Der am 15. Jänner 2026 im ausgebuchten Festsaal der Wirtschaftskammer Tirol abgehaltene 6. Immobilienstammtisch brachte führende Vertreter:innen der Immobilienbranche zum Austausch über leistbares Wohnen sowie Lösungsansätze und Perspektiven für 2026 zusammen.
Kategorie: PGI-Newsletter
Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz
Mit § 879a ABGB und dem seit 01.01.2026 geltenden ZIAG werden die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Wertsicherungsvereinbarungen präzisiert, wobei unter bestimmten Umständen auch vergangene Indizes zulässig sind und Mietverträge zudem von der bisherigen Zweimonatsbeschränkung für Entgeltanpassungen ausgenommen werden.
Mindestbefristung von Wohnungsmietverträgen
Das 5. MILG erhöht seit 01.01.2026 für MRG-Wohnungsmietverträge die Mindestbefristung auf fünf Jahre bei unternehmerischen Vermietern (sonst drei Jahre), macht zu kurze Befristungen unwirksam und regelt die automatische Verlängerung befristeter Verträge neu.
Das neue Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG): Gesetzliche Deckelung der Wertsicherung von Wohnungsmieten
Mit dem 5. MILG gilt ab 01.01.2026 in Österreich erstmals eine gesetzliche Deckelung auch für wertsicherungsbedingte Mietzinserhöhungen im freien Mietmarkt bei MRG-Mietverhältnissen, wobei Anpassungen nur einmal jährlich zum 1. April und grundsätzlich bis 3 % (darüber hinaus nur zur Hälfte) zulässig sind. Für Vollanwendungsfälle des MRG gelten 2026 und 2027 noch strengere Obergrenzen (1 % bzw. 2 %), zudem wurden Regeln zur Parallelrechnung von Wertsicherung und gesetzlichen Grenzen sowie zur eingeschränkten Rückforderung überhöhter Mieten neu festgelegt.
Mietrechtsreform 2026: Wichtige Änderungen im kompakten Überblick
Ab 1. Jänner 2026 tritt in Österreich eine umfassende Mietrechtsreform in Kraft, die u. a. längere Mindestbefristungen, Mietpreisbremsen und neue Regeln zu Rückforderungsansprüchen bringt und damit mehr Modernisierung, Planbarkeit und leistbares Wohnen sichern soll.
Schlüsselverlust: Tausch der Schlösser durch den Mieter?
Der OGH stellte 2025 klar, dass ein Mieter bei Schlüsselverlust nur dann für den Austausch der Schlösser zahlen muss, wenn eine vom Vermieter nachzuweisende Missbrauchsgefahr besteht, was im konkreten Fall nicht belegt werden konnte.
Verkehrsüblichkeit eines nachträglichen Balkoneinbaus bei Wohnungseigentumsobjekten?
Ein Wohnungseigentümer darf Änderungen an seiner Einheit grundsätzlich selbst auf eigene Kosten vornehmen, benötigt aber die Zustimmung aller anderen Eigentümer, wenn schutzwürdige Interessen betroffen sind; ein gerichtlicher Zustimmungsersatz scheitert, wenn die Änderung – wie im Fall eines Balkoneinbaus – nicht verkehrsüblich ist und die Mehrheit vergleichbarer Objekte keine ähnliche Maßnahme aufweist.
Jüngste Entwicklungen in der Judikatur zu Wertsicherungsvereinbarungen
Wertsicherungsvereinbarungen in Mietverträgen dienen der Erhaltung des realen Mietzinses, unterliegen jedoch strengen gesetzlichen und höchstgerichtlichen Vorgaben, insbesondere im Konsumentenschutzbereich, sodass unzulässige Klauseln, wie etwa einseitige Anpassungen oder veraltete Indexbezüge, zur Teil- oder Gesamtnichtigkeit führen können und Vermieter daher oft nur den ursprünglich vereinbarten Mietzins ohne Wertanpassung geltend machen können.







