Neues Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz
Dienstag, 20. Feber 2007
Von: RA Dr. Günther Gast
Das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 ist mit 1.1.2007 in Kraft getreten und hat das Nachprüfungsgesetz aus dem Jahre 2002 abgelöst. Damit wurden die Umsetzungsdefizite zu den EG-Vergaberichtlinien 2004 weitgehend geschlossen.
Wie bereits bisher können beim UVS Tirol gesondert anfechtbare Entscheidungen von öffentlichen Auftraggebern im Landesbereich mittels Nachprüfungsantrag angefochten; die Feststellung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 kann begehrt; und die Erlassung von einstweiligen Verfügungen zur Untersagung der Zuschlagsentscheidung kann beantragt werden. Dabei wurden die Kompetenzen des UVS Tirol teilweise erweitert, übergangenen Bietern stehen somit neue Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Besonders hervorzuheben ist dabei die Möglichkeit eines Unternehers, beim UVS Tirol die Feststellung zu begehren, dass ein öffentlicher Auftraggeber - obwohl dazu die Voraussetzungen offenkundig nicht vorliegen - einen Auftrag an einen Unternehmer vergeben hat und andere Unternehmer am Vergabeverfahren nicht beteilgt waren. Diese Feststellung bewirkt die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages! Somit gibt es erstmals ein effektives Mittel gegen den gröbsten Vergaberechtsverstoß, nämlich die Direktvergabe bei offenkundiger Verletzung des Vergaberechts.
Weiters zu erwähnen ist die neue Festellungskompetenz, dass ein Auftraggeber entgegen dem Ersuchen eines Bieters ein Vergabeverfahren faktisch nicht fortsetzt. Damit wird es öffentlichen Auftraggebern unmöglich, einen ausgeschriebenen Auftrag einem unliebsamen Bestbieter nicht zu erteilen und die Zuschlagsfrist einfach auszusitzen.
Eine einstweilige Verfügung kann jetzt auch losgelöst von einem Nachprüfungsantrag beim UVS beantragt werden. Praktische Auswirkungen wird dies nicht haben.
Ebenfalls zu begrüßende Neuerungen brachte die Tiroler Vergabegebührenverordnung mit sich. So sind die Gebühren für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Zuschlagserteilung um die Hälfte reduziert worden. Auch bei der Zurückziehung von Anträgen werden 50% der entrichteten Gebühren rückerstattet. Dies könnte die einvernehmliche Lösung von Vergaberechtsstreitigkeiten fördern, nachdem bisher die hohen Pauschalgebühren oft ein Hindernis bei Vergleichsverhandlungen vor dem UVS Tirol waren.
