De-minimis-Beihilfen:
Neue Meldepflichten seit 1. Jänner 2026
von RA Ass.-Prof. MMag. Dr. Arnold Autengruber
Seit 1. Jänner 2026 gelten europaweit neue Transparenzanforderungen für De-minimis-Beihilfen: Mitgliedstaaten (die umfasst auch deren Verwaltungseinheiten wie Länder und Gemeinden) müssen jede ab diesem Datum gewährte De-minimis-Beihilfe in einem zentralen Register erfassen – entweder in einem nationalen Register oder in einem Register auf Unionsebene. Kernanwendung hierfür ist das Register der Europäische Kommission, das sogenannte eAidRegister.
1. Was sind De-minimis-Beihilfen?
De-minimis-Beihilfen sind staatliche Vorteile (Zuschüsse, zinsbegünstigte Darlehen, Garantien etc, die durch die öffentliche Hand, als insbesondere Länder, Gemeinden, oder auch sonstige dem Staat zuzurechnende Institutionen gewährt werden), die wegen ihrer Geringfügigkeit unionsrechtlich als nicht binnenmarktrelevant behandelt werden und daher keine vorherige Notifizierungspflicht nach Art 108 Abs 3 AEUV auslösen, sofern sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.
Für die „allgemeine“ De-minimis-Verordnung (VO (EU) 2023/2831) gilt insbesondere ein Höchstbetrag von 300.000,- EUR innerhalb von drei Steuerjahren pro „einzigem Unternehmen“ (Achtung: hier kommt es auf eine Konzern-/Verbundbetrachtung an).
Abweichende (höhere) De-minimis-Beträge finden sich im Bereich der Daseinsvorsorgen (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder kurz „DAWI“)
2. Die neue Registerpflicht seit 1. Jänner 2026: Was genau muss erfasst werden?
Seit 1. Jänner 2026 müssen Mitgliedstaaten nach Art 6 VO (EU) 2023/2831 sicherstellen, dass Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register erfasst werden (national oder auf Unionsebene).
Zwingend zu erfassen sind:
- Beihilfeempfänger
- Beihilfebetrag
- Tag der Gewährung
- Bewilligungsbehörde (zB Land, Gemeinde, öffentliches Unternehmen)
- Beihilfeinstrument (zB Zuschuss, Darlehen, Garantie)
- Wirtschaftszweig (NACE-Klassifikation)
Zugleich müssen verpflichtend die Datenschutzvorschriften der Union eingehalten werden. Ausdrücklich genannt wird auch die Notwendigkeit der Pseudonymisierung spezifischer Einträge, soweit erforderlich.
3. Fristen, Aufbewahrungsfrist, Qualitätspflichten und verbindlicher „Vorab-Check“ durch die Bewilligungsstelle
Mit der Registerpflicht sind drei praktische Pflichten verbunden, die beihilfenrechtlich nicht unterschätzt werden sollten:
a) Eintragung binnen 20 Arbeitstagen
Die Mitgliedstaaten müssen die genannten Angaben zu allen De-minimis-Beihilfen, die von ihren Behörden gewährt wurden, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung in das Register eintragen.
b) Sicherstellung der Richtigkeit
Es sind „geeignete Maßnahmen“ zu treffen, um die Richtigkeit der Registerdaten zu gewährleisten.
c) Kein neues De-minimis ohne Prüfung
Neue De-minimis-Beihilfen dürfen nach der Verordnung erst gewährt werden, nachdem sich der Mitgliedstaat vergewissert hat, dass dadurch der Höchstbetrag nicht überschritten wird und die Verordnungsvoraussetzungen eingehalten sind. Praktisch wird dieser Prüfschritt künftig regelmäßig über das Register laufen.
Zusätzlich gilt: Die erfassten Angaben sind zehn Jahre ab Tag der Gewährung aufzubewahren.
4. eAidRegister / eAIR: Das unionsweite Zentralregister in der Praxis
Die Europäische Kommission stellt ein Zentralregister auf Unionsebene bereit, das Mitgliedstaaten nutzen können.
Öffentlich sichtbar ist das System über die Oberfläche „De-minimis aid awards“. Dort sind ua Filter nach Land, Beihilfeart, Bewilligungsdatum, Begünstigtem, Beihilfebetrag sowie NACE-Sektor vorgesehen.
5. Österreich: Gibt es ein eigenes Register – oder läuft es über das eAidRegister?
Die Verordnung lässt den Mitgliedstaaten die Wahl: nationales Register oder Unionsregister.
Bisher nutzen nur folgende Mitgliedstaaten das europäische Register nicht: Estland, Spanien, Italien, Litauen, Rumänien und die Slowakei.
Für Österreich gilt, dass De-minimis-Beihilfen seit 1. Jänner 2026 im eAidRegister einzutragen sind.
