Auslaufen der temporären Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis

Auslaufen der temporären Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis

von RAA Mag.a Michaela Friedl

Für entgeltliche Rechtsgeschäfte, die nach dem 31. März 2024 abgeschlossen wurden, war unter Umständen die temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis einschlägig.

Maßgeblich war vor allem, dass der zugrunde liegende Grundbuchsantrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht einlangte.

Die in § 25a Gerichtsgebührengesetz (GGG) normierte temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis ist mit 1. Juli 2026, 00:00 Uhr, ausgelaufen. Demnach kann die Begünstigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen werden, selbst wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor diesem Datum abgeschlossen wurde.

Seit dem 1. Juli 2026 ist daher die Eintragungsgebühr wieder entsprechend der ursprünglichen gesetzlichen Ausgestaltung zu entrichten (beim Eigentumsrecht: 1,1 % und beim Pfandrecht: 1,2 % vom Wert des einzutragenden Rechts).

Wir weisen darauf hin, dass die Gebührenbefreiung selbst im Falle einer ursprünglich berechtigten Inanspruchnahme nachträglich wegfallen kann. Dies ist der Fall, wenn das Eigentumsrecht an der Liegenschaft innerhalb von fünf Jahren aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis nachträglich wegfällt. Solche Umstände sind dem Grundbuchsgericht innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen.

Zudem ist zu beachten, dass jene Personen, welche die temporäre Gebührenbefreiung fristgerecht in Anspruch genommen haben, weiterhin verpflichtet sind, innerhalb der gesetzlichen Frist von maximal drei Monaten ab der Übergabe oder alternativ der Fertigstellung der Wohnstätte – maximal jedoch nach fünf Jahren ab Eintragung des Eigentumsrechts – die entsprechenden Nachweise (Meldebestätigung und Bestätigung der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes) vorzulegen.

Wir empfehlen daher, die maßgeblichen Fristen sowie Befreiungsvoraussetzungen sorgfältig zu beachten, um den Verlust der Begünstigung und eine nachträgliche Vorschreibung der Eintragungsgebühr zu vermeiden.

Michaela Friedl

Kontakt:

Mag.a. Michaela Friedl: friedl@chg.at

Rechtsanwaltsanwärterin in den Praxisgruppen Immobilienrecht und Business Law.

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