Zur möglichen Transparenz von Klauseln über Kreditbearbeitungsgebühren und zusätzlichen Einmalkosten

Zur möglichen Transparenz von Klauseln über Kreditbearbeitungsgebühren und zusätzlichen Einmalkosten

OGH 26.11.2025, 3 Ob 77/25g

von RA Angela Hirsch

Mit der kürzlich ergangenen Entscheidung des 3. Senats zeigt dieser auf, unter welchen Vorausset-zungen die Vereinbarung von Kreditbearbeitungsgebühren neben zusätzlichen Entgelten, welche bei Kreditaufnahme üblicherweise anfallen, zulässig ist und nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG widerspricht.

Im verfahrensgegenständlichen Kreditvertrag verpflichteten sich der Kläger, eine „Bearbeitungsge-bühr“ von EUR 9.450,00 sowie weitere „Einmalkosten“ von EUR 5.088,00 zu zahlen. In einer Beilage zum Kreditvertrag wurden die „Einmalkosten“ als Eintragungsgebühr, Liegenschaftsbesichtigungs-gebühr und Treuhänderabwicklungsgebühr aufgeschlüsselt.

Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel zur Bearbeitungsgebühr transparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG ist. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf die klare Trennung der Entgelte in zwei unterscheidbare Kategorien: die „Bearbeitungsgebühr“ und die „Einmalkosten“. Für eine:n ver-ständigen Durchschnittsverbraucher:in sei erkennbar, dass mit der Bearbeitungsgebühr der bei jeder Kreditvergabe entstehende generelle Aufwand der Bank abgegolten wird (zB Bonitätsprüfung, Kalku-lation von Zins- und Laufzeitvarianten). Die „Einmalkosten“ hingegen seien spezifische Aufwendun-gen, die nur im Zusammenhang mit der hypothekarischen Sicherstellung des Kredits anfallen (Be-wertung der Liegenschaft, Einverleibung des Pfandrechts, treuhänderische Abwicklung). Durch diese sprachliche und inhaltliche Trennung in Leistungskategorien könne der/die Verbraucher:in nachvoll-ziehen, welche Leistung welcher Gebührenkategorie zuzuordnen ist, und eine Überschneidung der Leistungen ausschließen.

Eine Prüfung der Klausel auf gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB unterblieb in dieser Entscheidung.

1. Rückblick und Aussicht

In der bereits kurze Zeit später ergangenen Entscheidung 4 Ob 74/25y hat sich der 4. Senat in seiner Entscheidungsbegründung von der Entscheidung 3 Ob 77/25g und der Ansicht des 3. Senats abge-grenzt. In dieser Entscheidung beurteilte der 4. Senat eine Bearbeitungsentgelt-Klausel, die neben der Gebühr auch Entgelte für Liegenschaftsbesichtigung, Grundbuchsüberprüfung und Treuhandabwick-lung vorsah, als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG und gab der Klage auf Rückzahlung statt. Er folgte damit der strengeren Rechtsprechungslinie des 2. Senats. Dieser hatte bisher bei ähnlichen Konstellationen (2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f) Klauseln als intransparent beurteilt, bei denen neben einer Bearbeitungsgebühr auch Entgelte für Liegenschaftsbesichtigung, Grundbuchüberprüfung und Treuhandabwicklung verrechnet wurden. Der 2. Senat argumentierte, dass diese Tätigkeiten übli-cherweise bei der Kreditbearbeitung anfallen und nach allgemeinem Sprachgebrauch unter den Begriff „Kreditbearbeitungsgebühr“ fallen. Da die Bank nicht offenlegte, welche Leistungen genau von der Bearbeitungsgebühr umfasst sind, könne der Verbraucher eine Überschneidung nicht ausschließen.

Das letzte Wort scheint hier beim Obersten Gerichtshof noch nicht gesprochen zu sein.

2. Was bisher vom OGH bestätigt wurde

Als weitgehend gesichert und seitens des OGH mehrfach bestätigt gilt:

  • Bearbeitungsgebühren sind nicht per se unzulässig.
  • Sie betreffen nicht die Hauptleistung und unterliegen daher der Klauselkontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.
  • Eine Pauschalierung ist nur zulässig, solange die konkreten Kosten nicht „grob überschritten“ werden.
  • Ob eine grobe Überschreitung vorliegt, muss anhand des dem Kreditgeber tatsächlich ent-stehenden Kostenaufwands beurteilt werden.
  • Bei einer Pauschalierung muss die Höhe des Entgelts jedoch nicht exakt mit dem tatsächlichen Aufwand korrelieren.
  • Die Verrechnung von anderen bei Kreditaufnahme anfallenden Zusatzentgelten zusätzlich zu Kreditbearbeitungsgebühren kann unter Umständen dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG gerecht werden, wenn die Regelungen so gestaltet sind, dass ein informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher überprüfen kann, welche Leistungen durch die Bear-beitungsgebühr abgegolten werden und ausschließen kann, dass es zu Überschneidungen und Doppelverrechnungen kommt.

Angela Hirsch

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Rechtsanwältin in den Praxisgruppen Business Law sowie Banking & Finance

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