Energiewende 2030

Mit CHG Czernich Rechtsanwälte sicher und gut beraten in die

Energiezukunft

 

#chgfuture

 

Die Kerngruppe Energiewende 2030 setzt sich aus vier Anwälten aus unterschiedlichen Praxisgruppen zusammen, um Sie effizient und umfänglich beraten zu können.

Durch Reformierung unserer bisher zentral geprägten, konventionellen Energiewirtschaft zu einer dezentralen und nachhaltigen Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen wird der europäische und österreichische Strommarkt einer revolutionären Änderung unterworfen. Diese Umstellung stellt alle Marktteilnehmer – Verbraucher und Unternehmer – vor neue Herausforderungen und ermöglicht diesen, die Energiewende mitzugestalten.

Bereits vor mehr als fünf Jahren haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter dem Leitsatz „Saubere Energie für alle Europäer“ geeinigt, die Treibhausgasemissionen auf Unionsebene bis 2030 gegenüber dem Jahr 1990 um mindestens 40 % zu senken. Dieses Ziel wurden im Lichte aktueller klimapolitischer Debatten auf eine Reduktion von 55% erhöht. Der Anteil, der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Gesamt-Energieverbrauch soll auf mindestens 27 % erhöht und die Energieeffizienz dementsprechend gesteigert werden.

In diesem Lichte hat sich Österreich zum Ziel gesetzt, in der Elektrizitätsversorgung bis 2030 auf 100 % (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Energieträgern umzusteigen und Klimaneutralität bis 2040 zu erreichen. Ein wesentliches Element zur Zielerreichung ist die Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien wozu insbesondere auch dezentrale Strukturen (zB in Form von Photovoltaikanlagen) gehören.

Auch die österreichischen Bundesländer möchten ihren Beitrag leisten und die Energiewende vorantreiben; so strebt das Land Tirol an, bis zum Jahr 2050 energieautonom zu werden.

In Österreich soll die Umsetzung durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket („EAG“) erfolgen. Zentral ist hierbei die Einführung von Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften („EEG“) und Bürgerenergiegemeinschaften („BEG“), die es den Bürgern ermöglichen sollen, nachhaltige Energie selbst zu erzeugen, zu speichern, zu teilen, zu verbrauchen oder an den Markt zu verkaufen. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften treten neben die bereits bekannten Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen. Dieses Gesetzespaket, das ua auch eine Novelle des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 („ElWOG 2010“) beinhaltet, befindet sich derzeit noch im Nationalrat und soll ehestmöglich verabschiedet werden.

 

Die Energiewende erfordert innovative und flexible Lösungen.

Mit unserer jahrelangen Erfahrung als Full-Service-Kanzlei stehen wir Ihnen bei der rechtlichen Beratung, Entwicklung und Umsetzung von Projekten zu Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften zur Seite. Für eine umfassende Betreuung in dieser komplexen Querschnittsmaterie haben wir ein Team junger Experten aus den zentralen Rechtsgebieten zusammengestellt.

Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften – EEG

Die Ziele der Energiewende sollen durch dezentrale Energieerzeugung erreicht werden. Eine Form der angestrebten dezentralen Struktur soll durch die sogenannten Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften (kurz: EEG) geschaffen werden. Die Grundlage dafür wird sich in § 79 des noch zu beschließenden EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) finden. Die Diskussion und Beschließung des EAG ist derzeit auf den 19. September dieses Jahres terminiert.

Eine EEG zielt darauf ab, Energie lokal zu erzeugen und ebenda zu verbrauchen. Die Verbraucher sollen durch die Begründung einer EEG zu sogenannten „Prosumer“ werden, was bedeutet, dass diese Produzenten und Konsumenten gleichzeitig werden. Durch den regionalen Charakter sollen zudem die Möglichkeiten neuer Energiekonzepte, sowie Geschäftsmodelle auf lokaler Ebene gestärkt werden.

