Diese Bestimmung trat zwar schon mit Anfang 2007 in Kraft, jedoch wird Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind, eine Ausnahme gewährt: deren Vordrucke von Geschäftspapieren und Bestellscheinen sowie Webseiten müssen spätestens ab 2010 dieser Vorschrift entsprechen. Die lange Übergangsfrist für Webseiten wurde dabei als nicht nachvollziehbar kritisiert. Nicht übersehen werden darf aber, dass andere Bekanntmachungspflichten wie z.B. nach dem E-Commerce-Gesetz unverändert gelten, was vor allem auch für das Impressum von Homepages schon jetzt gilt.
 
Gewerbetreibende, die natürliche Personen und nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen weitere Daten anführen: Gemäß Gewerbeordnung müssen sie ihren Vor- und Zunamen und den Standort der Gewerbeberechtigung angeben.
 
Unternehmen, die Kennzeichnungsverpflichtungen verletzen, drohen Zwangsstrafen bis zu EUR 3.600,-.