Landwirtschaftlicher Grundverkehr
Sonntag, 20. November 2005
Von: Dr. Christoph Haidlen
Ein siebenjähriges Grundverkehrsverfahren wurde nunmehr vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Folge einer von CHG Rechtsanwälte eingebrachten Beschwerde zu Gunsten einer Osttiroler Familie entschieden. Im Jahre 1998 erwarb ein Landwirt in der Nähe von Lienz eine Landwirtschaft. Die Behörde versagte zunächst die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für diesen Kauf Die Berufung des Landwirtes gegen diesen Bescheid war im Jahre 2000 erfolgreich und wurde die Genehmigung gegen Erlag einer Kaution erteilt.
Im Jahre 2003 wurde diese Kaution für verfallen erklärt, da die Grundverkehrsbehörde der Ansicht war, dass der Landwirt keinen Hauptwohnsitz auf dem Hof begründet habe und diesen auch nicht bewirtschaften würde. Gegen diesen Bescheid erhoben CHG Rechtsanwälte das erste Mal erfolgreich Beschwerde an den VfGH: Der Bescheid wurde aufgehoben und das Land Tirol musste die Kaution zurückerstatten.
Im Jahre 2003 übergab der Landwirt den Hof auf Grund einer schweren Erkrankung an seine Schwiegertochter. Der Landesgrundverkehrsreferent erhob gegen die Genehmigung dieser Hofübergabe Berufung und versuchte neuerlich den ursprünglichen Kauf zu bekämpfen, obwohl darüber bereits rechtskräftig entschieden worden war.
Die Grundverkehrsbehörde folgte dieser Berufung und versagte darauf hin die Genehmigung der Hofübergabe. Somit mussten CHR Rechtsanwälte zum zweiten Mal eine Beschwerde an den VfGH erheben. Diese Beschwerde war wiederum erfolgreich und wurde der Bescheid nun aufgehoben. Der VfGH hat seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dass die Behörde entschieden hat, ohne den konkreten Sachverhalt zu erheben bzw. zu berücksichtigen.
Auf Basis dieser deutlichen Rüge des VfGH wurden CHG Rechtsanwälte mit der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches gegenüber den Behörden beauftragt. Das dafür notwendige Verfahren wurde eingeleitet.
