Crowdfunding als alternative Finanzierungsform

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Crowdfunding als alternative Finanzierungsform

Crowdfunding als alternative Finanzierungsform

Am Anfang steht die Idee, die Leidenschaft, die Motivation. Was fehlt, sind in vielen Fällen die finanziellen Mittel, um eine Idee tatsächlich umzusetzen.

In
Zeiten in denen Banken bei der Kreditvergabe vorsichtiger werden, spielen Eigenmittel-Investoren eine immer größere Rolle. Sogenannte Business Angels, also (Groß-)Investoren, investieren bereits in der Startphase und stellen häufig dazu auch ihr Know-How zur Verfügung. Erreicht das Produkt eine gewisse Marktreife, kommen sogenannte Venture Capitalists ins Spiel. Das sind im Regelfall industrielle Großinvestoren, die in Unternehmen investieren, die bereits in den Markt eingetreten sind oder kurz davor stehen. In den vergangenen Jahren – geprägt vor allem durch aufsehenerregende Start-Ups im anglo-amerikanischen Raum – hat sich das Crowdfunding als weitere Alternative der Finanzierung von Start-ups herauskristallisiert. In Europa und vor allem Österreich steckt das Crowdfunding oder auf Deutsch „Schwarmfinanzierung“ noch in den Kinderschuhen. Aufsehen erregte etwa der Fall des Schuhproduzenten „GEA“.

Bei Crowdfunding geht es im Wesentlichen darum, ein Unternehmen durch eine Vielzahl von Kleininvestoren zu finanzieren. Diese Kleininvestoren haben häufig kein Mitbestimmungsrecht, sondern leisten in vielen Fällen lediglich einen finanziellen Beitrag. Für den Fall, dass das Start-up erfolgreich wird, erhalten sie dann zusätzlich zu ihrer gewöhnlichen Verzinsung einen „Wertsteigerungsbonus“.

Als Vermittler zwischen Gründer und Investoren treten häufig sogenannte Crowdfunding-Internet-Plattformen auf. Die Investition erfolgt dabei per Mausklick.

Der österreichische Gesetzgeber hat dem Crowdfunding mit dem Alternativfinanzierungsgesetz (kurz AltFG), das seit 01.01.2015 in Kraft ist, einen gesetzlichen Rahmen gegeben. Die Eckpunkte für die Anwendbarkeit des AltFG sind:

  • maximal EUR 5.000,00 dürfen pro Investor in das start-up investiert werden (wenn der Investor Verbraucher ist);
  • maximal EUR 1,5 Million darf das start-up über Crowdfunding pro Finanzierungsrunde aufnehmen;
  • maximal EUR 5 Millionen darf das start-up über Crowdfunding pro start-up Unternehmen über sieben Jahre aufnehmen;

Als Crowdfunding-Instrumente kommen etwa Geschäftsanteile (GmbH-Anteile, Aktien), Genussrechte oder (qualifizierte) Nachrangdarlehen (derzeit bei den österreichischen Crowdfunding Plattformen das beliebteste Instrument) in Frage. Bei den (qualifizierten) Nachrangdarlehen erhält der Investor im Regelfall eine fixe Verzinsung. Zudem erhält er am Ende der Laufzeit einen „Wertsteigerungsbonus“, wenn sich das start-up gut entwickelt. Die Laufzeit beträgt meist zwischen fünf und zehn Jahren. Das (qualifizierte) Nachrangdarlehen steht im Rang allerdings hinter den Banken (und anderen Fremdkapitalgebern), sodass der Investor die Rückzahlung seiner Einlage im Insolvenzfall nur verlangen kann, wenn zuvor die Banken zur Gänze befriedigt wurden. Überdies kann der Investor seine Einlage nur dann zurückverlangen, wenn durch die Rückzahlung keine Insolvenz ausgelöst wird. Für den Unternehmer bietet das (qualifizierte) Nachrangdarlehen zwei große Vorteile. Bilanziell stellt es Eigenkapital dar und stärkt dadurch die Finanzierungsstruktur. Steuerrechtlich stellt es Fremdkapital dar, sodass die Zinsaufwendungen steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Ist das AltFG anwendbar, hat das für den Unternehmer den Vorteil, dass er ua den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes (keine Prospektpflicht) nicht unterliegt. Damit soll der Unternehmer schneller und billiger zu Geld kommen. Auf der anderen Seite sollen aber auch die potentiellen Investoren, bei denen es sich häufig auch um Verbraucher handeln wird, entsprechend geschützt werden.

Das Crowdfunding bietet sich sohin – aus Sicht des Unternehmers – als interessante Alternative zur herkömmlichen Finanzierung durch Banken an. In der Umsetzung sind vor allem die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, damit der Unternehmer auch die vollen Vorteile des „Crowdfunding“ nützen kann. Das Corporate Financing und M&A – Team der CHG Czernich Rechtsanwälte rund um Hon.-Prof. Dr. Dietmar Czernich, Dr. Günther Gast und Mag. Michael Huetz unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung Ihrer Vorhaben.

Mag. Michael Huetz