Neue Schwellenwerte im Vergaberecht ab 01.01.2024

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Neue Schwellenwerte im Vergaberecht ab 01.01.2024

Neue Schwellenwerte im Vergaberecht ab 01.01.2024

Das neue Jahr steht vor der Türe und bringt im Bereich des Vergaberechts ab 01.01.2024 neue Schwellenwerte. Diese stammen aus europäischen Vorgaben und betreffen die Abgrenzung zwischen Ober- und Unterschwellenbereich. Die ab 2024 gültigen Schwellenwerte (unter Ausklammerung des Verteidigungs- und Sicherheitsbereichs) sind:

 

Auftragstyp Schwellenwert
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe (§ 12 Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 2 BVergG) 221 000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge von zentralen Beschaffungsstellen gemäß Anhang III zum BVergG (§ 12 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 BVergG) 143 000 Euro
Bauaufträge (§ 12 Abs 1 Z 4 BVergG) 5 538 000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Sektorenbereich (§ 185 Abs 1 Z 2 und Abs 2 BVergG) 443 000 Euro
Bauaufträge im Sektorenbereich (§ 185 Abs 1 Z 3 BVergG) 5 538 000 Euro
Konzessionsvergabeverfahren (§ 11 Abs 1 BVergGKonz) 5 538 000 Euro

 

Hinsichtlich der nationalen Subschwellenwerte nach der Schwellenwertverordnung 2023 ist wiederum mit einer Verlängerung (diesmal aller Voraussicht nach bis Ende 2025) zu rechnen. Diese ermöglichen vor allem Direktvergaben bis netto EUR 100.000 und die Vergabe von Bauaufträgen bis netto EUR 1.000.000 in nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung.

 

Die einzelnen europäischen Rechtsakte sind unter folgenden Links abrufbar:

 

 

Ass.-Prof. MMag. Dr. Arnold Autengruber