Die insolvenzrechtliche Anfechtung von Sicherungszessionen
von RAA Michael Opuhac
OGH 25.02.2026, 17 Ob 24/25s
Die Sicherungszession ist in der Finanzierungspraxis ein zentrales Instrument der Kreditbesicherung. Banken lassen sich zur Besicherung eines begebenen Kredits häufig bestehende und zukünftige Forderungen eines Unternehmens abtreten. Damit eine solche Sicherungszession wirksam zustande kommt, muss sie nach außen ausreichend erkennbar sein (Publizität). Dieser Publizitätsakt erfolgt entweder durch die Verständigung des Drittschuldners oder – wie in der Praxis häufig – durch entsprechende Buchvermerke in der Buchhaltung des Unternehmens. Der OGH hat bereits mehrfach klargestellt, dass bei EDV-gestützter Buchhaltung entsprechende Zessionsvermerke sowohl auf den Kundenkonten als auch in den OP-Listen aufscheinen müssen. Ein bloßer Vermerk in der OP-Liste alleine reicht nicht aus (OGH 22.09.2020, 17 Ob 9/20b).
Trotz wirksam vereinbarter Sicherungszession stellt sich in Krisennähe und insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des zedierenden Unternehmens die Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen die Sicherungszession auch insolvenzanfechtungsfest vorgenommen wurde, diese also im Rahmen des (insolvenzrechtlichen) Anfechtungsrechts beseitigt werden kann. Durch die (Insolvenz-)Anfechtung können nämlich Rechtshandlungen, die vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen worden sind und die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.
Anlassfall war die Finanzierung eines Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens durch eine Bank, der zur Sicherung dieses Kredits sämtliche bestehenden sowie künftigen Kundenforderungen im Wege einer Globalzession sicherungshalber abgetreten wurden. Der dafür notwendige Publizitätsakt erfolgte im Jahr 2018 mittels Buchvermerks. Im Juli 2019 wurde über das Vermögen des Unternehmens schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Masseverwalter forderte in weiterer Folge von der kreditierenden Bank im Rahmen der Deckungsanfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO jene Zahlungen zurück, die sie kurz vor der Insolvenzeröffnung von Kunden des Unternehmens erhalten hatte. Begründend führte der Insolvenzverwalter aus, dass der kreditierenden Bank die Kenntnis bzw. verschuldete Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung durch die Kunden des insolventen Unternehmens – und somit beim „Werthaltigwerden“ der Forderung – vorzuwerfen ist.
Die beklagte Bank beantragte die Abweisung der Klage im Wesentlichen mit dem Argument, dass die Kenntnis bzw. verschuldete Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Publizitätsakts (Buchvermerk) der Sicherungszession vorliegen müsse und diese der beklagten Bank gegenständliche jedenfalls nicht vorgeworfen werden könne.
Entgegen einiger Stimmen in der Literatur bestätigte der OGH seine bisherige ständige Rechtsprechung, dass für die Beurteilung, ob eine Sicherungszession anfechtungsfest vorgenommen wurde, der Zeitpunkt der Vornahme der anfechtungsrelevanten Rechtshandlung maßgeblich ist. Im Fall der (Sicherungs-)Zession künftiger Forderungen ist dafür der Zeitpunkt des Publizitätsakts entscheidend, also konkret der Setzung des Buchvermerks. Das spätere Entstehen der Forderung ist lediglich eine aufschiebende Bedingung für die zivilrechtliche Wirksamkeit der bereits erfolgten Abtretung, aber nicht Teil der anfechtbaren Rechtshandlung selbst.
Zahlungen, deren zugrunde liegenden Forderungen sicherungshalber an Dritte abgetreten wurden, können gemäß § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO nur dann angefochten werden, wenn dem Dritten die Kenntnis bzw. verschuldete Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Publizitätsakts (Buchvermerk) vorgeworfen werden kann. Der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung, also deren „Werthaltigwerden“, bleibt dabei außer Betracht.
Praxistipp:
Stellen Sie sicher, dass bei der Vereinbarung einer Sicherungszession unverzüglich ein Publizitätsakt gesetzt wird. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei weiterhin auf die korrekte Setzung der Buchvermerke zu legen. Fehler oder unvollständige Dokumentationen können die Wirksamkeit der Sicherungszession gefährden.
Michael Opuhac
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