Verbraucherkreditgesetz 2026: Die Regierungsvorlage im Überblick
von RA Daniel Tamerl
Mit dem Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerKRÄG 2026) liegt die Regierungsvorlage zur Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 vor.
Die geplante Reform führt zu einer grundlegenden Neuordnung des Verbraucherkreditrechts in Österreich. Neben der vollständigen Neufassung des Gesetzes werden insbesondere der Anwendungsbereich erweitert, die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und digitale Kreditmodelle stärker reguliert.
Hintergrund: Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie
Das VerKRÄG 2026 dient der Umsetzung der vollharmonisierenden Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225. Aufgrund der Vollharmonisierung sind nationale Abweichungen – selbst zugunsten von Verbrauchern – grundsätzlich unzulässig. Das Gesetz soll am 20. November 2026 in Kraft treten.
Neuer Ansatz: Trennung von individuellem und kollektivem Verbraucherschutz
Die Regierungsvorlage bringt auch eine systematische Neuordnung:
- Individueller Verbraucherschutz wird im neuen VKrG 2026 geregelt
- Kollektiver Verbraucherschutz wird – je nach Anbieter – insbesondere im BWG bzw in der GewO verortet
Damit wird das Verbraucherkreditrecht stärker in das bestehende aufsichts- und gewerberechtliche System eingebettet.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
1. Deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs
Der Anwendungsbereich wird wesentlich erweitert:
- Einbeziehung von Kleinkrediten
- Erfassung von unentgeltlichen Kreditierungen
- Einbindung bestimmter Zahlungsaufschübe
Damit wird das Verbraucherkreditrecht künftig deutlich über das klassische Kreditgeschäft hinausreichen.
2. Verschärfte Kreditwürdigkeitsprüfung
Ein zentraler Schwerpunkt liegt auf der Bonitätsprüfung:
- Ausbau und Konkretisierung der Prüfpflichten
- Einschränkungen hinsichtlich zulässiger Datenquellen
- Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung
- Neue Vorgaben für automatisierte Entscheidungsprozesse
Zudem werden Informationsrechte des Verbrauchers und ein Recht auf menschliches Eingreifen eingeführt.
3. Erweiterte Informationspflichten und neue Transparenzanforderungen
Die Informationspflichten werden umfassend erweitert und angepasst:
- Erweiterte vorvertragliche Informationspflichten
- Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen
- Anpassung an digitale Kommunikationskanäle
Besondere Bedeutung kommt dabei der Darstellung von Informationen auf mobilen Endgeräten zu.
4. Stärkere Regulierung digitaler Kreditmodelle
Die Regierungsvorlage trägt der Digitalisierung des Kreditmarkts Rechnung:
- Spezifische Vorgaben für digitale Vertragsabschlüsse
- Regelungen für profilingbasierte Angebote
- Anforderungen an die Gestaltung von Online-Interfaces (zB Verbot voreingestellter Optionen)
Damit werden digitale Geschäftsmodelle erstmals umfassend in das Regime eingebunden.
5. Neue Verbraucherschutzinstrumente
Die Reform führt mehrere neue Schutzmechanismen ein:
- Diskriminierungsverbot
- Verbot der unaufgeforderten Kreditgewährung
- Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen
Insbesondere die „angemessene Nachsicht“ bei Zahlungsschwierigkeiten stellt eine neue gesetzliche Pflicht dar.
6. Weitere Anpassungen im Detail
Darüber hinaus enthält die Regierungsvorlage zahlreiche Detailänderungen, darunter:
- Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften
- Anpassungen bei der vorzeitigen Rückzahlung (im Lichte der EuGH-Rechtsprechung)
- Änderungen beim Rücktrittsrecht (Einführung einer absoluten Frist)
- Verschärfung des Sanktionsregimes
Diese Änderungen dienen insbesondere der Klarstellung bisher strittiger Rechtsfragen und der weiteren Vereinheitlichung des Rechtsrahmens.
Auswirkungen für die Praxis
Die Regierungsvorlage bringt insbesondere für Kreditinstitute und Marktteilnehmer:
- eine erhebliche Ausweitung des regulatorischen Anwendungsbereichs
- steigende Anforderungen an Kreditprozesse und Dokumentation
- zusätzliche Pflichten im Umgang mit digitalen Geschäftsmodellen
- erhöhten Anpassungsbedarf bei Vertrieb und Produktgestaltung
Die praktische Herausforderung liegt dabei weniger in einzelnen materiellen Änderungen, sondern in der Integration der neuen Anforderungen in bestehende Systeme und Prozesse.
Fazit
Das Verbraucherkreditgesetz 2026 markiert einen grundlegenden Systemwechsel im österreichischen Verbraucherkreditrecht.
Die Kombination aus erweitertem Anwendungsbereich, verschärften Prüfpflichten und stärkerer Digitalisierung führt zu einer spürbaren Verdichtung der Regulierung und wird die Praxis der Kreditvergabe nachhaltig prägen.
Unser Team begleitet Sie gerne bei der praktischen Umsetzung der neuen regulatorischen Vorgaben.
Kontakt:
RA Dr. Daniel Tamerl.: tamerl@chg.at
Rechtsanwalt und Leiter der Praxisgruppe Banking & Finance
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