Die Rechtseinräumung an Immateriellem Eigentum: Lizenztypen
von RA Clemens Handl
Eine “Lizenz” ist eine vertragliche Erlaubnis, ein fremdes immaterielles Recht zu nutzen, ohne dass das Eigentum daran übertragen wird. Durch einen Lizenzvertrag räumt der Rechteinhaber (Lizenzgeber) dem Lizenznehmer bestimmte oder alle Nutzungs- oder Verwertungsrechte an einem Werk oder Schutzrecht ein, wobei das Recht selbst beim Lizenzgeber verbleibt.
Lizenzverträge sind grundsätzlich formfrei und können auch mündlich abgeschlossen werden. Je nach Art des Schutzrechts existieren spezifische gesetzliche Bestimmungen für Lizenzen. So enthält etwa § 24 UrhG Regelungen zu Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht und das Patentgesetz regelt die Lizenz in § 36. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen beeinflussen die Vertragsgestaltung maßgeblich, es verbleibt dennoch ein großer Freiraum zur vertraglichen Ausgestaltung.
Im Folgenden werden die verschiedenen Lizenztypen und Ausprägungsformen einer Rechtseinräumung betrachtet. Besonderheiten und Unterschiede je nach Schutzrecht (z. B. Urheberrecht, Marke, Patent) werden hervorgehoben. Schließlich werden praxisorientierte Hinweise gegeben, wie Vertragsgestalter eine Rechtseinräumung klar und rechtssicher formulieren können.
Lizenztypen und Ausprägungsformen
Eine Lizenz kann vertraglich ausgestaltet werden. Zu den wichtigsten Unterscheidungen zählen der Umfang der Rechtseinräumung, die Exklusivität, der räumliche, sachliche und zeitliche Geltungsbereich sowie die Möglichkeit zur Unterlizenzierung oder allenfalls der Bearbeitung des Werks. Im Einzelnen lassen sich insbesondere folgende Lizenzformen unterscheiden:
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- Einfache Lizenz: Der Lizenznehmer erhält ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht, ohne dass andere von der Nutzung ausgeschlossen werden. Der Lizenzgeber darf das Recht weiterhin nutzen und auch Dritten eine Lizenz einräumen. Dieses rein obligatorische Recht gewährt dem Lizenznehmer also die Nutzung des Schutzrechts, begrenzt auf den vertraglich vereinbarten Umfang, berechtigt ihn aber nicht, Dritten die Nutzung zu untersagen. Mehrere einfache Lizenzen können parallel koexistieren.
- Exklusive Lizenz: Hier erhält der Lizenznehmer das ausschließliche Recht zur Nutzung. Das bedeutet, dass auch der Lizenzgeber das Recht grundsätzlich nicht mehr selbst nutzen oder weiteren Personen lizenzieren darf. Der exklusive Lizenznehmer ist allein zur Verwertung berechtigt und kann Dritte von der Nutzung ausschließen. In der urheberrechtlichen Terminologie entspricht dies dem Werknutzungsrecht, das so weit geht, dass selbst der Urheber das Werk nicht mehr verwerten darf, sobald er einem anderen ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Exklusivlizenzen verschaffen dem Lizenznehmer häufig einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil, da er als Einziger das Schutzrecht kommerziell nutzen kann.
- Alleinlizenz: Eine besondere Mischform stellt die Alleinlizenz dar. Hier wird dem Lizenznehmer zwar ein exklusives Nutzungsrecht im Verhältnis zu allen Dritten gewährt, jedoch mit der Ausnahme, dass der Lizenzgeber sich die eigene Nutzung des Rechts vorbehält. Mit anderen Worten: der Lizenzgeber verpflichtet sich, keine weiteren Lizenzen an Dritte zu vergeben, behält aber selbst das Recht, den Lizenzgegenstand zu nutzen. Diese Gestaltung wird in der Praxis häufig gewählt, wenn der Rechteinhaber zwar nur einen einzigen Lizenznehmer zulassen will, aber weiterhin selbst am Markt aktiv bleiben möchte – etwa bei technischen Patenten oder Softwarelizenzen, wo der Erfinder seine Erfindung selbst noch nutzen oder weiterentwickeln will.
