Widerruf im Vergabeverfahren
Dienstag, 02. November 2004
Von: Dr. Dietmar Czernich
Grundsätzlich sind Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers in einem Vergabeverfahren vor dem Bundesvergabeamt (Vergabe durch die Länder vor dem zuständigen UVS) anfechtbar. Das Bundesvergabegesetz lässt jedoch die Frage offen, ob auch die Entscheidung des Auftraggebers, die gesamte Vergabe zu widerrufen, anfechtbar ist.
CHG Rechtsanwälte vertrat eine Bieterkonsortium in einem Verfahren zur Vergabe der Sanierung eines Autobahnteilstückes. Die vergebende Stelle widerrief nach Vorliegen der Angebote die Ausschreibung, weil sie der Auffassung war, die Angebote seien preislich zu hoch. In der anschließenden an das Bundesvergabeamt gerichteten Beschwerde vertrat diese Behörde die Auffassung, der Widerruf der Ausschreibung sei nicht anfechtbar. Im Auftrag des Bieterkonsortiums erhob CHG Rechtsanwälte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen diese Rechtsansicht und hatte damit Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof vertrat – unter Berufung auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes – die Auffassung, dass auch der Widerruf einer Ausschreibung auf seine Rechtmäßigkeit hin kontrollierbar ist und gab damit der Rechtsauffassung des von CHG Rechtsanwälte beratenen Bieterkonsortiums Recht.
