EAG-Novelle: Rückenwind für die Energiewende

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EAG-Novelle: Rückenwind für die Energiewende

EAG-Novelle: Rückenwind für die Energiewende

Von RA Dr. Arnold Autengruber und RAA Mag. Marcel Müller

Als Beitrag zur Umsetzung der Vorgaben der Europäischen Union ist es das erklärte Ziel der Österreichischen Bundesregierung, die Stromversorgung bis zum Jahr 2030 auf 100% (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Energieträgern umzustellen und Österreich bis zum Jahr 2040 klimaneutral zu machen. Ein wesentliches Element zur Einleitung der Energiewende ist das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz („EAG“).

Das EAG trat bereits Mitte des vergangenen Jahres in Kraft und sollte den notwendigen legistischen Rahmen zur Integration erneuerbarer Energiequellen in das Energiesystem schaffen. Dass dieses Gesetz nun ein halbes Jahr nach seinem Inkrafttreten einer Novellierung unterzogen wird, ist auf Anforderungen zurückzuführen, die aus dem beihilferechtlichen Notifikationsverfahren bei der Europäischen Kommission resultieren.

Zu den wichtigsten Änderungen der Novelle im Überblick:

  • Im neuen 5. Unterabschnitt des EAG werden Regelungen für gemeinsame (technologieübergreifende) Ausschreibungen für Windkraft- und Wasserkraftanlagen festgelegt, wodurch insbesondere für Wasserkraftanlagen ein Anreiz zur Teilnahme an Ausschreibungen geschaffen werden soll.

Im Kontext des EAG meinen Ausschreibungen ein diskriminierungsfreies und transparentes wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung der Empfänger einer Marktprämie und der Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes. Mit derartigen Marktprämien wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gefördert. Sie sind also darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom auszugleichen.

Das Ausschreibungsvolumen für gemeinsame Ausschreibungen für Windkraft- und Wasserkraftanlagen beträgt jährlich grundsätzlich mindestens 20.000 kW. Die Gebotstermine und das dabei zur Verfügung stehende Volumen werden mittels Verordnung festgelegt.

  • Durch die Novelle wird außerdem die Förderung von Windkraftanlagen durch eine wettbewerbliche Marktprämie Eine Förderung von Windkraftanlagen durch eine administrative Förderung ist nur noch im Kalenderjahr 2022 bis zu einem Vergabevolumen von 200.000 kW zulässig.

Bisher sollten Windkraftanlagen bis zum Jahr 2024 durch eine administrative Marktprämie gefördert werden. Aufgrund der Vorgaben der Europäischen Kommission musste die Förderung angepasst werden.

  • Im Sinne der Rechtssicherheit wird durch die Novelle klargestellt, dass die Tätigkeiten von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften nicht der Gewerbeordnung unterliegen (vgl dazu bereits Autengruber/Tamerl/Schwager/Müller, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften – die Zukunft der kommunalen Energieversorgung? RFG 2021, 108).

Fazit:

Mit der Novelle des EAG, welche in den nächsten Tagen im Bundesrat behandelt und beschlossen werden soll, werden weitere wichtige Schritte für die Förderung erneuerbarer Energie gesetzt. Damit erhält die österreichische Energiewende den benötigten Rückenwind. Der nächste Schritt ist nun die Erlassung der im EAG vorgesehenen Verordnungen zur konkreten Ausgestaltung des Fördersystems.

Diese Ausführungen stellen einen Überblick dar und können die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen, da sich die Situation laufend ändert. Für Detailfragen steht Ihnen unser Team von CHG Czernich Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Dr. Arnold Autengruber ist Partner, Mag. Marcel Müller ist Rechtsanwaltsanwärter bei CHG Czernich Rechtsanwälte.

MMag. Dr. Arnold Autengruber

 

Mag. Marcel Müller