Einsparungen bei der Eintragungsgebühr für neue Hauptwohnsitze

Einsparungen bei der Eintragungsgebühr für neue Hauptwohnsitze

von RA Dr. Roland M. Wegleiter und Mag. Niklas Schneider

Am 20.03.2024 gab der Nationalrat grünes Licht für Teile des Wohn- und Baupakets der Bundesregierung. Damit soll einerseits die Konjunktur angekurbelt und langfristige Investitionen in Immobilien gefördert, andererseits aber auch den horrenden Immobilienpreisen und den steigenden Zinsen der Kampf angesagt werden. Mit diesem Paket geht auch eine temporäre Streichung der grundbücherlichen Eintragungsgebühr von Eigentumsrechten (1,1% des Kaufpreises) und Pfandrechten (1,2% der Darlehenssumme) einher, sofern der Immobilienerwerb der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Wir haben die wesentlichen Aspekte für Sie zusammengefasst:

 

Welche konkreten Vorteile bringt diese Änderung für Sie mit?

  • Sofern Sie entgeltlich eine Immobilie oder eine Liegenschaft erwerben, können Sie sich unter Umständen die Gebühren für die Eintragung des damit verbundenen Eigentums- und Pfandrechts sparen – dies bis zu einem Höchstbetrag von EUR 11.500,00.

 

Welche zeitlichen Aspekte sind zu beachten?

  • Das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (z.B.: der Kaufvertrag) muss nach dem 31.03.2024 abgeschlossen werden.
  • Der Antrag muss nach dem 30.06.2024, jedenfalls aber vor dem 01.07.2026 beim Grundbuchsgericht einlangen (temporäre Befreiung).

 

Bis zu welcher Bemessungsgrundlage kann die (teilweise) Gebührenbefreiung in Anspruch genommen werden?

  • Die Gebührenbefreiung bezieht sich auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 500.000,00.
  • Übersteigt die Bemessungsgrundlage diesen „Freibetrag“, erfolgt eine Gebührenvorschreibung für den darüberhinausgehenden Betrag.
  • Für sogenannte „Luxusimmobilien“, welche eine Bemessungsgrundlage von mehr als EUR 000.000,00 haben, steht die Gebührenbefreiung nicht zu.

 

Welche weiteren Voraussetzungen müssen vorliegen?

  • Die erworbene Wohnstätte (Wohnung oder Haus) bzw. das erworbene Grundstück, auf dem in weiterer Folge die Wohnstätte errichtet werden soll, muss der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses
  • Der dafür erforderliche Nachweis ist durch eine Hauptwohnsitzmeldung sowie durch eine Bestätigung, dass die Wohnrechte an der bisherigen Wohnstätte aufgegeben wurden, zu erbringen. Damit geht eine Einschränkung der Gebührenbefreiung auf natürliche Personen einher.
  • Der Nachweis muss, sofern die Wohnstätte bereits bezogen wurde, zugleich mit dem Grundbuchsantrag erfolgen, ansonsten binnen drei Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnstätte, längstens aber binnen fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchsgericht.
  • Um die Gebühr für die Eintragung des Pfandrechtes zu sparen, muss dieses zu mehr als 90 % für den Erwerb der Liegenschaft oder die Errichtung der Wohnstätte verwendet werden. Dieser ist durch eine Bankbestätigung nachzuweisen.

 

Was passiert, wenn nachträglich Voraussetzungen wegfallen?

  • Sofern innerhalb von fünf Jahren ab Nachweiserbringung entweder das Eigentumsrecht an der Wohnstätte/der Liegenschaft aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis wegfällt, geht damit auch der Verlust der Gebührenbefreiung einher. Es kommt in weiterer Folge zu einer nachträglichen Vorschreibung der Eintragungsgebühr.

 

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten aus der Praxisgruppe Immobilienrecht zur Verfügung. Wir unterstützen Sie gerne bei der Abwicklung Ihres Kaufvertrages.

 

 

Weiterführende Links:

 

https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2024/maerz/abschaffung-grundbuch-pfandrechtseintragung.html

 

https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2024/pk0281

Roland. M. Wegleiter ist Rechtsanwalt und Partner bei CHG Czernich Rechtsanwälte Innsbruck.

Dr. Roland M. Wegleiter