Public Procurement Act: EU-Kommission schlägt grundlegende Reform des Vergaberechts vor

Public Procurement Act: EU-Kommission schlägt grundlegende Reform des Vergaberechts vor

 

Die Europäische Kommission hat am 9. September 2026 ihren Vorschlag für einen „Public Procurement Act“ veröffentlicht. Die drei bestehenden Vergaberichtlinien für klassische öffentliche Aufträge, Sektorenaufträge und Konzessionen sollen durch eine einheitliche, unmittelbar geltende EU-Verordnung ersetzt werden.

Die Reform betrifft einen wirtschaftlich bedeutenden Bereich: Nach Angaben der Kommission entspricht das öffentliche Beschaffungsvolumen rund 15 % des Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Union. Durch einfachere Verfahren und eine gemeinsame digitale Infrastruktur erwartet die Kommission administrative Einsparungen von jährlich rund EUR 650 Mio.

Der Vorschlag muss zunächst vom Europäischen Parlament und vom Rat beraten und beschlossen werden. Bis dahin gelten die bestehenden Vergaberichtlinien und das österreichische Bundesvergabegesetz 2018 grundsätzlich fort.

Die Kommission fasst die Reform in vier zentralen Maßnahmen zusammen:

  • einfachere und klarere Vergaberegeln;
  • eine gemeinsame digitale Plattform für öffentliche Vergaben in der EU;
  • eine stärkere Unterstützung ökologischer, sozialer und innovativer Ziele und
  • mehr Sicherheit, Resilienz und strategische Autonomie.
  1. Einfachere und klarere Vergaberegeln

Die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sollen durch eine einheitliche Verordnung über öffentliche Aufträge und Konzessionen ersetzt werden. Die Verordnung wäre in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Eine Umsetzung wie bei einer Richtlinie ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Auch die Zahl der Verfahrensarten soll reduziert werden. Der Vorschlag unterscheidet im Wesentlichen zwischen einem offenen Verfahren, einem dynamischen Verfahren und einem Innovationsverfahren.

Besonders relevant ist das neue offene Verfahren. Jeder interessierte Unternehmer kann unmittelbar ein (erstes) Angebot legen. Der Auftraggeber kann bereits in der Bekanntmachung festlegen, ob er anschließend Verhandlungen führen will. Es kann über alle nicht wesentlichen Merkmale verhandelt werden. Über Ausschlussgründe, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien darf nicht verhandelt werden. Änderungen der Spezifikationen oder sonstiger Teile der Vergabeunterlagen, die sich aus den Verhandlungen ergeben, sind allen noch im Verfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen.

Das dynamische Verfahren kann mit oder ohne Eignungskriterien sowie jeweils mit oder ohne Verhandlungen durchgeführt werden. Wird es ohne Eignungskriterien durchgeführt und liegen für einen Einzelauftrag mehr als fünf Interessenbekundungen vor, kann der Auftraggeber anstelle sämtlicher interessierter Unternehmen zumindest fünf Unternehmen nach dem Zufallsprinzip durch ein elektronisches, diskriminierungsfreies Auswahlverfahren ermitteln. Werden Eignungskriterien vorgesehen, kann die Zahl der einzuladenden Unternehmen anhand vorab bekannt gemachter objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien oder Regeln beschränkt werden.

 

  1. Ein gemeinsamer digitaler Vergabemarktplatz für die EU

Ein zentrales Element der Reform ist die Schaffung eines unionsweiten digitalen Vergabemarktplatzes. Dieser soll die bestehenden nationalen und lokalen Vergabeplattformen durch gemeinsame technische Standards miteinander verbinden.

Unternehmen sollen dadurch über jede angeschlossene Plattform an Vergabeverfahren in anderen Mitgliedstaaten teilnehmen und Angebote abgeben können. Daten und Nachweise sollen nach dem Once-only-Prinzip grundsätzlich nur einmal zur Verfügung gestellt werden müssen.

Vorgesehen sind insbesondere ein unionsweites Interoperabilitätsnetz, harmonisierte Standards für Vergabeverfahren und Vergabeunterlagen, eine von der Kommission betriebene eProcurement-Plattform sowie eine elektronische Eignungsprüfung. Ausschlussgründe, Eignungskriterien und Herkunftsanforderungen sollen möglichst automatisiert überprüft werden.

Ergänzend sollen nationale Vergabedatenräume eingerichtet und mit einem zentralen europäischen Public Procurement Data Space verbunden werden. Dadurch sollen Vergabedaten umfassender und strukturierter erfasst werden. Dies betrifft teilweise auch Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie In-house-Vergaben und öffentlich-öffentliche Kooperationen.

Die gemeinsame Dateninfrastruktur soll nicht nur den Verwaltungsaufwand reduzieren. Sie soll nach den Vorstellungen der Kommission auch die Transparenz erhöhen und die Aufdeckung von Betrug und Wettbewerbsabsprachen erleichtern.

Die Umsetzung wird allerdings erhebliche technische und organisatorische Anpassungen erfordern. Betroffen sind die Mitgliedstaaten, die Betreiber elektronischer Vergabeplattformen sowie öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.