- Teil- vs. Voll-Lizenz: Lizenzen können sich inhaltlich auf einen Teil der Nutzungsrechte beschränken oder sämtliche Verwertungsrechte umfassen. Bei einer Voll-Lizenz erhält der Lizenznehmer alle verfügbaren Nutzungsrechte an dem Schutzrecht oder Werk. Bei einer Teil-Lizenz wird der Nutzungsumfang eingeschränkt – z. B. auf bestimmte Verwertungsarten oder bestimmte Produkte. Beispielsweise könnte im Urheberrecht eine Lizenz nur für das Streaming eines Musikstücks erteilt werden, aber nicht für dessen Vertrieb auf physischen Tonträgern. Ebenso kann ein Patentlizenzvertrag das Herstellungs- und Verkaufsrecht nur für eine bestimmte Produktkategorie oder Anwendung der Erfindung gewähren, während andere Nutzungen vorbehalten bleiben.
- Geografische (räumliche) Lizenzen: Lizenzen können räumlich beschränkt werden auf bestimmte Länder, Regionen oder Märkte, oder weltweit gelten. Eine exklusive Gebietslizenz erlaubt es beispielsweise, einem Lizenznehmer für ein definiertes Territorium (z. B. nur Österreich oder nur EU-Raum) die alleinigen Nutzungsrechte einzuräumen, während der Lizenzgeber sich vorbehält, in anderen Gebieten andere Lizenznehmer einzusetzen. Solche territorialen Aufteilungen dienen oft der strategischen Marktsteuerung. Zu beachten ist allerdings, dass absolute Gebietsbeschränkungen in Verträgen zwischen Unternehmen mit Blick auf das EU-Kartellrecht problematisch sein können – etwa ein Verbot des Exports in andere EU-Staaten kann gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen. Lizenzklauseln müssen daher wettbewerbsrechtlich zulässig gestaltet werden.
- Befristete vs. unbefristete Lizenzen: Die Dauer der Rechtseinräumung kann zeitlich limitiert sein (Befristung) oder unbefristet erteilt werden. Eine befristete Lizenz endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Lizenzdauer. Eine unbefristete Lizenz ist zeitlich nicht begrenzt; jedoch kann auch eine unbefristete Lizenz regelmäßig vertraglich gekündigt oder unter bestimmten Bedingungen widerrufen werden. In der Praxis sollte geregelt werden, ob und wie eine vorzeitige Kündigung oder Vertragsauflösung möglich ist – zum Beispiel bei Pflichtverletzungen des Lizenznehmers. Insbesondere bei exklusiven Dauerlizenzen sieht das Urheberrecht von Gesetzes wegen Auflösungsmöglichkeiten zugunsten des Urhebers vor (z. B. wenn das Werk nicht ausreichend verwertet wird).
- Unterlizenzierung: Ein weiterer Aspekt ist, ob der Lizenznehmer berechtigt sein soll, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. Standardmäßig hat ein Lizenznehmer dieses Recht nur, wenn es vertraglich ausdrücklich eingeräumt wurde. In vielen Fällen wird dem Lizenznehmer gestattet, Dritten wiederum Nutzungsrechte einzuräumen, etwa um Vertriebspartner einzubinden.
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Lizenzierung im Urheberrecht
Im Urheberrecht gibt es eigene Begriffe für die Einräumung von Nutzungsrechten, die in § 24 UrhG gesetzlich definiert sind. Man unterscheidet zwischen der Werknutzungsbewilligung und dem Werknutzungsrecht. Es empfiehlt sich, die Begriffe „Werknutzungsbewilligung“ bzw. „Werknutzungsrecht“ ausdrücklich zu verwenden und am besten auf § 24 UrhG zu verweisen, um Klarheit über die Exklusivität herzustellen. Bezeichnungen wie „einfache“ oder „nicht-exklusive“ Nutzungsrechte sind dem österreichischen Gesetz unbekannt und können zu Auslegungsschwierigkeiten führen.
