E-Ladestation am Garagenplatz: Wer dazu schweigt, stimmt künftig zu

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E-Ladestation am Garagenplatz: Wer dazu schweigt, stimmt künftig zu

E-Ladestation am Garagenplatz: Wer dazu schweigt, stimmt künftig zu 

Der Ministerialentwurf zur Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes liegt vor. Die WEG-Novelle 2022 ist vor dem Hintergrund des aktuellen Regierungsprogramms 2020-24 zu verstehen, in dem sich die österreichische Bundesregierung insbesondere zum Ziel gesetzt hat, den Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge voranzutreiben und den Energiebedarf für Gebäude zu verringern. Die Novellierung des WEG soll die Rahmenbedingungen für eine vereinfachte Umsetzung dieser Ziele schaffen und beinhaltet unter anderem folgende Eckpunkte:

  • Er­leich­ter­te Vor­nah­me be­stimm­ter Ände­run­gen (zB die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem gesonderten Wohnungseigentumsobjekt oder die Installation einer E-Ladestation) durch eine Zustimmungsfiktion
  • Erweiterung der „privilegierten Änderungen“ (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG)
  • Bevorzugung von Gemeinschaftsanlagen gegenüber E-Einzelladestationen (Pflicht zur Unterlassung der Nutzung einer Einzelladestation nach § 16 Abs 8 WEG)
  • Neue Auskunftspflicht des Verwalters
  • Erleichterte Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft

Zu diesen und weiteren Punkten nahm Daniel Tamerl in der aktuellen Ausgabe der Tageszeitung “Die Presse” im Gespräch mit Frau Dr. Christine Kary Stellung. Die WEG-Novelle soll mit 1.1.2022 in Kraft treten.

Den ganzen Artikel dazu finden Sie unten zum Download.

Dr. Daniel Tamerl ist Partner bei CHG Czernich Rechtsanwälte.

Hier steht Ihnen der Text zum Download als PDF zur Verfügung:

[Die Presse – Recht 2021, 15 · Heft 28 v. 15.7.2021]

Dr. Daniel Tamerl