Gekennzeichnet ist eine EEG dadurch, dass diese Energie aus erneuerbaren Quellen schöpft und die erzeugte Energie sogleich verbraucht, bzw speichert oder verkauft. Hinzu kommt, dass eine EEG zur Aggregierung (Zusammenfassen, Handeln und Liefern von Energie), sowie zu anderen Energiedienstleistungen berechtigt ist. Entscheidendes Merkmal der EEG, dass diese – im Vergleich zur BEG (siehe unten) – Energie zu 100% nur aus erneuerbaren Quellen schöpfen darf.

Die EEG darf nicht auf Gewinn orientiert sein, wobei die Erzielung von Gewinnen uU zulässig ist. Vielmehr liegt der Zweck der EEG in der Gemeinnützigkeit, was bedeutet, dass die Erbringung von ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen für die Mitglieder im Vordergrund stehen muss. Jedoch ist die EEG nach oben hin in der Größe nicht beschränkt, was bedeutet, dass auch größere Erzeugungsanlagen möglich sind.

Eine EEG hat aus mindestens zwei Personen zu bestehen, wobei deren Mitglieder natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder klei- und mittelgroße Unternehmen (KMU) sein können. Die EEG ist vom Prinzip der offenen freiwilligen Teilnahme geprägt.

Eine EEG kann unterschiedlich ausgestaltet sein. So erlaubt das EAG die Rechtsformen eines Vereins, einer Genossenschaft, von Personen- oder Kapitalgesellschaften oder ähnlichen Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit zur Begründung einer EEG

Die Wahl der passenden Rechtsform ist dabei stark von individuellen Interessen geprägt. So sollte die geeignete Rechtsform nach Faktoren, wie der Größe der Anlage, die Zahl der Teilnehmer, die Möglichkeiten des Ein- und Ausstiegs, sowie die Perspektive des Verkaufs von überschüssigem Strom oder des Zutritts investierender Mitglieder gewählt werden. Sollte unter anderem der Verkauf von überschüssigem Storm angestrebt werden, so ist – aufgrund des gemeinnützigen Charakters der EEG – darauf Acht zu geben, dass die jeweilige Rechtsform eine solche Möglichkeit statuarisch zulässt, bzw dies von der Rechtsform her erlaubt ist.

Eine weiteres wichtiges Element der Rechtsformwahl ist die Regelung der Beziehungen der Mitglieder untereinander. Auch hier bieten die unterschiedlichen Rechtsformen, unterschiedliche Möglichkeiten. Gemein ist allen Rechtsformen, dass die Gründungsdokumente gewissen Mindestinhalten unterliegen. Neben den rechtsformspezifischen Vorgaben, treten energierechtliche Inhalte hinzu. So hat die EEG für jede Erzeugungsanlage einen separaten Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber, sowie – sofern gewollt – für Überschussenergie Abnahmeverträge mit einem Stromhändler abzuschließen.

Keinesfalls ist es vonnöten, dass die EEG selbst Eigentümer der Erzeugungsanlage wird. Vielmehr werden Möglichkeiten im Bereich des Leasings oder Contractings geboten. Wichtig ist hierbei nur, dass die Betriebs- und Verfügungsgewalt grundsätzlich bei der EEG verbleiben muss.

Bürgerenergiegemeinschaften

Die Bürgerenergiegemeinschaft (kurz: BEG) wird neu im § 16b des ElWOG (Elektrizitätswirtschafts- und –Organisationsgesetz) eingeführt. Ähnlich wie die EEG wird die BEG erst im September dieses Jahres im Nationalrat besprochen. Grundsätzlich bestehen viele Ähnlichkeiten zwischen der BEG und EEG, wobei sich deren Charakter in den Bereichen Lokalität, Verkauf und Produktion differenziert.

Die Bürgerenergiegemeinschaft ist – gleich wie die EEG – auf die Produktion, den Verbrauch, den Verkauf und die Speicherung von erzeugtem Storm gerichtet. Im Vergleich dazu ist die BEG jedoch nicht lokal beschränkt, sondern kann ihre Tätigkeit auf ein weitaus größeres Gebiet, bzw ganz Österreich, erstrecken. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für die Teilnahme an einer BEG keine Nähebeziehung zur Energiequelle gegeben sein muss.

