Novellierung des Tiroler Höfegesetzes
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Novellierung des Tiroler Höfegesetzes

Mit der Novelle des Tiroler Höfegesetzes wird die Mindest-Ertragsleistung eines geschlossenen Hofes von bisher zwei auf eine erwachsene Person herabgesetzt und die Berechnung des Durchschnittsertrags genauer geregelt. Zusätzlich werden bestimmte Bewilligungsausnahmen erweitert; die Änderungen treten am 1. Juli 2027 in Kraft.

Erfolgte Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Kurzzeitvermietung und Änderung der Wiener Bauordnung
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Erfolgte Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Kurzzeitvermietung und Änderung der Wiener Bauordnung

Der OGH entschied, dass eine bereits erteilte uneingeschränkte Zustimmung der Wohnungseigentümer zur touristischen Kurzzeitvermietung durch die Wiener Bauordnungsnovelle 2023 nicht unwirksam wird. Die Nutzung wird allerdings durch die neuen öffentlich-rechtlichen Vorgaben eingeschränkt, wobei ursprünglich zustimmende Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet sind.

Erhöhung der Immobilienertragsteuer
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Erhöhung der Immobilienertragsteuer

Ab 1. Jänner 2027 steigt die effektive Immobilienertragsteuer beim Verkauf von Altgrundstücken, da die pauschalen Anschaffungskosten reduziert werden. Je nach Grundstück erhöht sich die effektive Steuerbelastung von bisher 18 % auf 21 % bzw. von 4,2 % auf 6 %, weshalb eine beabsichtigte Veräußerung noch vor 2026 sinnvoll sein kann.

Mietzinsüberprüfung bei Vermieterwechsel
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Mietzinsüberprüfung bei Vermieterwechsel

Bei befristeten Mietverträgen können zu hohe Mietzinse unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend zurückgefordert werden, wobei ein Wechsel des Vermieters diese Fristen laut OGH nicht unterbricht. Daher sollten Vermieter die Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses bereits vor Vertragsabschluss prüfen, da auch ein Verkauf der Immobilie bestehende Rückforderungsrisiken nicht beseitigt.

Gesetzesnovelle zur Immobilienertragsteuer
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Gesetzesnovelle zur Immobilienertragsteuer

Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 sieht unter anderem Änderungen bei der Immobilienertragsteuer vor und führt zu einer Erhöhung der effektiven Steuerbelastung bei der Veräußerung von sogenanntem Altvermögen. Unter Altvermögen werden Grundstücke verstanden, die vor dem 1. April 2002 angeschafft wurden.

Auslaufen der temporären Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis
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Auslaufen der temporären Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis

Mit 1. Juli 2026 ist die temporäre Gebührenbefreiung für Grundbuchseintragungen bei dringendem Wohnbedürfnis ausgelaufen. Mittlerweile fallen Eintragungsgebühren somit wieder in voller gesetzlicher Höhe an. Darüber hinaus ist maßgeblich, dass die Gebührenbefreiung selbst im Falle einer ursprünglich berechtigten Inanspruchnahme nachträglich wegfallen kann. Dies ist der Fall, wenn das Eigentumsrecht an der Liegenschaft innerhalb von fünf Jahren aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis nachträglich wegfällt. Solche Umstände sind dem Grundbuchsgericht innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen.

Novelle des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes
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Novelle des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes

Mit 1. Juli 2026 trat eine Novelle zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) in Kraft. Anlass dafür ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden („EU-Gebäuderichtlinie“). Die Richtlinie soll die Energieeffizienz von Gebäuden verbessern und den Gebäudesektor klimafreundlicher gestalten. Dieses Ziel soll unter anderem durch mehr Transparenz über die Energieeffizienz von Gebäuden erreicht werden. Vor diesem Hintergrund werden die inhaltlichen Anforderungen von Energieausweisen und die Pflichten zur Vorlage eines solchen erweitert und angepasst.