 

  1. Stärkere Unterstützung ökologischer, sozialer und innovativer Ziele

Öffentliche Aufträge sollen künftig grundsätzlich nach dem besten Preis-Qualitäts-Verhältnis vergeben werden. Der Anteil der Qualitätskriterien muss nach dem Vorschlag mindestens 30 % der Gesamtpunkte betragen. Bei arbeitsintensiven Aufträgen steigt dieser Mindestanteil auf 50 %.

Als Qualitätskriterien kommen neben technischen und funktionalen Merkmalen insbesondere ökologische, soziale, innovative, sicherheitsbezogene und resilienzbezogene Aspekte in Betracht. Auch die Qualifikation und Erfahrung des für die Auftragsausführung eingesetzten Personals kann berücksichtigt werden, wenn sie die Qualität der Leistung wesentlich beeinflusst.

Die Kommission bezeichnet dieses Modell als „comply or explain“-Mechanismus. Die Mindestgewichtung ist daher nicht ausnahmslos zwingend. Ein Auftraggeber kann davon abweichen, wenn er die erforderliche Qualität durch technische Spezifikationen, Ausführungsbedingungen oder eine Kombination dieser Instrumente sicherstellt und dies in der Bekanntmachung angibt.

Der Vorschlag soll außerdem die Berücksichtigung von Umweltzeichen, Lebenszykluskosten, fairen Arbeitsbedingungen und Innovation erleichtern. Für Innovationsbeschaffungen ist ein eigenes Verfahren vorgesehen, in dem sowohl die Entwicklung einer noch nicht verfügbaren Lösung als auch deren anschließende Beschaffung erfolgen kann.

 

  1. Mehr Sicherheit, Resilienz und strategische Autonomie

Öffentliche Beschaffung soll künftig stärker als Instrument der europäischen Sicherheits-, Industrie- und Wirtschaftspolitik eingesetzt werden. Auftraggeber sollen Risiken im Zusammenhang mit kritischen Infrastrukturen, Cybersicherheit, sensiblen Informationen, Versorgungssicherheit und unangemessenem Einfluss aus Drittstaaten von der Vorbereitung des Vergabeverfahrens bis zur Vertragsausführung berücksichtigen.

Besonders weitreichend ist der vorgesehene horizontale Rahmen für sogenannte „European Preference“-Maßnahmen. Auftraggeber sollen unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Union insbesondere:

  • die Teilnahme auf Unternehmen aus der Union und auf Unternehmen aus Staaten mit gesichertem Marktzugang beschränken können;
  • Anforderungen an den Ursprung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen festlegen können;
  • europäischen Angeboten oder Angeboten, die von den internationalen Beschaffungsverpflichtungen der Union erfasst sind, zusätzliche Punkte oder einen fiktiven Preisabschlag für die Angebotsbewertung gewähren können und
  • Angebote zurückweisen können, wenn der Anteil von Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus der Union oder aus gleichgestellten Staaten weniger als 50 % des geschätzten Angebotswerts beträgt.

Dabei handelt es sich nicht um eine allgemeine Verpflichtung, europäische Angebote zu bevorzugen. Die Maßnahmen stehen den Auftraggebern grundsätzlich als Instrumente zur Verfügung.

Die Kommission soll jedoch ermächtigt werden, bestimmte Präferenzanforderungen gegenüber nicht erfassten Drittstaatsunternehmen durch delegierte Rechtsakte – vorbehaltlich der im Vorschlag vorgesehenen Ausnahmen – verbindlich vorzuschreiben, wenn dies im Interesse der Union liegt. Auch der Marktzugang von Unternehmen aus Staaten, die grundsätzlich von internationalen Abkommen erfasst sind, könnte eingeschränkt werden, wenn zugesagte Marktzugangsrechte für europäische Unternehmen nicht eingehalten werden oder dies zum Schutz der Versorgungs- oder wirtschaftlichen Sicherheit erforderlich ist.

Für Auftraggeber und Bieter wird daher die Feststellung des Ursprungs von Unternehmen, Waren und Leistungen wesentlich wichtiger. Die Kommission plant dafür ein öffentlich zugängliches Online-Tool.

 

Ausblick

Der Vorschlag der Kommission bildet erst den Ausgangspunkt des europäischen Gesetzgebungsverfahrens. Insbesondere die Mindestgewichtung von Qualitätskriterien, die European-Preference-Regelungen, die neuen Datenpflichten und die Ermächtigungen der Kommission dürften Gegenstand intensiver Verhandlungen werden.

Nach dem derzeitigen Entwurf soll die Verordnung 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und zwei Jahre später anwendbar werden. Ein konkretes Datum steht noch nicht fest.

Bis zur Annahme und zum späteren Anwendungsbeginn bleibt die bestehende Rechtslage unverändert. Sollte der Vorschlag in seinen wesentlichen Grundzügen beschlossen werden, wäre allerdings mit einer grundlegenden Neuordnung der europäischen und österreichischen Vergabepraxis zu rechnen.

Marcel Müller

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