Landwirtschaftliche Grundstücke: Kriterium der "Selbstbewirtschaftung" ist verfassungswidrig

Montag, 02. Feber 2009
Von: Dr. Christoph Haidlen  
Diese Überschrift habe ich bereits in meinem Beitrag vom 17.01.2006 verwendet (siehe Archiv 2006). Ungeachtet der damaligen (und heutigen) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs hat der Tiroler Landesgesetzgeber die Pflicht zur Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstückes auch nach der Novelle 2005 als notwendige Voraussetzung für die Genehmigung des Erwerbs festgeschrieben.
 
CHG Rechtsanwälte haben in mehreren (zT derzeit noch anhängigen) Verfahren darauf hingewiesen, dass diese Gesetzeslage in Tirol den vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen widerspricht und dass das Tiroler Grundverkehrsgesetz in seiner derzeitigen Form verfassungswidrig ist.
 
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Ansicht nun ein einem aktuellen Erkenntnis bestätigt. In diesem Fall wurde die Schenkung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, welches seit langen Jahren verpachtet war, an die Kinder der Geschenkgeberin seitens der Grundverkehrsbehörden untersagt. Dies mit der Begründung, die Kinder würden das Grundstück nicht selbst bewirtschaften. Die Fortführung der Verpachtung sei nicht ausreichend, da die Bewirtschaftung „durch den Eigentümer“ erfolgen müsse.
Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erkannt, dass eine solche Bestimmung die Veräußerungen von (verpachteten) Grundstücken verhindert, obwohl diese auch weiterhin entsprechend bewirtschaftet werden. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Bestimmung liegt nicht vor. Der Gerichtshof hat somit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach es eine unverhältnismäßige, nicht gerechtfertigte Beschränkung darstellt, wenn der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes nur dann erlaubt sein soll, wenn der Erwerber es auch selbst bewirtschaftet. Da diese Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes daher verfassungswidrig ist, wurden die entsprechenden Passagen aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, bis 30.09.2009 ein verfassungskonformes Gesetz zu erlassen. Man darf gespannt (auf Grund der bisherige Erfahrungen auch skeptisch) sein, ob der Gesetzgeber diesen Auftrag auch tatsächlich verfassungskonform umsetzt.