Die Werknutzungsbewilligung entspricht der einfachen Lizenz. § 24 Abs 1 UrhG bestimmt, dass der Urheber anderen gestatten kann, das Werk auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu nutzen. Diese Bewilligung verleiht ein rein persönliches, obligatorisches Recht zur Werknutzung, aber kein dingliches Recht. Der Lizenznehmer darf das Werk in dem vereinbarten Umfang nutzen, jedoch nicht unter Ausschluss anderer – der Urheber kann also mehreren Personen parallel Nutzungsbewilligungen für dasselbe Werk erteilen. Die Bewilligung ist in der Regel zweckgebunden und inhaltlich begrenzt auf die im Vertrag festgelegte Nutzungsart. Wichtig: Eine Werknutzungsbewilligung bleibt – falls nichts Abweichendes vereinbart wurde – auch dann gültig, wenn der Urheber später einem Dritten ein exklusives Recht am Werk einräumt. Das bedeutet, vorher vergebene einfache Lizenzen behalten ihre Wirksamkeit, selbst wenn nachträglich ein Werknutzungsrecht (exklusive Lizenz) an jemand anderen vergeben wird. Exklusivlizenzgeber sollten daher prüfen, ob bereits einfache Lizenzen bestehen, und ggf. vertraglich regeln, dass solche Nutzungsbewilligungen beendet oder angepasst werden, um Konflikte zu vermeiden.
Das Werknutzungsrecht ist das ausschließliche Nutzungsrecht im Urheberrecht. Gemäß § 24 Abs 1 UrhG kann der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht einräumen, sein Werk zu nutzen. Der Inhaber eines Werknutzungsrechts steht damit einem exklusiven Lizenznehmer gleich. Er allein (unter Ausschluss selbst des Urhebers) darf das Werk in den lizenzierten Nutzungsarten verwerten, vervielfältigen, verbreiten oder Dritten weiterlizenzieren. Das Werknutzungsrecht verleiht dem Berechtigten also eine monopolartige Stellung hinsichtlich der Werkverwertung. Allerdings bleibt das Urheberpersönlichkeitsrecht unberührt – Urheberrechte im engeren Sinne (etwa das Recht auf Urhebernennung und Werkintegrität) können nicht „mitlizenziert“ werden, da sie unveräußerlich beim Urheber verbleiben. Ein ausschließliches Werknutzungsrecht wird vertraglich eingeräumt und sollte im Vertrag eindeutig als solches bezeichnet werden.
Bei der urheberrechtlichen Lizenzierung ist ferner zu beachten, dass das UrhG seit der Novelle 2021 zusätzliche Schutzvorschriften für Urheber enthält. So wurde der Zweckübertragungsgrundsatz (§ 24c UrhG) ausdrücklich normiert, der bei unklarer Vertragslage die Rechteübertragung an den Lizenznehmer auf den Zweck beschränkt. Ebenso gibt es nun Regelungen zur angemessenen Vergütung und Vertragsanpassung (§§ 37b, 37c UrhG) sowie Auskunftsansprüche des Urhebers (§ 37d UrhG) über die Werknutzungserfolge. Diese Bestimmungen sind zwingend oder zumindest nicht zum Nachteil des Urhebers abdingbar (§ 37f UrhG).
