Unterbrechung von Bestandstreitigkeiten bei einer Insolvenz
von RAA Niklas Schneider
OGH 20.052026, 8 Ob 151/25a
Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich sämtliche zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen Schuldner:innen als Kläger:in oder Beklagte:r beteiligt sind, kraft Gesetzes unterbrochen.
Eine Ausnahme davon besteht insofern, als § 6 Abs 3 IO bestimmte Rechtsstreitigkeiten von den vorgenannten Wirkungen des Insolvenzverfahrens ausnimmt. Davon sind Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere Ansprüche auf persönliche Leitungen von Schuldner:innen, umfasst. Solche können somit auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens gegen Schuldner:innen oder von diesen anhängig gemacht werden.
Sofern der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 3 IO nicht einschlägig ist, sind somit laut einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) auch Streitigkeiten über die Aufkündigung eines Bestandverhältnisses oder die Räumung eines Bestandobjekts von den Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens umfasst. Der OGH bekräftigte wiederholt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens samt deren Wirkungen auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Im gegenständlichen Sachverhalt ist eine der Parteien nach Erhebung der Revision und Vorlage der Akten an den erkennenden Senat des OGH in Insolvenz verfallen. Folgerichtig war über die Revision während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden. Vielmehr waren die Akten vorübergehend dem Erstgericht zurückzustellen und ist eine Entscheidung über die (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte) Revision erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig.
Fazit:
Diese Entscheidung bekräftigt erneut, welche weitreichenden Konsequenzen mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbunden sind. Zugleich verdeutlicht sie einmal mehr, dass die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstadium zu beachten sind. Dies zeigt sich im gegenständlichen Fall insbesondere daran, dass die Unterbrechung des Verfahrens erst im Rechtsmittelverfahren eingetreten ist.
Niklas Schneider
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