Die BEG ist ebenfalls darauf gerichtet, ihren Mitgliedern ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile zu bringen, wobei die BEG nicht auf finanziellen Gewinn zweckgewidmet sein darf. Dies bedeutet jedoch nicht, dass überschüssiger Strom nicht verkauft werden kann. Beim Verkauf von im Rahmen einer BEG produzierten Energie muss beachten werden, dass der Zugang zu den Energiemärkten beschränkt ist. Demgegenüber ist die erzeugte Energie im Innenverhältnis der BEG unbeschränkt zur gemeinsamen Nutzung freizugeben.

Verglichen zur EEG, bestehen für die BEG mehr Auswahlmöglichkeiten an Aktionen. So können neben Aggregation und anderen Energiedienstleistungen weitere Dienstleistungen im Bereich Energieeffizienz,  sowie der Betrieb von E-Ladestationen erbracht werden. Auch der Besitz oder Betrieb von Energienetzwerken ist unter den Bedingungen der ElWOG zulässig.

Bei der Wahl der Erzeugungsanlage ist die BEG weitestgehend frei. Das heißt, dass die BEG nicht nur auf erneuerbare Energien begrenzt ist, sondern auch aus herkömmlichen Energiequellen schöpfen kann.

Die Voraussetzungen für die Gründung einer BEG sind weitestgehend ident zu jenen der EEG. So besteht die Möglichkeit die BEG als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder als ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu gestalten. Mitglieder einer BEG können natürliche und juristische Personen, sowie Gebietskörperschaften sein. Im Vergleich zur EEG besteht somit die Möglichkeit für größere Unternehmen Teil einer BEG zu werden.

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

 Im Vergleich zu den oben beschriebenen Formen der Energiegemeinschaft (BEG und EEG) ist eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage bereits bestehendes Recht und in § 16a ElWOG verankert. Im Verhältnis zur EEG oder BEG stellt die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage einen ersten Schritt des Gesetzgebers dar, die Stromerzeugung in Österreich zu dezentralisieren. Bis dato war die Errichtung von PV-Anlagen an Einfamilienhäuser unproblematisch. Die Form der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage soll insbesondere den Weg zur Errichtung von bei Mehrparteienhäusern ebnen und rechtlich ordnen.

Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist jedoch in ihrem Anwendungsbereich größtenteils auf Mehrparteienhäuser, bzw einzelne Liegenschaften beschränkt. Der Begriff gemeinschaftlich soll zum Ausdruck bringen, dass die Errichtung für Häuser geplant ist, in denen mehrere Personen eine Einheit besitzen. Hintergrund der Beschränkung ist der verpflichtende Anschluss der Erzeugungsanlage auf die Hauptleitung des Netzbetreibers und das Verbot der Durchleitung der Energie durch Leitungsanlagen des öffentlichen Verteilernetzes. Dies hat zur Folge, dass die Mieter oder Eigentümer von Wohneinheit zu Energie-Selbstversorgern werden und dadurch Kosten eingespart werden kann.

Die Mitglieder einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage werden als „berechtigte Teilnehmer“ bezeichnet. Solche berechtigten Teilnehmer können natürliche und juristische Personen sein. Wie eben erwähnt werden idR die berechtigten Teilnehmer einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage regelmäßig in einem Haus wohnen. Hierbei besteht aber für keinen Hausbewohner die Pflicht sich an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zu beteiligen. Umgekehrt darf aber kein interessierter Hausbewohner von der Mitbenützung der Erzeugungsanlage ausgeschlossen werden.

Da die Errichtung einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage nur für einzelne Liegenschaften gilt, es jedoch mindestens zwei berechtigte Teilnehmer geben muss, wird diese Form der Energiegemeinschaft wohl primär im urbanen Bereich (Häufung von Mehrparteienhäusern) Anwendung finden. Hier ergibt sich der große Nachteil der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage. In ländlicheren Gebieten ist die Verbreitung von Mehrparteienhäusern begrenzt, weswegen in diesen Gebieten insbesondere Energiegemeinschaften nach Ausgestaltung der EEG oder BEG interessant sein werden.