In der Praxis bedeutet dies, dass bei langfristigen exklusiven Lizenzen an einem Werk (etwa bei Verlagsverträgen) der Urheber unter Umständen nachverhandeln oder zusätzliche Beteiligungen verlangen kann, wenn das Werk großen Erfolg hat. Für die vertragsgestaltende Praxis ist wichtig, Klarheit über die übertragenen Verwertungsrechte (z. B. Vervielfältigung, Verbreitung, Online-Zurverfügungstellung etc.) herzustellen und gleichzeitig den gesetzlichen Rahmen zu beachten, der Urhebern gewisse Rechte vorbehält. So dürfen etwa unbekannte Nutzungsarten (zukünftige Technologien der Werknutzung) nach § 24c UrhG nur dann wirksam mitübertragen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde – ein genereller „Totalabtretung“-Passus greift für solche unbekannten Verwertungsarten nicht. Es empfiehlt sich daher, jede vorgesehene Nutzungsart konkret zu benennen und im Zweifel eher großzügig zu formulieren (inkl. z. B. digitaler Nutzungsrechte), um den Vertragszweck voll abzudecken.
Ein Verlagsvertrag – ein spezieller urheberrechtlicher Lizenzvertrag zur Veröffentlichung eines Werkes – unterliegt teils eigenen Regeln (z. B. § 31 UrhG für Werknutzungsrechte an künftigen Werken, die nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig eingeräumt werden können).
Das Urheberrecht bietet mit den Begriffen „Werknutzungsbewilligung“ und „Werknutzungsrecht“ definierte Begriffe für die Einräumung einer Lizenz und gesetzliche Rahmenbedingungen für diese, sodass in Verträgen über urheberrechtliche Verwertungsrechte diese Begriffe auch unbedingt genutzt werden sollte.
Lizenzierung im Patentrecht
Patente und technische Schutzrechte (wie Gebrauchsmuster) können ebenfalls per Lizenzvertrag ganz oder teilweise zur Nutzung überlassen werden. Das Patentgesetz 1970 (PatG) enthält Bestimmungen über freiwillige Lizenzen (§ 35 PatG) als auch über Zwangslizenzen (§§ 36, 37 PatG).
In der Praxis ist der Lizenzvertrag im Patentrecht aber weitgehend dispositiv, d.h. die Vertragsparteien können den Umfang der Nutzungsrechte und die Bedingungen frei regeln. Auch hier gilt: exklusive und nicht-exklusive Patentlizenzen sind möglich und gängig. Eine ausschließliche Patentlizenz gibt dem Lizenznehmer das alleinige Recht, die patentierte Erfindung herzustellen, zu benutzen und/oder zu vertreiben – der Patentinhaber tritt also selbst zurück und darf keine weiteren Lizenzen vergeben. Bei der einfachen Patentlizenz hingegen kann der Patentinhaber weiterhin selbst produzieren oder an Dritte Lizenzen vergeben. Zudem kennt man in der Praxis Alleinlizenzen bei Patenten (exklusiv mit Eigengebrauchsvorbehalt des Patentinhabers), wenn der Erfinder das Patent zwar einem einzigen Lizenznehmer zur Verwertung überlässt, jedoch die eigene Forschungs- und Nutzungstätigkeit nicht vollständig aufgeben will.
Inhaltlich sollte ein Patentlizenzvertrag genau beschreiben, welche Handlungen erlaubt sind: Patente gewähren dem Inhaber Verbietungsrechte hinsichtlich Herstellung, Angebot, Inverkehrbringen, Gebrauch, Einfuhr etc. eines Erfindungsgegenstands. Eine Lizenz kann sich auf alle oder nur einige dieser Nutzungsarten erstrecken. Üblich ist, dem Lizenznehmer z. B. das Recht zur Herstellung und zum Vertrieb der patentierten Produkte einzuräumen. Genauso wichtig ist die räumliche und sachliche Begrenzung: Soll die Lizenz weltweit gelten oder nur für bestimmte Länder? Gilt sie für alle Anwendungsgebiete der Erfindung oder nur für einen bestimmten technischen Bereich? Diese Parameter sind in der Regel ausdrücklich festzulegen. Da ein Patent nur eine begrenzte Laufzeit (20 Jahre ab Anmeldung, ggf. verlängerbar durch Schutzzertifikate) hat, ist die Lizenz faktisch durch die Patentlaufzeit gedeckelt – eine „unbefristete“ Patentlizenz endet spätestens mit dem Erlöschen des Patents, sofern vertraglich nicht kürzer vereinbart.
