Auch Streitigkeiten über Aufkündigung oder Räumung eines Bestandobjekts werden nach § 7 Abs 1 IO durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen, sofern nicht die Ausnahme des § 6 Abs 3 IO greift; die Unterbrechung ist von Amts wegen auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten. Der OGH verdeutlichte nunmehr, dass die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstadium zu beachten sind.
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Neuigkeiten aus der Praxisgruppe Business Law

Keine Umwandlung von privatrechtlichem Rückforderungsanspruch in öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch
Ändert sich ein Gesetz, werden in aller Regel sogenannte Übergangsvorschriften für „Altfälle“ vorgesehen. Auch wenn ein Gesetz in einer solchen einen klaren Stichtag vorsieht, kann die Auslegung weiter reichen als der reine Wortlaut. Ist die alte Rechtslage für Sie günstiger, sollte die Rechtslage umfassend geprüft werden.

OGH zur Mitarbeiterschutzklausel: Wann gilt das strikte Regelungssystem der Konkurrenzklausel?
Für die Qualifikation als Konkurrenzklausel nach § 36 AngG ist nicht die Bezeichnung, sondern der tatsächliche Inhalt maßgeblich; eine zu weit gefasste Mitarbeiterschutzklausel (Haftung für Verhalten des neuen Arbeitgebers, Einbeziehung verbundener Unternehmen, umfassendes Kontaktverbot) behindert das Fortkommen wesentlich und ist als Konkurrenzklausel zu behandeln. Da das Entgelt unter der Schwelle des § 36 Abs 2 AngG lag, war die Vereinbarung zur Gänze unwirksam und die Konventionalstrafe nicht durchsetzbar.

Nachhaltigkeit im Fokus – Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG) setzt das EU-„Recht auf Reparatur“ um und bringt ab 1. Oktober 2026 neue Reparaturpflichten für bestimmte Produkte sowie weitreichende Änderungen im Gewährleistungsrecht, insbesondere eine verlängerte Gewährleistungsfrist bei Reparaturen. Für Unternehmen bedeutet dies vor allem Anpassungsbedarf bei Produktportfolio, Reparatur- und Gewährleistungsprozessen, Kundeninformationen, Preis- und Fristgestaltung sowie der Dokumentation von Kundenentscheidungen.
Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) reformiert das Fernabsatz- und Verbraucherschutzrecht mit erweiterten Informationspflichten für Finanzprodukte, neuen Vorgaben zu Nachhaltigkeit und Gewährleistung sowie einem verpflichtenden Widerrufsbutton bei Online-Verträgen. Die neuen Regelungen treten gestaffelt ab dem 27. September bzw. 1. Oktober 2026 in Kraft und erfordern insbesondere Anpassungen bei Online-Abschlussstrecken, Informationsunterlagen und internen Prozessen.

Partielle Unwirksamkeit einer Schiedsklausel in einem Geschäftsanteilskaufvertrag
Der OGH stellte klar, dass die mögliche Unwirksamkeit einer Schiedsklausel gegenüber einzelnen Vertragsparteien nicht automatisch deren Unwirksamkeit für alle Beteiligten nach sich zieht, sofern keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt und die Ansprüche der Parteien rechtlich selbstständig beurteilt werden können. Im konkreten Fall blieb die Schiedsklausel für den klagenden Verkäufer wirksam, weshalb seine Klage vor dem staatlichen Gericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und der Streit an das vereinbarte Schiedsgericht verwiesen wurde.
Der OGH hat bestätigt, dass für die Insolvenzanfechtungsfestigkeit einer Sicherungszession künftiger Forderungen der Zeitpunkt des Publizitätsakts – etwa die ordnungsgemäße Setzung von Buchvermerken – maßgeblich ist und nicht das spätere Entstehen bzw. „Werthaltigwerden“ der Forderungen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Sicherungszessionen unverzüglich und korrekt dokumentiert werden müssen, da Fehler bei den erforderlichen Publizitätsmaßnahmen ihre Wirksamkeit und ihren Bestand im Insolvenzfall gefährden können.
Mit dem am 20. November 2026 in Kraft tretenden Verbraucherkreditgesetz 2026 wird das österreichische Verbraucherkreditrecht grundlegend neu geordnet und an die EU-Verbraucherkreditrichtlinie angepasst, wobei der Anwendungsbereich deutlich erweitert und insbesondere „Buy Now, Pay Later“-Modelle sowie bestimmte Ratenzahlungen erfasst werden. Zudem verschärft das Gesetz die Anforderungen an Kreditwürdigkeitsprüfungen, Informationspflichten und digitale Vertriebsprozesse und stärkt den Verbraucherschutz durch neue Rechte, Werbevorgaben und verpflichtende Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsschwierigkeiten.
Die am 31.05.2026 in Kraft getretene EU-Anti-Korruptionsrichtlinie verschärft die Sanktionen für Unternehmen erheblich, harmonisiert die Korruptionsbekämpfung innerhalb der EU und betont zugleich die Bedeutung wirksamer Compliance-Systeme als Instrument zur Prävention und Haftungsminderung. Obwohl die Richtlinie erst bis zum 01.06.2028 in nationales Recht umgesetzt werden muss, sollten Unternehmen bereits jetzt ihre Compliance- und Governance-Strukturen überprüfen und weiterentwickeln, da insbesondere die tatsächliche Wirksamkeit solcher Maßnahmen künftig stärker in den Fokus von Behörden und Gerichten rücken wird.

Entgelttransparenz im Wandel: EU-Regelungen zur Vergütung rücken in den Umsetzungsfokus
Die neue EU-Entgelttransparenz-Richtlinie bringt weitreichende Änderungen für Arbeitgeber:innen mit sich – von mehr Transparenz im Bewerbungsprozess bis hin zu neuen Auskunfts- und Berichtspflichten. Der Beitrag zeigt, welche Anforderungen Unternehmen künftig erfüllen müssen, welche Risiken bestehen und warum Handlungsbedarf bereits jetzt besteht.
Die Besitzstörungsklage
Seit 1. Jänner 2026 wurden Gerichts- und Anwaltskosten bei Besitzstörungsklagen stark reduziert, wodurch das Geschäftsmodell der massenhaften Parkplatz-Abmahnungen weitgehend unattraktiv wird. Gleichzeitig soll der Zugang zum OGH künftig für mehr einheitliche Rechtsprechung und Rechtssicherheit sorgen.
Google-Fonts-Abmahnwelle
Die Google-Fonts-Abmahnwelle beruhte auf möglichen DSGVO-Verstößen durch die Übermittlung von IP-Adressen bei dynamischer Einbindung von Schriftarten. Ein Urteil des LG für ZRS Wien stellte jedoch klar, dass systematische Abmahnungen zur Gewinnerzielung rechtsmissbräuchlich sein können und keinen Schadenersatzanspruch begründen.
Wenn ein/e Dienstnehmer:in durch einen von Dritten verursachten Unfall arbeitsunfähig wird, muss der/die Dienstgeber:in weiterhin Entgelt zahlen und erleidet dadurch einen Lohnfortzahlungsschaden, für den er/sie grundsätzlich Regress beim Schädiger nehmen kann. Laut OGH (2 Ob 37/25t) wird bei begrenztem Haftungsfonds nach vorrangiger Befriedigung der Sozialversicherung zuerst der Anspruch des Dienstgebers gedeckt, sodass das verbleibende Risiko aufgrund eines Mitverschuldens überwiegend der/die Dienstnehmer:in trägt.
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