Die Hotelunterbringung nach der Fluggastrechte-VO

Home / CHG News / Die Hotelunterbringung nach der Fluggastrechte-VO
Die Hotelunterbringung nach der Fluggastrechte-VO

Die Hotelunterbringung nach der Fluggastrechte-VO

CHG-Anwalt Stefan Gutbrunner über zwei Entscheidungen des EuGH

In zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen nahm der EuGH zu den Pflichten der Fluggesellschaften Stellung. In einem österreichischen Anlassfall (OGH 17 Ob 8/19d; 17 Ob 13/20s) brachte NIKI Luftfahrt GmbH nach einer Flugannullierung eine auf einen Rollstuhl angewiesene Passagierin in einem Hotel unter. Dort verletzte sich die Flugpassagierin schwer, weil ihr Rollstuhl in einer Querrinne eines Weges hängen blieb und sie zu Boden stürzte. Gestützt auf die Fluggastrechte-VO begehrte sie Schadenersatz von NIKI Luftfahrt GmbH. Der EuGH entschied jedoch, dass das Luftfahrtunternehmen im Fall einer Annullierung nur das unentgeltliche Anbieten der Unterkunft schuldet, nicht aber für die Modalitäten im Hotel haftet. Zugleich sprach er aus, dass die Fluggastrechte-VO keinen Ersatz individueller Schäden vorsehe. Ihre Zielsetzung liege vielmehr darin, Fluggästen standardisierte Sofortmaßnahmen zur Verfügung zu stellen (EuGH C-530/19).

Im anderen Fall stellte der EuGH klar, dass ein Fluggast eine Ausgleichszahlung in der Landeswährung seines Wohnorts verlangen kann, auch wenn die Ausgleichsansprüche in der Fluggastrechte-VO nur in Eurobeträgen ausgedrückt sind. In seiner Entscheidung stützte sich der EuGH einerseits auf das Ziel der Fluggastrechte-VO, ein hohes Schutzniveau für Passagiere sicherzustellen. Andererseits verwies er auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und betonte, dass eine nur in Euro zu leistende Ausgleichszahlung zu einer Ungleichbehandlung jener Fluggäste führen könnte, die in einem nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaat wohnen (C-356/19).

Die Fluggastrechte-VO sieht für bestimmte Fälle der Schlechterfüllung des Luftbeförderungsvertrags Mindestrechte für die Fluggäste vor. Sie unterscheidet im Wesentlichen drei Arten der Schlechterfüllung, nämlich die Nichtbeförderung des Fluggasts, die Annullierung des Fluges und die große Verspätung, und verpflichtet die Luftfahrtunternehmen zu pauschalen Ausgleichszahlungen, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen.

Link zum Beitrag: https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIecolex20201260 (ecolex 2020, 1126).