Wichtig für die Einordnung: Das österreichische Transparenzportal des Bundesministerium für Finanzen ist ein nationales E-Government-Instrument zur Förder- und Leistungsübersicht. Es ist jedoch nicht mit dem unionsrechtlich geforderten De-minimis-Zentralregister gleichzusetzen.
6. Achtung im Übergangszeitraum: De-minimis-Erklärungen verschwinden nicht „über Nacht“
Es wäre ein Fehler, die Registerpflicht seit 1. Jänner 2026 mit einem sofortigen Ende aller De-minimis-Erklärungen gleichzusetzen. Tatsächlich trifft die Verordnung ausdrücklich eine Übergangsregelung:
Solange das Register noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, muss der Beihilfegeber neue De-minimis-Beihilfen weiterhin daran knüpfen, dass er vom Unternehmen eine Erklärung erhält, in der es alle anderen De-minimis-Beihilfen im relevanten Dreijahreszeitraum angibt.
Das ist praktisch zwingend: Im Jahr 2026 erfasst das Register nur Beihilfen ab 2026, während für die Dreijahresprüfung regelmäßig auch frühere Beihilfen (zB 2024/2025) relevant sind. Erst wenn das Register eine vollständige Dreijahres-Datenbasis trägt, kann es die Erklärungspflicht systematisch ersetzen.
7. Datenschutz und Öffentlichkeit: Welche Daten sind „wirklich“ publik?
Art 6 der De-minimis-Verordnung fordert leichte öffentliche Zugänglichkeit und gleichzeitig Einhaltung des Datenschutzrechts. Als Technik wird ausdrücklich Pseudonymisierung genannt, soweit erforderlich.
Für Kapitalgesellschaften ist die datenschutzrechtliche Brisanz häufig geringer, weil Unternehmensdaten typischerweise nicht dem Schutzbereich personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechen. Relevanter wird die Frage bei Einzelunternehmern oder Konstellationen, in denen die Beihilfeempfängerangabe eine natürliche Person identifizierbar macht. Die Verordnung behandelt diesen Konflikt nicht durch Geheimhaltung, sondern durch eine datenschutzkonforme Registerarchitektur.
8. Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Förderstellen
Für Förderstellen (Beihilfegeber)
- Registertaugliche Datenerhebung bereits vor Fördergewährung.
- Prozesssicherheit: Eintragung binnen 20 Arbeitstagen und interne Kontrollen zur Datenrichtigkeit.
- Vorabprüfung: Keine Gewährung ohne dokumentierten Check, dass Höchstbetrag/Voraussetzungen eingehalten sind.
Für Unternehmen (Beihilfeempfänger)
- Konzern-/Verbundsicht („einziges Unternehmen“) organisatorisch abbilden: zentrale Erfassung aller De-minimis-Beihilfen innerhalb der Gruppe bleibt jedenfalls in der Übergangsphase von drei Jahren bedeutsam.
- Registermonitoring als Teil der Förder- und Transaktions-„Sorgfaltsprüfung“ („due diligence“): Registerdaten werden faktisch zu einem Standardprüfstein (öffentliche Information, zehnjährige Vorhalte).
- Übergangserklärungen weiterhin einplanen: Bis das Register drei Jahre abdeckt, bleibt die Abgabe von Eigenerklärungen weiterhin erforderlich.
9. Häufige Fragen
Wer muss melden – das Unternehmen oder die Behörde (Förderstelle / Beihilfegeber)?
Die Eintragungspflicht trifft den Mitgliedstaat bzw die gewährenden Stellen: Die Daten sind von den Behörden (Beihilfegebern) binnen 20 Arbeitstagen einzutragen. Finanzintermediäre, die De-minimis-Beihilferegelungen durchführen, trifft eine Meldefrist von 10 Tagen nach Quartalsende. Unternehmen werden praktisch Mitwirkungspflichten treffen (Identifikatoren, NACE, Gruppenstruktur), weil ohne korrekte Datengrundlage keine regelkonforme Registrierung möglich ist.
Wie lange bleiben De-minimis-Beihilfen im Register?
Die Angaben sind zehn Jahre ab Gewährungsdatum aufzubewahren.
Muss ich 2026 noch De-minimis-Erklärungen abgeben?
Ja, typischerweise weiterhin: Solange das Register noch keinen Dreijahreszeitraum seit 1.1.2026 abdeckt, verlangt die Verordnung weiterhin eine Erklärung über alle anderen De-minimis-Beihilfen im maßgeblichen Zeitraum.
Wo kann man De-minimis-Beihilfen öffentlich recherchieren?
Über das Portal der Europäische Kommission (eAidRegister/eAIR), insbesondere die Ansicht „De-minimis aid awards“.
Ass.-Prof. MMag. Dr. Arnold Autengruber: autengruber@chg.at
Rechtsanwalt in der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht und Vergaberecht
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