Bei der Art und Weise, wie der Strom hergestellt wird, sind die berechtigten Teilnehmer weitestgehend frei, wobei jedenfalls eine nachhaltige Variante der Stromerzeugung gewählt werden sollte. So steht neben dem primären Anwendungsfall – die Stromerzeugung durch eine Photovoltaikanlage – bspw auch die Errichtung von Windkraftanlagen offen.

Während aber EEG oder BEG das öffentliche Netz benutzen dürfen, um überschüssig erzeugte Energie zum jeweiligen Käufer zu transportieren, darf zu viel produzierter Strom nur an den Netzbetreiber verkauft werden.

Öffentliches-Recht und BEG / EEG / gemeinschaftliche Erzeugungsanlage

Neben der Frage der privatrechtlichen Begründung einer Energiegemeinschaft, sind jedenfalls öffentlichen-rechtliche Fragen in den Errichtungsprozess miteinzubeziehen. Denn bei Energiegemeinschaften handelt es sich juristisch gesehen um eine sogenannte Querschnittsmaterie, was bedeutet, dass für die korrekte Behandlung einer Energiegemeinschaft, sowohl privatrechtliche, wie öffentlich-rechtliche Punkte zu beachten sind. Denn nur, da man eine Energiegemeinschaft nach den privatrechtlichen Regeln begründet hat, bedeutet dies noch nicht, dass man eine Erzeugungsanlage bauen darf.

Hierbei wollen wir insbesondere auf das Baurecht hinweisen. Denn im Anwendungsbereich des Baurechts ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage jedenfalls anzuzeigen, gegebenenfalls sogar bewilligen zu lassen. Das Besondere am Baurecht ist, dass es in allen neun Bundesländern unterschiedlich ist. Auf solche Umstände sind jedenfalls im Vorhinein der Begründung einer Energiegemeinschaft Bedacht zu nehmen.

Neben der unumgänglichen Beachtung des Baurechts, werden einzelfallbezogen andere Bestimmungen einschlägig sein. Hierzu zählen im Bereich der Energiegemeinschaften primär das Gewerberechte, das Vergaberecht, das Energiewirtschaftsrecht und das Datenschutzrecht. Im Falle des Energiewirtschaftsrechts kann es insbesondere bei dauerhaftem Verkauf von Überschussenergie an Dritte zu einer Qualifikation als Energieunternehmen kommen.

Bei der spezifischen Einordnung Ihrer eigenen Erzeugungsanlage stehen wir Ihnen jederzeit gerne beratend zur Seite und werden Sie auf einschlägige zu beachtende Bestimmungen hinweisen. Da wir um die Komplexität einer Querschnittsmaterie Bescheid wissen, haben wir unser Team mit Experten aus verschiedensten Rechtsgebieten geformt, um Ihnen eine breit gefächerte und kompetente Beratung für Ihren Weg zur eigenen Erzeugungsanlage zu bieten.

Folgende Experten werden Sie zu Fragen rund um das Thema „Energiewende und Energiegemeinschaft“ beraten:

MMag. Dr. Arnold Autengruber

Dr. Daniel Tamerl

Mag. Marcel Müller

Mag. Katharina Schwager

Wir würden Sie gerne auf unsere Podiumsdiskussion „Die Zukunft der Energieversorgung? Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften in Österreich“ in der Zusammenarbeit mit der Universität Innsbruck Aufmerksam machen. An der Veranstaltung werden neben Prof. Hubert Fechner, Technikum Wien, usnere CHG-Juristen Dr. Arnold Autengruber und Dr. Daniel Tamerl vortragen.

Wir hoffen Ihnen auch so einen ersten Einblick in die Thematik der Energiegemeinschaften geben zu können.

Im Link kommen Sie direkt zur Webinar Anmeldung: