Keine Umwandlung von privatrechtlichem Rückforderungsanspruch in öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch
von RAA Felix Hollenstein
OGH 27.05.2026, 1 Ob 48/26d
Die Covid-19-Pandemie wirkt auch noch bei den ordentlichen Zivilgerichten nach. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in der kürzlich ergangenen Entscheidung OGH 1 Ob 48/26d mit folgender Frage befasst: Hat sich ein Rückforderungsanspruch der Republik Österreich (Bund) in einen öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch umgewandelt und wurde er somit dem ordentlichen Rechtsweg (also der Zuständigkeit der Zivilgerichte) entzogen? Falls ja, sind nämlich nicht mehr die Zivilgerichte zuständig, sondern das Finanzamt. Diese Umwandlung sieht § 13 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG ab dem 01.08.2024 grundsätzlich vor.
Hintergrund für die Streitigkeit ist die Ausnahmeregelung des § 18 Abs 1 Z 1 COFAG-NoAG. Danach entsteht ein solcher öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch nicht, wenn der Rückerstattungsbetrag vor dem 01.08.2024 bereits von der COFAG „gegenüber dem Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurde […]“. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Reisebüro im Sommer 2021 eine Förderungszahlung von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) erhalten. In weiterer Folge behauptete die COFAG einen Rückforderungsanspruch. Diesen machte sie aber bloß außergerichtlich geltend. Um die Rechtslage zu klären, sah sich das Reisebüro veranlasst, eine (negative) Feststellungsklage zu erheben. Das Reisebüro brachte die Klage am 30.07.2024 beim zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein. Darin begehrte das Reisebüro die Feststellung, dass der Anspruch auf Rückforderung der Förderung der COFAG (nunmehr der Bund als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 6 Abs 2 COFAG-NoAG) nicht zu Recht besteht.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Es würde sich um einen öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch handeln, weil sich dieser gemäß § 13 COFAG-NoAG mit 01.08.2024 in einen solchen umgewandelt habe. § 18 Abs 1 Z 1 COFAG-NoAG greife hingegen nicht, weil diese Ausnahmebestimmung nur anwendbar sei, wenn die COFAG den Anspruch gegenüber einer:einem Förderungsempfänger:in vor dem 01.08.2024 gerichtlich als Klägerin geltend gemacht hat. Im vorliegenden Fall habe die COFAG ihren behaupteten Anspruch aber nicht gerichtlich geltend gemacht, sondern nur außergerichtlich. Daher handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch, für den der ordentliche Rechtsweg nicht (mehr) offenstehe. Daher sei auch die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruches ausgeschlossen.
Der OGH war aber anderer Ansicht und teilte die Meinung des Rekursgerichts in zweiter Instanz: Er stellte in seiner Entscheidung klar, dass es nur darauf ankommt, ob das zivilgerichtliche Verfahren vor dem 01.08.2024 eingeleitet wurde. Es ist unerheblich, ob die COFAG (bzw nunmehr der Bund) in diesem Verfahren als Klägerin oder als Beklagte auftritt. Der OGH wendet dabei § 18 Abs 1 Z 1 COFAG-NoAG analog an. Das bedeutet, dass die Bestimmung rein nach ihrem Wortlaut eigentlich nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich aber etwas anderes. Hätte die Gesetzgebung an diesen Fall gedacht, hätte sie ihn ebenso erfasst.
Es liegt also eine sogenannte Gesetzeslücke vor. Diese Gesetzeslücke ist durch eine Analogie zu schließen. Das heißt, die Bestimmung (§ 18 Abs 1 Z 1 COFAG-NoAG) ist also sinngemäß auf den rein vom Wortlaut nicht erfassten vergleichbaren Fall anzuwenden. § 18 Abs 1 Z 1 COFAG-NoAG bezweckt, einen bereits angefallenen Verfahrensaufwand (der Parteien und des Gerichts) nicht durch einen nachträglichen Wechsel des Rechtswegs sinnlos werden zu lassen. Dieser Zweck ist unabhängig davon erfüllt, ob die COFAG als Klägerin oder als Beklagte auftritt. In beiden Fällen wäre der bisherige Verfahrensaufwand sonst umsonst gewesen.
Fazit:
Das Finanzamt verschickt derzeit häufig Rückerstattungsbescheide mit der Aufforderung zur Rückzahlung von Covid-Förderungen. Diese Zuständigkeit ergibt sich dabei aufgrund des § 13 COFAG-NoAG. Auch wenn die Zuständigkeit in den meisten Fällen mittlerweile wohl tatsächlich beim Finanzamt liegen dürfte, lohnt sich ein zweiter Blick. Wir prüfen Ihren Fall individuell und klären, wie Sie sich am besten zur Wehr setzen können.
Die Entscheidung zeigt aber auch allgemein: Ändert sich ein Gesetz, werden in aller Regel sogenannte Übergangsvorschriften für „Altfälle“ vorgesehen. Auch wenn ein Gesetz in einer solchen einen klaren Stichtag vorsieht, kann die Auslegung weiter reichen als der reine Wortlaut. Ist die alte Rechtslage für Sie günstiger, sollte die Rechtslage umfassend geprüft werden.
Felix Hollenstein
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