Gröbliche Benachteiligung durch Verzugszinssatz trotz Einhaltung der Grenze des KSchG
OGH 11.11.2025, 1 Ob 177/24x
von RAA Maria Posch
Eine AGB-Klausel, die Verzugszinsen iHv 4,8% p.a. vorsieht und damit die im Verbrauchergeschäft einzuhaltende Grenze des § 6 Abs. 1 Z. 13 KSchG einhält, kann laut OGH trotzdem gegen die in § 879 Abs. 3 ABGB festgelegte Inhaltskontrolle verstoßen und damit gröblich benachteiligend sein.
Die Beklagte betreibt ein Kreditinstitut und tritt dabei in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Verbraucher:innen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den jeweiligen Vertragsabschlüssen zugrunde gelegt werden, können auf der Website der Beklagten heruntergeladen und damit eingesehen werden.
In den AGB der Beklagten ist eine Verzinsung von 4,800% p.a. für den Verzugsfall vorgesehen. Damit bleibt die Regelung innerhalb der in § 6 Abs. 1 Z. 13 KSchG festgelegten Grenzen, wonach Verzugszinsen die vereinbarten Vertragszinsen um höchstens 5% übersteigen dürfen. Zugleich liegen sie jedoch um 0,8 % über dem gesetzlichen (Verzugs-)Zinssatz.
Nach herrschender Literatur ist bei Verbrauchergeschäften § 6 Abs. 1 KSchG neben § 879 Abs. 3 ABGB anzuwenden. Eine Vertragsklausel ist daher nicht bereits deshalb zulässig, weil sie die konsumentenschutzrechtlichen Vorgaben einhält, sondern muss zusätzlich den Anforderungen des § 879 Abs. 3 ABGB entsprechen.
Demnach ist eine Vertragsbestimmung gemäß der Inhaltskontrolle des § 879 Abs. 3 ABGB dann nichtig, wenn sie nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt und unter Berücksichtigung aller Umstände die Vertragspartner/innen gröblich benachteiligt. Für die Beurteilung, ob eine Vertragsklausel gröblich benachteiligend ist, wird das dispositive Recht, welches als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs gesehen wird, als Maßstab herangezogen. Weicht eine Vertragsklausel vom dispositiven Recht ab, ist diese also schon dann gröblich benachteiligend, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt.
Die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 % sollen den Schaden, den ein Gläubiger durch die Verzögerung erlitten hat, pauschal abdecken, ohne dass es eines konkreten Nachweises dieses Schadens in der konkreten Höhe bedarf. Ein über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehender Verzugsschaden setzt folglich den Nachweis voraus, dass im Vermögen des Gläubigers ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil eingetreten ist.
Eine Vereinbarung, wonach dem Gläubiger über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen unabhängig davon zustehen, ob dem Gläubiger ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsschaden entstanden ist, ist sachlich nicht gerechtfertigt und damit gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs. 3 ABGB.
Unternehmen, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verzugszinsen vorsehen, haben daher sicherzustellen, dass entsprechende Klauseln nicht nur die konsumentenschutzrechtlichen Grenzen des § 6 Abs. 1 Z 13 KSchG einhalten, sondern auch der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs. 3 ABGB standhalten. Ein Verzugszinssatz von über 4 % ist somit nur dann zulässig, wenn für die Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz eine sachliche Rechtfertigung besteht; andernfalls liegt eine gröbliche Benachteiligung der Verbraucher:innen nahe.
Maria Posch
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