Verbraucherkreditgesetz 2026: Die Neuerungen im Überblick
von RA Daniel Tamerl
Das Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerKRÄG 2026) wurde im Mai 2026 im Nationalrat beschlossen. Das Gesetzespaket setzt die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in nationales Recht um. Die Richtlinie sieht eine Vollharmonisierung vor, sodass nationale Abweichungen grundsätzlich nicht zulässig sind. Das Gesetz wird am 20. November 2026 in Kraft treten. Mit Innkrafttreten des neuen VKrG 2026 wird das bestehende VKrG 2010 aufgehoben.
Die Reform bringt durch die vollständige Neufassung des Gesetzes eine grundlegende Neuordnung des Verbraucherkreditrechts in Österreich. Mittels der Neuordnung erfolgt eine systematische Trennung zwischen individuellem und kollektivem Verbraucherschutz. Während der individuelle Verbraucherschutz künftig im Verbraucherkreditgesetz 2026 geregelt wird, werden Bestimmungen des kollektiven Verbraucherschutzes – je nach Anbieter – insbesondere im BWG beziehungsweise in der GewO verankert. Damit wird das Verbraucherkreditrecht stärker in das bestehende aufsichts- und gewerberechtliche System eingebettet.
Zu den zentralen Neuerungen zählt die deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des VKrG. Künftig werden neben klassischen Verbraucherkrediten auch Kleinkredite, unentgeltliche Kreditierungen sowie bestimmte Zahlungsaufschübe erfasst. Das Verbraucherkreditrecht wird damit künftig über das traditionelle Kreditgeschäft hinausreichen und etwa auch (unentgeltliche) Ratenvereinbarungen mit Verbrauchern erfassen. Es fallen künftig insbesondere „Buy Now, Pay Later“-Modelle in den Geltungsbereich des VKrG 2026.
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Kreditwürdigkeitsprüfung. Das VKrG 2026 sieht einen Ausbau und eine Konkretisierung der Prüfpflichten vor, schränkt die zulässigen Datenquellen ein und untersagt die Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung. Darüber hinaus werden neue Vorgaben für automatisierte Entscheidungsprozesse eingeführt. Verbraucher erhalten zusätzliche Informationsrechte und in bestimmten Fällen auch ein Recht auf menschliches Eingreifen.
Auch die Informationspflichten werden erweitert. Vorgesehen sind zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten, die Bereitstellung allgemeiner Informationen sowie Anpassungen an digitale Kommunikationskanäle. Besondere Bedeutung kommt dabei der Darstellung von Informationen auf mobilen Endgeräten zu.
Die Werbung für Kreditprodukte wird stärker reguliert. Diese muss künftig einen klaren und auffallenden Warnhinweis enthalten: „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung.
Das Gesetzespaket trägt zudem der Digitalisierung des Kreditmarktes Rechnung. Vorgesehen sind spezifische Regelungen für digitale Vertragsabschlüsse, profilingbasierte Angebote sowie Anforderungen an die Gestaltung von Online-Interfaces. Dazu zählt insbesondere die restriktiven Vorgaben für voreingestellte Optionen in Bezug auf den Vertragsschluss.
Neu sind außerdem mehrere Verbraucherschutzinstrumente, darunter ein Diskriminierungsverbot, das Verbot der unaufgeforderten Kreditgewährung sowie die Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen. Insbesondere die gesetzliche Pflicht zur „angemessenen Nachsicht“ bei Zahlungsschwierigkeiten stellt eine wesentliche Neuerung dar.
Darüber hinaus enthält das Gesetzespaket zahlreiche weitere Anpassungen, unter anderem bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften, der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten, dem Rücktrittsrecht sowie dem Sanktionsregime.
Für Kreditinstitute und andere Marktteilnehmer bringt die Reform insbesondere eine Ausweitung des regulatorischen Anwendungsbereichs, steigende Anforderungen an Kreditprozesse und Dokumentation sowie zusätzlichen Anpassungsbedarf bei digitalen Geschäftsmodellen, Vertrieb und Produktgestaltung. Die praktische Herausforderung wird dabei vor allem in der Integration der neuen Anforderungen in bestehende Systeme und Prozesse liegen.
Fazit
Das Verbraucherkreditgesetz 2026 markiert einen grundlegenden Systemwechsel im österreichischen Verbraucherkreditrecht. Die Kombination aus erweitertem Anwendungsbereich, verschärften Prüfpflichten und stärkerer Digitalisierung führt zu einer spürbaren Verdichtung der Regulierung und wird die Praxis der Kreditvergabe nachhaltig prägen.
Wir empfehlen Kreditinstituten und Unternehmen, die mit Verbrauchergeschäft tätig sind daher, sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen, damit die Anwendung und Umsetzung bei Inkrafttreten des Gesetzes reibungslos erfolgen kann.
Daniel Tamerl
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