COVID-Förderungen: neue Herausforderungen für Unternehmensgruppen
Rückforderung von COFAG-Förderungen: Handlungsbedarf für Unternehmensgruppen
Der Oberste Gerichtshof („OGH“) hat mit einer aktuellen Entscheidung (28.4.2026, GZ: 1 Ob 23/26b) eine für zahlreiche Unternehmensgruppen wirtschaftlich bedeutsame Rechtsfrage geklärt. Wurden COVID-19-Förderungen innerhalb eines Konzerns auf Grundlage einer unzutreffenden beihilfenrechtlichen Betrachtung gewährt, können erhebliche Rückforderungen drohen. Die Entscheidung betrifft insbesondere Unternehmensgruppen, deren Förderungen konzernweit die unionsrechtlich zulässige Höchstgrenze von EUR 2,3 Millionen überschreiten.
Im Gastkommentar für top.tirol erläuterte Arnold Autengruber, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei sowie Experte für europäisches Beihilfenrecht, jüngst die Hintergründe und die praktischen Konsequenzen der Entscheidung.
Europäisches Beihilfenrecht ist maßgeblich
Ausgangspunkt ist das europäische Beihilferecht nach Art. 107 AEUV. Die Europäische Kommission hatte die österreichischen COVID-19-Hilfen – insbesondere den Ausfallsbonus und den Lockdown-Umsatzersatz – im Rahmen des sogenannten „Temporary Framework“ bzw „Befristeter Rahmen“ genehmigt. Die beihilfenrechtliche Obergrenze von 2,3 Millionen Euro wurde mit der 6. Änderung des Befristeten Rahmens eingeführt. Sie bezieht sich demnach nicht auf einzelne Gesellschaften, sondern auf das Unternehmen im unionsrechtlichen Sinn, also die wirtschaftliche Einheit. Maßgeblich ist also die Betrachtung auf Ebene eines Unternehmensverbundes.
Wurden Förderungen innerhalb eines Konzerns hingegen gesellschaftsbezogen ausbezahlt und dadurch (insgesamt) die unionsrechtliche Obergrenze überschritten, besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Rückforderung durch den Beihilfegeber. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union („EuGH“) ist die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen regelmäßig zwingende Folge eines Verstoßes gegen das Beihilfenrecht. Ein Vertrauen auf eine unionsrechtswidrige Auszahlungspraxis nationaler Stellen bietet regelmäßig keinen ausreichenden Vertrauensschutz.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Betroffen sein können insbesondere:
- Unternehmensgruppen mit mehreren Tochtergesellschaften,
- Holdingstrukturen mit beherrschendem Einfluss,
- Konzerne, bei denen COVID-Förderungen auf verschiedene Rechtsträger verteilt beantragt wurden,
- Unternehmen, deren konzernweite Förderungen die unionsrechtliche Höchstgrenze überschreiten.
Ob tatsächlich eine Rückforderung droht, hängt stets von der konkreten Konzernstruktur, den gewährten Förderungen sowie der beihilfenrechtlichen Einordnung der wirtschaftlichen Einheit ab.
Jetzt rechtlich prüfen statt abwarten
Unternehmen sollten ihre erhaltenen Förderungen konzernweit erfassen und auf Grundlage des unionsrechtlichen Unternehmensbegriffs überprüfen. Eine frühzeitige rechtliche Analyse ermöglicht es, Risiken zu bewerten, Rückforderungsbeträge zu quantifizieren und die weitere Verfahrensstrategie vorzubereiten.
Gerade bei komplexen Beteiligungsstrukturen bestehen regelmäßig rechtliche und tatsächliche Fragestellungen, die eine sorgfältige beihilferechtliche Prüfung erfordern.
Beratung im Beihilferecht
Die Kanzlei berät Unternehmen umfassend interdisziplinär an der Schnittstelle von Zivilrecht und europäischem Beihilferecht bei Rückforderungsverfahren und zum Förderrecht im Allgemeinen. Ziel ist eine frühzeitige rechtliche Bewertung, um wirtschaftliche Risiken zu minimieren und bestehende Handlungsspielräume bestmöglich zu nutzen.
Kontakt:
RA Dr. Daniel Tamerl.: tamerl@chg.at
Rechtsanwalt und Leiter der Praxisgruppe Banking & Finance
CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte
Bozner Platz 4 – 6020 Innsbruck
Tel.: 0512-567373 Fax: 0512-567373 -15
office@chg.at www.chg.at
RA Ass.-Prof. MMag. Dr. Arnold Autengruber: autengruber@chg.at
Spezialisierung auf Öffentliches Wirtschaftsrecht, Vergaberecht Europarecht und Beihilfenrecht
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Bozner Platz 4 – 6020 Innsbruck
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