Neue Schwellenwerte im Vergaberecht seit 1. Jänner 2026

Neue Schwellenwerte im Vergaberecht seit 1. Jänner 2026

von RA Arnold Autengruber

Die bereits absehbare Änderung der Schwellenwerte im Vergaberecht (vgl dazu bereits hier) ist mit 1.1.2026 in Kraft getreten.

Hintergrund: Zweijährliche Anpassung durch die Europäische Kommission

Die Europäische Kommission überprüft die Schwellenwerte unionsrechtlich alle zwei Jahre (insbesondere im Lichte des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen). Für 2026 und 2027 wurden die Schwellenwerte durch mehrere delegierte Verordnungen neu festgesetzt.

Stolperfalle: Unmittelbare Anwendung seit 1. Jänner 2026

Die neuen (niedrigeren) Schwellenwerte gelten seit 1.1.2026 unmittelbar für alle Vergabeverfahren, die ab diesem Datum eingeleitet werden. Eine Stolperfalle liegt darin, dass die neuen Schwellenwerte in Österreich noch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden.

Die neuen Schwellenwerte

Die neuen Schwellenwerte sind nunmehr die Folgenden:

  • Bauaufträge (alle Richtlinien): EUR 5.404.000 (zuvor EUR 5.538.000)
  • Zentrale Auftraggeber (Liefer-/Dienstleistungen): EUR 140.000 (zuvor EUR 143.000)
  • Subzentrale Auftraggeber (Liefer-/Dienstleistungen): EUR 216.000 (zuvor EUR 221.000)
  • Sektorenauftraggeber (Liefer-/Dienstleistungen): EUR 432.000 (zuvor EUR 443.000)

Vergleichstabelle

Kategorie 2024/25 (alt) 2026/27 Entwicklung
Bauaufträge 5.538.000 € 5.404.000 €
Zentrale AG (Liefer/DL) 143.000 € 140.000 €
Subzentrale AG (Liefer/DL) 221.000 € 216.000 €
Sektoren (Liefer/DL) 443.000 € 432.000 €

Besonders praxisrelevant: Auswirkungen auf die Schwellenwerteverordnung 2025 und Direktvergaben

Durch die Absenkung des unionsrechtlichen Schwellenwerts für zentrale öffentliche Auftraggeber (Anhang III zum BVergG 2018) ergeben sich laut Rundschreiben des BMJ unmittelbare Einschränkungen bei der Direktvergabe und bei allgemein zulässig erklärten Sonderverfahren im Unterschwellenbereich.

Für von Anhang III zum BVergG 2018 erfasste Auftraggeber:innen sind Direktvergaben unionsrechtskonform nur mehr bis 140.000 Euro (geschätzter Auftragswert) zulässig.

Gleiches gilt für bestimmte, allgemein eröffnete Sonderverfahren (z.B. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, geladener Wettbewerb), soweit deren Zulässigkeit an diesen Schwellenwert anknüpft.

Konsequenzen für die Vergabepraxis

Für Auftraggeber:innen bedeutet die Entwicklung konkret:

  • Schwellenwertprüfung und Dokumentation des geschätzten Auftragswerts sind ab 1.1.2026 mit den neuen Beträgen vorzunehmen.
  • Entscheidungen zur Verfahrenswahl sind anhand der abgesenkten Schwellenwerte neu zu evaluieren.
  • Bei zentralen Auftraggebern nach Anhang III ist die Direktvergabegrenze entgegen dem Gesetzeswortlaut faktisch neu zu „kalibrieren“ (Schwelle: 140.000 Euro).

Arnold Autengruber

Kontakt:

RA Ass.-Prof. MMag. Dr. Arnold Autengruber: autengruber@chg.at

Rechtsanwalt in der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht und Vergaberecht

CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte

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