Mythos Arbeitswohnsitz
von RAA Ing. Felix Hollenstein, LL.M. LL.B.
Wer verhindern wollte, dass eine Wohnung als Freizeitwohnsitz eingestuft wird, griff in der Praxis nach wie vor unter Umständen auf das Argument des „Arbeitswohnsitzes“ zurück: Die Wohnung diene nicht der Erholung, sondern werde überwiegend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit genutzt. Daher liege kein Freizeitwohnsitz vor.
Derartige Argumentationen basieren im Wesentlichen auf einer Entscheidung der ehemaligen Landes-Grundverkehrskommission aus dem Jahr 2002. Es handelt sich dabei um die viel zitierte „Uschi-Glas-Entscheidung“. Die Schauspielerin konnte glaubhaft darlegen, dass der Wohnsitz beruflichen Zwecken dient, beispielsweise dem Studieren von Drehbüchern oder dem Vorbereiten auf Filmrollen. In den folgenden Jahrzenten entstanden unter Berufung auf diese „Uschi-Glas-Entscheidung“ teilweise abenteuerlich(st)e Argumentationen der Wohnsitznutzer, inwiefern und wie der Wohnsitz (auch) zu beruflichen Zwecken diene.
Solchen Argumentationen folgten der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und darauf aufbauend das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) überwiegend nicht. Im Gegenteil wurde betont, dass ein Freizeitwohnsitz vorliegt, wenn die Kombination aus ganzjährigem Wohnbedürfnis und Mittelpunkt der Lebensbeziehung nicht gegeben ist. Die Gerichte betonten, dass weder die Tiroler Bauordnung noch das Tiroler Raumordnungsgesetz den Begriff „Arbeitswohnsitz“ kennen würden.
Der VwGH kam in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 09.12.2025 (Ra 2023/06/0023-12) zu einem abweichenden Ergebnis. Dieser lag ein Fall in Vorarlberg zugrunde. Das Erkenntnis ist aber auch für Tirol relevant, weil das Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG) den Freizeitwohnsitz (nach dem RPG „Ferienwohnung“; § 16 Abs 1 RPG) vergleichbar definiert. Der VwGH sprach aus, dass nur dann ein Freizeitwohnsitz vorliegt, wenn die Zweitwohnung nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs dient und zusätzlich zeitweilig zu Erholungszwecken dient. Der Einstufung als Freizeitwohnsitz schadet es nicht, wenn lediglich gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Der VwGH erkannte aber – entgegen der bisherigen Linie der ständigen Rechtsprechung – dass eine Zweitwohnung gerade nicht zu zeitweiligen Erholungszwecken dient, wenn diese laufend für berufliche Tätigkeiten verwendet wird. Eine zusätzliche Nutzung zu Erholungszwecken in der arbeitsfreien Zeit ändert an deren rechtlicher Qualifikation nichts. Dadurch wird aus einem Arbeitswohnsitz noch kein Freizeitwohnsitz.
Die eben zitierte Entscheidung nahm der Tiroler Gesetzgeber unter anderem zum Anlass, § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) zu reformieren. Ziel der Reform ist es, die Bedeutung der Nutzung der Zweitwohnung zu überwiegenden Erholungszwecken als zweite Voraussetzung für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes zu stärken.
Ob die Novelle des Raumordnungsgesetzes tatsächlich in der zur Begutachtung vorgelegten Form beschlossen wird, bleibt noch abzuwarten. Sollte die Reform in dieser Form aber durchgesetzt werden, ist mit Spannung zu verfolgen, ob das LVwG Tirol seine bisherige Linie aufgibt und die Möglichkeit eines Arbeitswohnsitzes bei Vorliegen entsprechender räumlicher Anknüpfungspunkte anerkennt.
Felix Hollenstein
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