Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026: Die Neuerungen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen im Überblick
von Daniel Tamerl und Elisabeth Gschösser
Mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) hat der Nationalrat eine umfassende Reform des Verbraucherrechts beschlossen. Kernstück der Novelle ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Gleichzeitig werden die Regelungen zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen grundlegend neu strukturiert und an die zunehmende Digitalisierung angepasst.
Die Änderungen betreffen insbesondere Banken, Zahlungsdienstleister, Versicherungen, Wertpapierfirmen sowie sonstige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen online oder über andere Fernkommunikationsmittel gegenüber Verbrauchern anbieten.
Aufhebung des FernFinG
Eine der wesentlichsten Änderungen besteht darin, dass das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) aufgehoben wird. Die bisher dort geregelten Bestimmungen werden künftig in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) integriert und dort in einem eigenen Abschnitt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zusammengefasst. Ziel ist eine systematischere und unionsweit stärker harmonisierte Regelung des digitalen Vertriebs von Finanzdienstleistungen.
Erweiterte Informationspflichten
Die vorvertraglichen Informationspflichten werden umfassend überarbeitet und an moderne digitale Vertriebsformen angepasst.
Unternehmer haben Verbraucher künftig noch klarer, verständlicher und transparenter über die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung, das Rücktrittsrecht sowie weitere Vertragsbestandteile zu informieren. Gleichzeitig sollen die Informationen besser strukturiert werden, um eine Überfrachtung der Verbraucher mit Informationen zu vermeiden.
Anspruch auf menschliches Eingreifen
Eine wesentliche Neuerung betrifft den Einsatz automatisierter Systeme beim Vertragsabschluss.
Werden im Vertragsanbahnungsprozess Chatbots, KI-Anwendungen oder vergleichbare automatisierte Kommunikationssysteme eingesetzt, erhalten Verbraucher künftig unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, menschliches Eingreifen zu verlangen und mit einer natürlichen Person kommunizieren zu können. Damit trägt der Gesetzgeber der zunehmenden Digitalisierung der Kundenkommunikation Rechnung und stärkt den Verbraucherschutz bei automatisierten Entscheidungsprozessen.
Einführung eines Widerrufsbuttons
Für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, wird eine elektronische Rücktrittsfunktion (“Widerrufsbutton”) verpflichtend eingeführt.
Der Widerruf soll künftig ebenso einfach möglich sein wie der Vertragsabschluss selbst. Die Rücktrittsfunktion muss leicht auffindbar und während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar sein. Damit soll die praktische Ausübung des Rücktrittsrechts erleichtert werden.
Anpassungsbedarf für Unternehmen
Die Novelle bringt für Anbieter von Finanzdienstleistungen einen nicht unerheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Insbesondere sollten bestehende
- Online-Abschlussstrecken,
- vorvertragliche Informationsunterlagen,
- Rücktrittsbelehrungen,
- interne Compliance-Prozesse sowie
- technische Systeme
auf ihre Vereinbarkeit mit der neuen Rechtslage überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit vollständig digitalen Abschlussprozessen.
Inkrafttreten
Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen treten grundsätzlich am 19. Juni 2026 in Kraft. Weitere Teile des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes – insbesondere jene zur Umsetzung der Richtlinie über den ökologischen Wandel – folgen zu einem späteren Zeitpunkt.
Fazit
Mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 wird der Rechtsrahmen für den digitalen Vertrieb von Finanzdienstleistungen grundlegend modernisiert. Neben der Integration des FernFinG in das FAGG stehen insbesondere neue Informationspflichten, der Anspruch auf menschliches Eingreifen bei automatisierten Kommunikationssystemen sowie die Einführung eines verpflichtenden Widerrufsbuttons im Mittelpunkt der Reform.
Für Banken und sonstige Finanzdienstleister empfiehlt es sich, die bestehenden Vertriebsprozesse und Vertragsunterlagen frühzeitig an die neue Rechtslage anzupassen, um den gesetzlichen Anforderungen ab Inkrafttreten zu entsprechen.
Unser Team begleitet Sie gerne bei der praktischen Umsetzung der neuen regulatorischen Vorgaben.
Kontakt:
RA Dr. Daniel Tamerl.: tamerl@chg.at
Rechtsanwalt und Leiter der Praxisgruppe Banking & Finance
CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte
Bozner Platz 4 – 6020 Innsbruck
Tel.: 0512-567373 Fax: 0512-567373 -15
office@chg.at www.chg.at
Elisabeth Gschösser
RAA Mag. Elisabeth Gschösser: gschoesser@chg.at
Praxisgruppe Banking & Finance
CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte
Sparkassenplatz 2 – 6020 Innsbruck
Tel.: 0512-567373 Fax: 0512-567373 -15
office@chg.at www.chg.at

