VfGH hebt Pflicht des Bauherrn zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften auf

Dienstag, 14. November 2006
Von: Dr. Günther Gast  
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) soll Sicherheit der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten. Zur Zielerreichung werden unter anderem dem Bauherrn umfassende Pflichten auferlegt, wobei das Gesetz unter dem verpflichteten Bauherrn eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird, versteht. Erfasst werden somit nicht nur der Generalunternehmer, der die schlüsselfertige Herstellung eines Bauwerks zu einem bestimmten Termin und Fixpreis garantiert, sondern auch der private Häuselbauer. Und genau daran hat sich nun der Verfassungsgerichtshof gestoßen:
 
Der Arbeitnehmerschutz auf Baustellen sei zwar ein zweifellos wichtiges Anliegen, jedoch dürften die verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen nicht verletzt werden. So sei die Notwendigkeit der Koordinierung unterschiedlicher Arbeiten auf einer Baustelle eine Aufgabe der mit dem Arbeitnehmerschutz betrauten Unternehmer, die mit den für sie einschlägigen Problemen des Arbeitnehmerschutzes vertraut sind. Laut Gerichtshof war und ist die (Gefahren-)Prävention eine Pflicht des Arbeitgebers.
 
Aus diesem Grund hob der Verfassungsgerichtshof § 4 Abs 1 BauKG, der dem Bauherrn vorschreibt dafür zu sorgen, dass die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, mit Wirksamkeit 1.7.2007 als verfasswidrig auf (VfGH 29.9.2006, G 37/06). Diese Sorgepflicht zur Gefahrenverhütung trifft somit – sofern der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft – wieder den Arbeitgeber.