Die Kommerzialisierung des Unterlassungsanspruchs
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Die Kommerzialisierung des Unterlassungsanspruchs

Leitartikel: Die Kommerzialisierung des Unterlassungsanspruches

Kapitel 1 - Die Besitzstörungsklage

Seit 1. Jänner 2026 wurden Gerichts- und Anwaltskosten bei Besitzstörungsklagen stark reduziert, wodurch das Geschäftsmodell der massenhaften Parkplatz-Abmahnungen weitgehend unattraktiv wird. Gleichzeitig soll der Zugang zum OGH künftig für mehr einheitliche Rechtsprechung und Rechtssicherheit sorgen.

Kapitel 2 - Google-Fonts-Abmahnwelle

Die Google-Fonts-Abmahnwelle beruhte auf möglichen DSGVO-Verstößen durch die Übermittlung von IP-Adressen bei dynamischer Einbindung von Schriftarten. Ein Urteil des LG für ZRS Wien stellte jedoch klar, dass systematische Abmahnungen zur Gewinnerzielung rechtsmissbräuchlich sein können und keinen Schadenersatzanspruch begründen.

Quotenvorrecht von Dienstgeber:innen in Entgeltfortzahlungsfällen
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Quotenvorrecht von Dienstgeber:innen in Entgeltfortzahlungsfällen

Wenn ein/e Dienstnehmer:in durch einen von Dritten verursachten Unfall arbeitsunfähig wird, muss der/die Dienstgeber:in weiterhin Entgelt zahlen und erleidet dadurch einen Lohnfortzahlungsschaden, für den er/sie grundsätzlich Regress beim Schädiger nehmen kann. Laut OGH (2 Ob 37/25t) wird bei begrenztem Haftungsfonds nach vorrangiger Befriedigung der Sozialversicherung zuerst der Anspruch des Dienstgebers gedeckt, sodass das verbleibende Risiko aufgrund eines Mitverschuldens überwiegend der/die Dienstnehmer:in trägt.

„Vienna calling“ – Zuständigkeitsfragen bei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen im Rahmen der Steuerberaterhaftung wegen unrichtig erstellter Jahresabschlüsse
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„Vienna calling“ – Zuständigkeitsfragen bei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen im Rahmen der Steuerberaterhaftung wegen unrichtig erstellter Jahresabschlüsse

Der OGH stellte klar, dass Schadenersatzansprüche gegen Steuerberater:innen wegen fehlerhafter Jahresabschlüsse, die Grundlage für Vermögensentscheidungen Dritter waren, der Handelsgerichtsbarkeit zuzuordnen sind, wenn sie aus einer unternehmensbezogenen Tätigkeit wie der Erstellung von Jahresabschlüssen resultieren. Auch wenn die klagende Partei sowohl vertragliche als auch deliktische Anspruchsgrundlagen geltend macht, bleibt entscheidend, dass der Anspruch aus dem unternehmerischen Geschäft selbst abgeleitet wird.

Zur möglichen Transparenz von Klauseln über Kreditbearbeitungsgebühren und zusätzlichen Einmalkosten
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Zur möglichen Transparenz von Klauseln über Kreditbearbeitungsgebühren und zusätzlichen Einmalkosten

Der OGH entschied (3 Ob 77/25g), dass eine Kreditbearbeitungsgebühr neben zusätzlichen Einmalkosten transparent und zulässig sein kann, wenn für Verbraucher:innen klar erkennbar ist, welche Leistungen durch die Bearbeitungsgebühr und welche durch die separaten Kosten abgedeckt werden. Allerdings bestehen innerhalb des OGH unterschiedliche Rechtsprechungslinien zur Transparenz solcher Klauseln, sodass die endgültige Klärung dieser Frage noch aussteht.

Gröbliche Benachteiligung durch Verzugszinssatz trotz Einhaltung der Grenze des KSchG
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Gröbliche Benachteiligung durch Verzugszinssatz trotz Einhaltung der Grenze des KSchG

Der OGH entschied, dass eine AGB-Klausel, die Verzugszinsen von 4,8 % p.a. vorsieht und damit formal die Grenze des § 6 Abs. 1 Z. 13 KSchG einhält, dennoch nach § 879 Abs. 3 ABGB gröblich benachteiligend sein kann, wenn sie dem Gläubiger über die gesetzlichen 4 % hinausgehende Zinsen ohne sachliche Rechtfertigung zuspricht; Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass Verzugszinssätze nicht nur konsumentenschutzrechtlich zulässig, sondern auch inhaltlich fair und gerechtfertigt sind.