Landwirtschaftliche Grundstücke: Kriterium der "Selbstbewirtschaftung" ist verfassungswidrig
Dienstag, 17. Jänner 2006
Von: Dr. Christoph Haidlen
Der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke unterliegt in den einzelnen österreichischen Bundesländern üblicherweise strengen Bestimmungen. Nach diesen Bestimmungen darf ein landwirtschaftliches Grundstück nur an einen Landwirt verkauft werden, der den Betrieb auch selbst bewirtschaftet. Dieses Kriterium der „Selbstbewirtschaftung“ ist durch die Rechtsprechung des EuGH und des VfGH in letzter Zeit unter Druck geraten.
Der erste relevante Fall betraf ein Grundstück in Vorarlberg, das an eine liechtensteinische Privatstiftung übertragen wurde. Die Grundverkehrsbehörde versagten diesem Erwerb die Genehmigung, da keine Selbstbewirtschaftung beabsichtigt war. Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschied dazu, dass das Kriterium der Selbstbewirtschaftung mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar ist, da es diese unzulässig einschränken würde. Bei einem Liegenschaftserwerb durch EU-Bürger darf somit die Selbstbewirtschaftung nicht mehr als Kriterium zur Genehmigung herangezogen werden.
In weiterer Folge hatte sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit dieser Frage zu befassen. In diesem Verfahren, welches das Tiroler Grundverkehrsgesetz betraf, versagte die Grundverkehrsbehörde einem geplanten Liegenschaftserwerb die Genehmigung, mit der Begründung, dass der Erwerber die Grundstücke nicht selbst bewirtschaften werde. Der VfGH entschied dazu, dass das Einfordern der Selbstbewirtschaftung beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch einen Inländer einen Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundssatz darstellt. Diese Vorgangsweise würde zu einer „Inländerdiskriminierung“ führen, da Inländer strengere Kriterien erfüllen müssten als EU-Bürger (die kein Selbstbewirtschaftung nachweisen müssen).
Das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung im Tiroler Grundverkehrsgesetzt wurden daher vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. In weiterer Verfahren wurden in auch die Bestimmungen zur Selbstbewirtschaftung in den Grundverkehrsgesetzen von Oberösterreich und Vorarlberg durch den VfGH als verfassungswidrig aufgehoben.
