Maßnahmen zur Beschränkung der Geschäftsführerhaftung

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Maßnahmen zur Beschränkung der Geschäftsführerhaftung

Maßnahmen zur Beschränkung der Geschäftsführerhaftung

von RAA MMag. Dr. Sophie Tkalec und RA Mag. Clemens Handl

 

Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist in § 25 GmbHG normiert. Demgemäß ist der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, also die Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen, die für den Geschäftszweck der GmbH üblicherweise erforderlich sind. Bei Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten haftet er der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden.

Neben der allgemeinen Haftung des Geschäftsführers gibt es noch weitere besondere Haftungstatbestände, die in Sondergesetzen verankert sind, insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit wirken und von Behörden geltend zu machen sind. So kommt auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, etwa im Hinblick auf die Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, als auch eine abgaben-, sozialversicherungs- und verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht.

 

Business Judgement Rule

Um die Verantwortung des Geschäftsführers vom Unternehmerrisiko abzugrenzen und demzufolge eine Haftung für vertretbare wirtschaftliche Fehlentscheidungen des Geschäftsführers auszuschließen, gestattete der OGH den Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften seit jeher einen weiten unternehmerischen Ermessenspielraum.

Mit 2016 wurden die bisherigen Kriterien des OGH der sog. „business judgement rule“ auch gesetzlich verankert. Handelt ein Geschäftsführer im Einklang mit der business judgement rule, dann wird vermutet, dass sein Handeln ordnungsgemäß war und er bei seinen unternehmerischen Entscheidungen („business judgement“) unbefangen, sachkundig, im guten Glauben und in der Überzeugung, im besten Interesse und zum Wohl der Gesellschaft handelt bzw. gehandelt hat. Hat der Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllt, ist diese gesetzliche Vermutung des ordnungsgemäßen Handelns nur durch entsprechende Beweise zu widerlegen. Es ist dem Geschäftsführer daher zu empfehlen, bei allen wichtigen Entscheidungen zu dokumentieren, dass diese auf Basis angemessener Informationen getroffen wurden und er ausgehend von diesen zum Schluss gekommen ist, zum Wohl des Unternehmens zu handeln.

 

Weisungen

Der Geschäftsführer hat Weisungen der Gesellschafter zu befolgen. Ein Weisungsbeschluss der Gesellschafter, der zu einer schadensverursachenden Geschäftsführerhandlung führt, wirkt grundsätzlich haftungsentlastend. Es liegt daher nahe, sich bei wesentlichen Entscheidungen im Zweifelsfall durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss abzusichern.

Die durch Weisung bedingte Haftungsbefreiung gilt gemäß § 25 Abs 5 GmbHG jedoch dann nicht, soweit ein entsprechender Schadenersatzanspruch zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen erforderlich ist. Der Geschäftsführer ist daher gut beraten, vor Ausführung einer Weisung zu prüfen, ob dadurch allenfalls Gläubigerinteressen beeinträchtigt werden.

 

Entlastung

Im Regelfall wird einem Geschäftsführer im Rahmen der Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss die Entlastung erteilt. Der Entlastungsbeschluss bewirkt die Genehmigung der Geschäftsführung und den Verzicht der Gesellschaft auf allenfalls erkannte und erkennbare Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer. Die Entlastung führt daher nicht zu einer Haftungsbefreiung, wenn anspruchsbegründende Verstöße nicht bekannt oder erkennbar waren oder die Unterlagen unvollständig vorgelegt wurden. Zudem gilt die Entlastung wiederum nur, soweit die Ersatzansprüche nicht zur Befriedung von Gläubigern erforderlich sind.

 

Ressortverteilung

Für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer mit der Vertretung der Gesellschaft betraut sind, können die einzelnen Zuständigkeiten der Geschäftsführer und die damit verbundenen Sorgfaltspflichten durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss in einer Ressortverteilung festgelegt werden. Dies führt in der Folge zu einer entsprechenden Beschränkung der Haftung der einzelnen Geschäftsführer für ihr jeweiliges Ressort.

Bestimmte Pflichten treffen jedoch dennoch jeden einzelnen Geschäftsführer, wie etwa die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung, zur korrekten Aufstellung des Jahresabschlusses und zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages. Darüber hinaus ist auch bei einer Ressortverteilung zu beachten, dass jeden einzelnen Geschäftsführer jedenfalls stets die Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der anderen Geschäftsführer und der Gesamtgebarung der Gesellschaft trifft.

Unter Berücksichtigung der Kontroll- und Überwachungspflichten sowie der gesetzlich verankerten Solidarhaftung ist jedem Geschäftsführer zu raten, auch hinsichtlich „fremder“ Ressorts gleichermaßen aufmerksam zu sein und durch entsprechende Kontrollen die sorgfältige Geschäftsführung zu gewährleisten.

 

D&O-Versicherung

Spätestens bei einem gewissen Umsatzvolumen der vertretenen Gesellschaft ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung („Managementhaftpflicht- oder D&O-Versicherung“) durch den Geschäftsführer zweckmäßig und naheliegend. Ein Versicherungsfall unter einer derartigen D&O-Versicherung setzt regelmäßig die Anspruchsabwehr und die erstmalige schriftliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers und hinsichtlich der Freistellung von Schäden immer die rechtswidrige, kausale und schuldhafte Haftung des Geschäftsführers für einen ersatzfähigen Schaden voraus. Wissentliche oder gar absichtliche Pflichtverletzungen durch den Geschäftsführer können naturgemäß nicht versichert werden.

 

Disclaimer

Diese Ausführungen geben einen allgemeinen Überblick über mögliche Maßnahmen zur Beschränkung der Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG. Der Beitrag kann die Beratung im Einzelfall aber nicht ersetzen, um für Sie eine maßgeschneiderte Lösung zu bieten. Für Ihre Fragen rund um den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers samt möglicher Haftungsszenarien und -beschränkungen sowie über die gegenüber der Gesellschaft hinausgehende Haftungstatbestände stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Clemens Handl ist Rechtsanwalt und Partner , Sophie Tkalec ist Rechtsanwaltsanwärterin bei CHG Czernich Rechtsanwälte Innsbruck.

Hier steht Ihnen der Text zum Download als PDF zur Verfügung:

MMag. Dr. Sophie Tkalec

Mag. Clemens Handl