Videoüberwachung durch Nachbarn: Was ist rechtlich zulässig?
von RA Clemens Handl und RAA Marco Ladner
Überwachungskameras werden zunehmend zum Schutz von Wohnhäusern, Grundstücken und abgestellten Fahrzeugen eingesetzt. Problematisch wird eine solche Videoüberwachung jedoch, wenn die Kameras nicht ausschließlich das eigene Grundstück erfassen, sondern auch auf benachbarte Liegenschaften, Gehwege oder öffentliche Verkehrsflächen gerichtet sind.
Betroffene müssen eine solche Überwachung nicht uneingeschränkt hinnehmen. Es kommen sowohl zivilrechtliche Ansprüche wegen eines Eingriffs in die Privatsphäre als auch datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe in Betracht. Entscheidend sind insbesondere die Positionierung und Ausrichtung der Kameras, ihr tatsächlicher Erfassungsbereich sowie die Frage, ob Bildaufnahmen gespeichert oder übertragen werden.
Schutz des eigenen Grundstücks grundsätzlich zulässig
Grundstückseigentümer dürfen grundsätzlich angemessene Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentums setzen. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Einsatz einer Überwachungskamera gehören. Die Videoüberwachung muss jedoch auf den konkreten Schutzzweck beschränkt bleiben.
Eine Überwachung fremder Grundstücke oder öffentlicher Flächen ist regelmäßig nur unter besonders engen Voraussetzungen zulässig. Maßgeblich ist, welcher Bereich von der Kamera tatsächlich erfasst werden kann und welchen Eindruck ihre Positionierung bei den betroffenen Nachbarn hervorruft.
Zivilrechtlicher Schutz vor „Überwachungsdruck“
Aus zivilrechtlicher Sicht schützt § 16 ABGB die Privatsphäre einer Person. Eine systematische und identifizierende Videoüberwachung kann einen Eingriff in geschützte Persönlichkeitsrechte darstellen.
Nach der Rechtsprechung des OGH ist nicht zwingend erforderlich, dass eine Kamera tatsächlich Bildaufnahmen anfertigt oder speichert. Ein rechtswidriger Eingriff kann bereits durch den sogenannten „Überwachungsdruck“ entstehen. Darunter ist der objektiv begründete Eindruck zu verstehen, ständig beobachtet oder jederzeit aufgenommen werden zu können.
Eine Beeinträchtigung kann daher bereits vorliegen, wenn ein Nachbar aufgrund des Standorts, der Ausrichtung und der äußeren Erscheinung einer Kamera berechtigterweise befürchten muss, dass sein Grundstück vom Aufnahmebereich erfasst wird. Der OGH stellt dabei auf den Eindruck eines unbefangenen, objektiven Betrachters ab.
Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die Kamera derzeit nicht funktionsfähig oder nicht angeschlossen ist. Besteht die konkrete Gefahr, dass sie jederzeit und für den Nachbarn unbemerkt in Betrieb genommen werden kann, kann der dadurch erzeugte Überwachungsdruck für einen zivilrechtlichen Anspruch ausreichen.
Erfasst eine Kamera tatsächlich ein Nachbargrundstück oder erzeugt ihre konkrete Ausrichtung einen rechtswidrigen Überwachungsdruck, können insbesondere Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bestehen. Der Unterlassungsanspruch kann darauf gerichtet sein, die Überwachung des fremden Grundstücks künftig zu unterlassen. Abhängig von der technischen und räumlichen Situation kann darüber hinaus verlangt werden, die Kamera zu entfernen, anders auszurichten oder durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass fremde Bereiche nicht mehr erfasst werden.
Entscheidend sind somit die Richtung, die Neigung, die Reichweite und die technischen Eigenschaften der Kamera. Nicht jede sichtbare Kamera begründet automatisch einen Anspruch. Maßgeblich ist vielmehr, ob aufgrund der konkreten Umstände objektiv der Eindruck entstehen kann, vom Sicht- oder Aufnahmebereich erfasst zu werden.
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit und Rechtsbehelfe
Werden durch eine Überwachungskamera identifizierbare Personen erfasst, liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Erfasst die Kamera auch das Nachbargrundstück, gemeinsam genutzte Bereiche oder öffentliche Flächen, ist die DSGVO regelmäßig anwendbar.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf einer Rechtsgrundlage nach Art 6 DSGVO. Kamerabetreiber stützen die Videoüberwachung regelmäßig auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Die Verarbeitung ist danach nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, die Videoüberwachung zur Wahrung dieses Interesses erforderlich ist und die Interessen des Kamerabetreibers die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen überwiegen.
Als berechtigte Interessen kommen der Schutz des eigenen Grundstücks sowie die Verhinderung oder Aufklärung von Einbrüchen, Diebstählen und Sachbeschädigungen in Betracht.
Ein berechtigtes Interesse rechtfertigt jedoch nicht jede Form der Überwachung. Kann der Schutzzweck durch eine Beschränkung des Aufnahmebereichs, eine Änderung des Kamerawinkels oder andere weniger eingriffsintensive Maßnahmen erreicht werden, ist die Erfassung des Nachbargrundstücks regelmäßig nicht erforderlich.
Im Rahmen der Interessenabwägung kommt dem Schutz der Privatsphäre erhebliches Gewicht zu. Besonders problematisch ist die Erfassung von Wohnbereichen, Fenstern, Eingängen, Terrassen, Gärten oder regelmäßig benutzten Wegen.
Erfasst die Kamera das Nachbargrundstück ohne ausreichende Rechtfertigung, kann die Verarbeitung nicht auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gestützt werden.
Im Falle einer unzulässigen Videoüberwachung kann Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erhoben werden. Diese kann eine Datenschutzverletzung feststellen und dem Kamerabetreiber auftragen, die Verarbeitung einzuschränken, rechtskonform auszugestalten oder einzustellen.
Daneben können vor den ordentlichen Gerichten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie unter den Voraussetzungen des Art 82 DSGVO Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Fazit
Videoüberwachung durch Nachbarn ist nicht grundsätzlich unzulässig. Sie muss jedoch einem legitimen Zweck dienen, auf das erforderliche Maß beschränkt sein und darf fremde Grundstücks- oder Wohnbereiche nicht ohne ausreichende Rechtfertigung erfassen.
Bereits der objektiv begründete Eindruck einer ständigen Überwachung kann einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Für die rechtliche Beurteilung sind insbesondere Standort, Ausrichtung, Reichweite und technische Konfiguration der Kameras sowie eine allfällige Speicherung oder Übertragung der Aufnahmen maßgeblich.
Je nach den Umständen des Einzelfalls kommen zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, datenschutzrechtliche Betroffenenrechte, eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde sowie Schadenersatzansprüche in Betracht. Eine sorgfältige Dokumentation der örtlichen Gegebenheiten und des möglichen Erfassungsbereichs bildet regelmäßig die Grundlage für die Wahl des geeigneten rechtlichen Vorgehens.
Kontakt:
RA Mag. Clemens Handl, LL.M.: handl@chg.at
Rechtsanwalt und Leiter der Praxisgruppe data & technology
CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte
Bozner Platz 4 – 6020 Innsbruck
Tel.: 0512-567373 Fax: 0512-567373 -15
office@chg.at www.chg.at
Marco Ladner
Marco Ladner LL.B. BSc LL.M.: ladner@chg.at
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