Verbraucherkreditgesetz 2026: Was Händler bei Ratenzahlungen und Zahlungsaufschüben künftig beachten müssen

Verbraucherkreditgesetz 2026: Was Händler bei Ratenzahlungen und Zahlungsaufschüben künftig beachten müssen

von RA Daniel Tamerl und RAA Elisabeth Gschösser

Ab 20. November 2026 tritt das Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) in Kraft. Die Neuregelung erfasst künftig auch unentgeltliche Verträge, mit denen ein Unternehmen einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt. Damit kommen auf zahlreiche Handelsunternehmen umfassende Verpflichtungen zu. Wir zeigen, welche Zahlungsmodelle betroffen sind und was Händler jetzt beachten müssen.

Warum betrifft das neue Verbraucherkreditgesetz auch Händler?

Mit dem VKrG 2026 wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erheblich erweitert. Künftig unterliegen auch unentgeltliche Verträge, mit denen ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt den gesetzlichen Anforderungen (§ 39 Abs 1 VKrG 2026).

Betroffen sein können insbesondere folgende Zahlungsmodelle:

  • Kauf auf Rechnung;
  • vereinbarte Zahlungsziele (zB 30, 60 oder 90 Tage);
  • Ratenzahlungen;
  • nachträgliche Stundungsvereinbarungen.

 

Damit können auch Handelsunternehmen, die ihren Kunden Ratenzahlungen, Rechnungskäufe oder sonstige Zahlungsaufschübe anbieten, künftig umfangreichen Verpflichtungen unterliegen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Nicht jeder Zahlungsaufschub, den ein Unternehmer einem Verbraucher anbietet, fällt automatisch unter das VKrG 2026. § 39 Abs 2 Z 3 VKrG 2026 sieht eine wichtige Ausnahme für kurzfristige Zahlungsaufschübe vor.

Die Voraussetzungen für diese Ausnahme sind, (1) dass der Händler den Zahlungsaufschub selbst gewährt, (2) dass der Händler dafür keine Zinsen oder Gebühren verlangt und, (3) dass der Kaufpreis innerhalb einer vorgegebenen Zahlungsfrist vollständig bezahlt wird.

Die Zahlungsfrist richtet sich dabei nach den Vertriebskanälen:

Vertriebskanal Zahlungsfrist im Rahmen der Ausnahme
Online-Vertrieb bei Nicht-KMU 14 Tage nach Lieferung
Stationärer Handel und sonstiger Vertrieb 50 Tage nach Lieferung

 

Damit die Ausnahme auf den Online-Vertrieb anwendbar ist, darf insbesondere kein Dritter den Zahlungsanspruch erwerben.

Wichtig: Ein Vertragsabschluss per E-Mail ist nicht automatisch einem Online-Vertrieb gleichzusetzen. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des Vertriebsprozesses.

Welche Pflichten treffen Händler?

Greift keine gesetzliche Ausnahme, müssen Händler grundsätzlich auch bei unentgeltlichen Zahlungsaufschüben und sonstigen Finanzierungshilfen die einschlägigen Anforderungen des VKrG 2026 erfüllen.

Zu den wesentlichen Pflichten zählen:

  • Werbung: Einhaltung der gesetzlichen Werbevorgaben, insbesondere bei Zahlungsaufschüben.
  • Informationspflichten: Rechtzeitige Bereitstellung der vorgeschriebenen Informationen zur Finanzierung, etwa zu möglichen Laufzeiten, zum Rücktrittsrecht und zu den Folgen der Nichterfüllung.
  • Angemessene Erläuterungen: Verständliche Aufklärung über die wesentlichen Merkmale, Auswirkungen und Folgen der Finanzierung.
  • Kreditwürdigkeitsprüfung: Prüfung und Dokumentation der finanziellen Verhältnisse des Verbrauchers vor der Gewährung der Finanzierung.
  • Vertragsunterlagen: Einhaltung der gesetzlichen Mindestangaben in den Vertragsunterlagen etwa zum Gesamtkreditbetrag, zur Laufzeit und zur vorzeitigen Rückzahlung.
  • Rücktrittsrecht: Informationen über das grundsätzlich 14-tägige Rücktrittsrecht und dessen Berücksichtigung in den Vertragsunterlagen.

Verstöße gegen zahlreiche dieser Pflichten können nach § 44 VKrG 2026 mit Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 10.000 geahndet werden.

Checkliste: Was sollten Händler jetzt tun?

Handelsunternehmen sollten ihre bestehenden Zahlungsmodelle rechtzeitig überprüfen und erforderlichenfalls anpassen.

  • Zahlungsmodelle erfassen: Welche Zahlungsmodelle werden angeboten?
  • Ausnahmen prüfen: Können die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands erfüllt werden?
  • Einbindung externer Finanzierungsanbieter: Soll ein externer Finanzierungsanbieter eingesetzt werden?
  • Umsetzung der Pflichten: Werbematerialien, Vertragsunterlagen, Informationsdokumente, Kreditwürdigkeitsprüfungen und die damit verbundenen Prozesse überprüfen und anpassen.

Fazit: Jetzt Handlungsbedarf prüfen

Das VKrG 2026 betrifft nicht nur Banken, sondern auch zahlreiche Handelsunternehmen. Insbesondere bisher unkomplizierte, zins- und gebührenfreie Ratenzahlungen können künftig erhebliche rechtliche und organisatorische Anforderungen auslösen.

Händler sollten daher rechtzeitig vor dem 20. November 2026 prüfen, ob ihre Zahlungsmodelle in den Anwendungsbereich des VKrG 2026 fallen oder eine gesetzliche Ausnahme greift. Ist das Gesetz anwendbar, sollten sie die erforderlichen Prozesse und Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben implementieren – entweder selbst oder unter Einbindung eines externen Finanzierungsanbieters.

Unser Team unterstützt Handelsunternehmen bei der rechtlichen Prüfung ihrer Zahlungsmodelle und bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen.

Daniel Tamerl

Kontakt:

RA Dr. Daniel Tamerl.: tamerl@chg.at

Rechtsanwalt und Leiter der Praxisgruppe Banking & Finance

CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte

Bozner Platz 4 – 6020 Innsbruck

Tel.: 0512-567373 Fax: 0512-567373 -15
office@chg.at  www.chg.at

Elisabeth Gschösser

Elisabeth Gschösser

RAA Mag. Elisabeth Gschösser: gschoesser@chg.at

Praxisgruppe Banking & Finance

CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte

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