Novellierung des Tiroler Höfegesetzes
von RAA Mag. Michaela Friedl und RA Dr. Roland M. Wegleiter
Mit Einführung des Tiroler Höfegesetzes (THG) im Jahr 1900 war vorgesehen, dass unter dem Schutz des Höferechtes stehende oder neu zu bildende geschlossene Höfe zur angemessenen Erhaltung einer zumindest fünfköpfigen Familie ausreichen müssen. Ziel des Tiroler Höfegesetzes ist insbesondere die Erhaltung lebensfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als wirtschaftliche Einheiten und die Verhinderung einer agrarstrukturell nachteiligen Zersplitterung von Grund und Boden.
Aufgrund der Änderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft in den letzten Jahrzehnten durch technologische Fortschritte, der Zunahme der Bedeutung anderer Wirtschaftszweige und der damit verbundenen sozialen Umwälzungen im ländlichen Raum wurde das Tiroler Höfegesetz bereits im Jahr 2016 insofern novelliert, als die Mindest-Ertragsleistung des geschlossenen Hofes auf die angemessene Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen herabgesetzt wurde. Nach derzeitiger Auffassung des Landesgesetzgebers reicht jedoch auch dieser Maßstab nicht mehr aus, um die tatsächlichen Gegebenheiten der modernen Tiroler Landwirtschaft abzubilden.
Abänderung der Mindestertragsleistung:
Die grundlegendste Änderung besteht in der neuerlichen Abänderung der Mindest-Ertragsleistung des geschlossenen Hofes. Diese wird nunmehr von zwei erwachsenen Personen auf mindestens eine erwachsene Person herabgesetzt. Die Maximal-Ertragsleistung bleibt hingegen gegenüber der bisherigen gesetzlichen Regelung in ihrem Ausmaß unverändert, weshalb diese auf das Zwanzigfache des Durchschnittsertrags zur angemessenen Erhaltung für eine Person angepasst wird.
Klarstellung der Ermittlung des Durchschnittsertrages:
Dabei erfolgt nun in § 3 THG auch eine Klarstellung durch den Gesetzgeber, wie die Ermittlung des Durchschnittsertrages zu erfolgen hat und welche Erträge einzuberechnen sind. Demnach sind sämtliche mit der Besitzung in untrennbarem Zusammenhang stehenden Erträge zu berücksichtigen, wobei die Höhe der Erträge aus der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen mindestens ein Drittel des zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person notwendigen Ertrages ausmachen muss. Als Beispiele nennen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage unter anderem folgende Erträge:
- Erträge aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Erträge durch Ernte, Fällungen etc),
- Be- und Verarbeitung des eigenen Naturproduktes inklusive der Direktvermarktung dieser Produkte,
- Beihilfen, Zuschüsse und Förderungen aufgrund der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführung,
- Erträge aus der Privatzimmervermietung,
- Erträge für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder aus der Einräumung von Dienstbarkeiten auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.
Zusammengefasst ist durch die Novelle sowohl die Neubildung eines geschlossenen Hofes nach § 3 THG als auch die höferechtliche Vereinigung zweier oder mehrerer geschlossener Höfe nach § 4 THG, die Abtrennung von Bestandteilen nach § 5 THG und die gänzliche Aufhebung der Hofeigenschaft nach § 7 THG zukünftig danach zu beurteilen, ob der geschlossene Hof der Erhaltung mindestens einer erwachsenen Person dient.
Erweiterung der Bewilligungsausnahmen:
Neben dieser Änderung wird § 2 THG insofern abgeändert, als neben den bereits in § 2 Abs 2 THG vorgesehenen Bewilligungsausnahmen auch die Ersichtlichmachung von Rechten im A2-Blatt des Grundstücks sowie Zu- und Abschreibungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m² keiner Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen. Bei der Ausnahme der Zu- und Abschreibung ist jedoch zu beachten, dass diese lediglich einmalig während des Bestandes des geschlossenen Hofes in Anspruch genommen werden kann – die Einmaligkeit der Ausnahme hängt dabei am geschlossenen Hof und nicht am momentanen Eigentümer.
Die Novelle wurde am 18. September 2026 vom Ausschuss für Wohnen, Raumordnung, Rechts- und Gemeindeangelegenheiten angenommen. Die Abänderungen treten am 01. Juli 2027 in Kraft. Es empfiehlt sich daher, die Novelle bei zukünftigen Vorhaben zu berücksichtigen und den Zeitpunkt der jeweiligen Neubildung oder Änderung bzw. Auflösung von geschlossenen Höfen entsprechend zu planen.
Roland Wegleiter
Kontakt:
Dr. Roland M. Wegleiter: wegleiter@chg.at
Rechtsanwalt und Praxisgruppenleiter Immobilienrecht
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