Bundesvergabegesetz 2018 in Kraft

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Bundesvergabegesetz 2018 in Kraft

Vergaberechtsreformgesetz 2018 beschlossen

Seit heute 21.08.2018 gilt das neue Bundesvergabegesetz 2018 und das neue Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018!

Das Vergaberechtreformgesetz 2018 ist im BGBl I Nr 65/2018 bekannt gemacht worden. Das Vergaberechtsreformgesetz 2018 beinhaltet:

  • Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
  • Änderung BVergGVS 2012
  • Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergG Konz 2018)
  • 2 Novellen zum Bundesvergabegesetz 2018 (e-Vergabe ab 18.10.2018 und OGD-System ab 01.03.2019)

Gleichzeitig wurde auch die Schwellenwerteverordnung 2018 erlassen, welche bis 31.12.2020 gilt. Damit ist die Direktvergabe bis zu einem Auftragswert von netto 100.000 Euro wieder erlaubt und das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung im Baubereich bis zu einem Auftragswert von netto 1 Mio Euro.

Im Wesentlichen bringt das neue Vergabepaket die flächendeckende Einführung der elektronischen Vergabe im Oberschwellenbereich, Neuerungen bei der Bestbieterermittlung und neue Verfahrenstypen, wie etwa die Innovationspartnerschaft.

Verpflichtend muss der öffentliche Auftraggeber das Bestbieterprinzip nunmehr in folgenden Fällen verwenden:

  • bei funktionaler Leistungsbeschreibung
  • bei Bauaufträgen von mindestens netto 1 Mio Euro
  • beim wettbewerblichen Dialog
  • bei der Innovationspartnerschaft
  • bei gewissen Dienstleistungen, die im Verhandlungsverfahren vergeben werden sollen (v.a. geistige Dienstleistungen)

Zusätzlich zum bisher üblichen Bestbieterprinzip gibt es jetzt mit der Bestimmung des § 91 Abs 6 BVergG 2018 die sog „Horizontalisierung„. Damit soll der qualitativ hochwertige Einkauf forciert werden. Qualität kann nicht nur bei den Zuschlagskriterien eingebracht werden, sondern auch schon bei der Eignung der Unternehmen oder bei der Leistungsbeschreibung. Bei folgenden Auftragsvergaben hat der öffentliche Auftraggeber qualitätsbezogene Aspekte bei der Leistung, der Eignung- oder den Zuschlagskriterien festzulegen:

  • Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich
  • Verkehrsdienste im öffentlichen Straßenpersonenverkehr, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind („Postbus“)
  • Beschaffung von Lebensmitteln
  • bei Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen

Ab 18.10.2018 müssen Auftragsvergaben im Oberschwellenbereich (bei Bauaufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von netto 5.548.000 Euro, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab einem geschätzten Auftragswert von netto 221.000 Euro) verpflichtend vollelektronisch durchgeführt werden. E-Vergabe bedeutet, dass der gesamte Einkaufprozess vollelektronisch abgewickelt werden muss. Dies betrifft auch die Angebotsabgabe. Es empfiehlt sich allerdings für Bieter sich frühzeitig mit den am Markt vorhandenen Plattformen auseinanderzusetzen, um Angebote rechtzeitig abgeben zu können. Wichtig ist auch, dass man sich eine sichere elektronische Signatur besorgt und das Angebot nicht in letzter Sekunde abgibt.

RA Dr. Günther Gast