Erhöhte Haftung für Pistenraupen?

Mittwoch, 03. November 2004
Von: Dr. Bernd Guggenberger  
In der Rechtsprechung war bisher nicht geklärt, ob auch Pistenraupen der strengen Haftung nach den Vorschriften des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) unterliegen. CHG Rechtsanwälte vertrat ein Seilbahnunternehmen in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, das wichtige Klarstellungen brachte.
 
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass eine strenge Haftung nach dem EKHG nur dann in Frage kommen kann, wenn das Pistengerät auch tatsächlich beim Pistenbetrieb im Einsatz ist. Hier ereignete sich der Unfall jedoch bei einem nächtlichen Abschleppvorgang. Die Haftung des Seilbahnunternehmens wurde daher verneint.