Novelle 2015 zum Bundesvergabegesetz

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Novelle 2015 zum Bundesvergabegesetz

Novelle 2015 zum Bundesvergabegesetz tritt am 01.03.2016 in Kraft

Die Novelle 2015 zum Bundesvergabegesetz wurde am 29.02.2016 im BGBl I Nr 7/2016 verlautbart.

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ie Novelle 2015 zum Bundesvergabegesetz 2006, mit welcher Teile der neuen Vergaberichtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU in österreichisches Recht umgesetzt werden, hat eine lange Entstehungsgeschichte. Die Regierungsvorlage zur Novelle wurde bereits am 10.04.2015 vorgelegt. Nach der Verabschiedung der Novelle im Nationalrat wurde der Beschluss im Bundesrat durch die Abgeordneten des Bundeslandes Tirol im November 2015 verhindert, obwohl gerade das Land Tirol in der Vergangenheit als Befürworter des Bestbieterpinzips aufgetreten ist. Nach geringfügigen Änderungen der Novelle wurde sie schließlich am 10.12.2015 im Nationalrat und am 17.12.2015 im Bundesrat abgesegnet. Anschließend wurde der Gesetzesbeschluss den Ländern zur Zustimmung übermittelt werden. Nachdem binnen 8 Wochen nach Zustellung kein Land die Zustimmung verweigerte, wurde die Novelle heute, am 29.02.2016, im Bundesgesetzblatt I Nr 7/2016 publiziert, sodass sie gleich morgen am 01.03.2016 in Kraft treten kann.

Hauptinhalt der Novelle sind

  • die Stärkung des Bestbieterprinzips, zB verpflichtend bei der Vergabe geistiger Dienstleistungen oder bei Bauaufträgen mit einem Auftragswert über EUR 1 Mio,
  • Subunternehmerketten, also die Stärkung der Information und der Kontrollmöglichkeit des Auftraggebers im Hinblick auf die bei Ausführung des Auftrages tatsächlich eingesetzten Unternehmer,
  • die Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings durch verpflichtende Einholung einer Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB durch den Auftraggeber und
  • Klarstellungen bei der Losvergabe und der vertieften Angebotsprüfung.

Für öffentliche Auftraggeber ist diese Vorgangsweise des Gesetzgebers beim In-Kraft-Treten der Novelle nicht gerade komfortabel. Nachdem monatelang Unsichterheit über das Schicksal der geplanten Novelle geherrscht hat, ist die verlautbarte Novelle innerhalb eines Tages für neue Vergabeverfahren umzusetzen. Mit den jeweiligen Neuerungen sind allerdings zum Teil aufwändige Änderungen der Ausschreibungsunterlagen verbunden, sodass diese Vorgangsweise des Gesetzgebers nicht gerade zur Schaffung von Rechtssicherheit bei anstehenden Vergabeverfahren beiträgt. Viele öffentliche Auftraggeber haben allerdings die Neuerungen schon vor ihrer Verlautbarung antizipiert und mit Vorarbeiten zur Umsetzung begonnen. Dennoch wird die Novelle, vor allem das verpflichtende Bestbieterprinzip, so manche Probleme in der täglichen Vergabepraxis aufwerfen.

von Dr. Günther Gast