Ein einzelner Mitmieter allein ist „Abnehmer“ im Sinne des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes
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Ein einzelner Mitmieter allein ist „Abnehmer“ im Sinne des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes

Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass ein einzelner Mitmieter als „Abnehmer“ im Sinne des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes gilt und daher auch ohne Mitwirkung der übrigen Mitmieter eine Heizkostenabrechnung sowie die Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile verlangen kann. Da in solchen Verfahren keine notwendige Streitgemeinschaft besteht, ist es auch nicht erforderlich, dass alle Mitmieter gemeinsam einen Antrag stellen.

Abweichen des baulichen Zustands vom im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten und verbücherten Zustand
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Abweichen des baulichen Zustands vom im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten und verbücherten Zustand

Aus dem Umstand, dass der tatsächliche bauliche Zustand eines Wohnungseigentumsobjekts vom im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten und verbücherten Zustand abweicht (hier: zwei nicht miteinander verbundene Einzelwohnungen mit jeweils eigenen Eingängen statt einer Maisonettewohnung), folgt noch keine Verpflichtung des Wohnungseigentümers, den richtigen Bauzustand auf seine Kosten herzustellen.

Merkantile Wertminderung bei Immobilien
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Merkantile Wertminderung bei Immobilien

Der sogenannte „Arbeitswohnsitz“ wurde lange genutzt, um die Einstufung als Freizeitwohnsitz zu vermeiden, fand jedoch in der bisherigen Rechtsprechung meist keine Anerkennung. Eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs könnte diese Sichtweise teilweise ändern und hat bereits gesetzgeberische Anpassungen in Tirol angestoßen.

Mythos Arbeitswohnsitz
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Mythos Arbeitswohnsitz

Der sogenannte „Arbeitswohnsitz“ wurde lange genutzt, um die Einstufung als Freizeitwohnsitz zu vermeiden, fand jedoch in der bisherigen Rechtsprechung meist keine Anerkennung. Eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs könnte diese Sichtweise teilweise ändern und hat bereits gesetzgeberische Anpassungen in Tirol angestoßen.

Die neue EU-Gebäuderichtlinie und ihre Umsetzung in Tirol
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Die neue EU-Gebäuderichtlinie und ihre Umsetzung in Tirol

Die neue EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet Mitgliedstaaten, ihre Gebäude bis 2050 emissionsfrei zu machen, was in Tirol zu umfassenden gesetzlichen Änderungen im Bau- und Immobilienbereich führt. Künftig gelten strengere Energieeffizienzvorgaben für Neu- und Bestandsgebäude, ergänzt durch Maßnahmen wie Solarpflichten, Renovierungspässe und neue Kontrollsysteme.

6. Immobilienstammtisch: Austausch auf höchstem Niveau
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6. Immobilienstammtisch: Austausch auf höchstem Niveau

Der am 15. Jänner 2026 im ausgebuchten Festsaal der Wirtschaftskammer Tirol abgehaltene 6. Immobilienstammtisch brachte führende Vertreter:innen der Immobilienbranche zum Austausch über leistbares Wohnen sowie Lösungsansätze und Perspektiven für 2026 zusammen.

Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz
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Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz

Mit § 879a ABGB und dem seit 01.01.2026 geltenden ZIAG werden die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Wertsicherungsvereinbarungen präzisiert, wobei unter bestimmten Umständen auch vergangene Indizes zulässig sind und Mietverträge zudem von der bisherigen Zweimonatsbeschränkung für Entgeltanpassungen ausgenommen werden.

Mindestbefristung von Wohnungsmietverträgen
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Mindestbefristung von Wohnungsmietverträgen

Das 5. MILG erhöht seit 01.01.2026 für MRG-Wohnungsmietverträge die Mindestbefristung auf fünf Jahre bei unternehmerischen Vermietern (sonst drei Jahre), macht zu kurze Befristungen unwirksam und regelt die automatische Verlängerung befristeter Verträge neu.

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