Liegenschaftserwerb: EU-Kapitalverkehrsfreiheit auch für Nicht-EU Bürger
Montag, 08. November 2004
Von: Dr. Christoph Haidlen
Gemäß den geltenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes sind Liegenschaftserwerbe von Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Staates sind, nur schwer möglich, da es dazu einer vorherigen behördlichen Genehmigung bedarf. Diese wird nur erteilt, wenn ein „öffentliches Interesse“ am Erwerb vorliegt, was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn sich ein bekannter Wissenschaftler, Sportler etc. in Tirol niederlassen möchte. Naturgemäß erfolgt eine Genehmigung auf dieser Basis nur in seltenen Fällen.
In einem nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschiedenen Verfahren vertrat CHG Rechtsanwälte einen US-Amerikaner (mit Wohnsitz in den USA), dessen Mutter ihm ein Grundstück in Tirol geschenkt hatte. Die Tiroler Behörden hatten dieser Schenkung die Genehmigung versagt, da kein „öffentliches Interesse“ gegeben sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist der VwGH der Argumentation von CHG Rechtsanwälte gefolgt und hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Er hat dabei ausgesprochen, dass diese vorherige Genehmigung der (europarechtlichen) Kapitalverkehrsfreiheit widerspricht.
Aufgrund dieser bahnbrechenden Entscheidung steht somit fest, dass auch Bürger von Nicht-EU-Staaten Baugrundstücke kaufen dürfen. Da die Kapitalverkehrsfreiheit in allen Bundesländern in gleicher Art und Weise anzuwenden ist gilt dies nicht nur für Liegenschaften in Tirol, sondern österreichweit.