Eine Besonderheit ist die Möglichkeit, Lizenzen im Patentregister beim Patentamt eintragen zu lassen. Die Eintragung ist nicht konstitutiv für die Wirksamkeit des Lizenzvertrages zwischen den Parteien, kann aber Wirkungen gegenüber Dritten entfalten. Insbesondere im Fall eines Eigentümerwechsels (Übertragung des Patents an einen Dritten) dient ein eingetragenes Lizenzrecht als Anscheinsbeweis und Warnzeichen für den Erwerber, dass eine Lizenz besteht. Ein gutgläubiger Erwerb frei von einer nicht eingetragenen Lizenz ist zwar umstritten, aber Eintragungen schaffen Klarheit und Priorität. Für den Lizenznehmer einer ausschließlichen Patentlizenz empfiehlt es sich daher, auf einer Registereintragung zu bestehen, um seine Rechte abzusichern und auch gegenüber späteren Patentinhabern durchsetzen zu können.
Im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Patentrechten ist zu beachten, dass ein Lizenznehmer nicht automatisch berechtigt ist, Patentverletzungen im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen. Nach allgemeinem Grundsatz steht die Klagebefugnis dem Patentinhaber zu. Exklusive Lizenznehmer haben allerdings oft ein eigenes Interesse am Unterbinden von Patentverletzungen. Viele Rechtsordnungen – so auch die österreichische – sehen vor, dass der ausschließliche Lizenznehmer unter bestimmten Voraussetzungen selbst gegen Verletzer klagen kann. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Lizenzgeber (Patentinhaber) trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist einschreitet. Es ist ratsam, dieses Klagerecht ausdrücklich im Lizenzvertrag zu regeln, um Verfahrenshindernisse zu vermeiden. Ähnliche Überlegungen gelten auch beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder Know-how, die oft zusammen mit Patenten lizenziert werden: Hier sollten Geheimhaltungspflichten und Grenzen der Nutzung im Vertrag klar umschrieben werden, da es kein Register gibt und der Schutz rein vertraglich erfolgt.
Schließlich sei erwähnt, dass das PatG mit den Zwangslizenzen (§§ 36, 37) eine Sonderform kennt, die in bestimmten Ausnahmefällen eine behördlich oder gerichtlich angeordnete Lizenz ermöglicht (etwa bei Nichtbenutzung eines Patents über längere Zeit oder im öffentlichen Interesse, z. B. im Pharma-Bereich). Diese spielen in der Vertragspraxis selten eine Rolle, da sie nicht durch freien Vertragsschluss zustande kommen, sondern durch Bescheid. Dennoch sollten Vertragsverfasser wissen, dass ein Patentlizenzvertrag Klauseln enthalten kann, die auf solche Eventualfälle Rücksicht nehmen (z. B. Folgen einer Zwangslizenz auf die vereinbarte Lizenzgebühr). Auch kartellrechtliche Aspekte sind bei exklusiven Patentlizenzen relevant: Bestimmte Abreden können unwirksam sein.
In der Praxis des Patentrechts empfiehlt es sich, bei exklusiven Lizenzen gewisse Sicherungen einzubauen. Da der Lizenzgeber dem exklusiven Lizenznehmer oft weitreichende Rechte überlässt, sollte der Lizenznehmer seinerseits gewährleisten, das Patent angemessen zu nutzen (z. B. durch Mindestumsätze oder Mindestlizenzgebühren, Milestone-Zahlungen, Berichts- und Auditpflichten).
Lizenzierung im Markenrecht
Marken können ebenfalls lizenziert werden. Eine Markenlizenz gestattet es dem Lizenznehmer, ein Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, obwohl er nicht Markeninhaber ist. Das Markenschutzgesetz (MSchG) enthält keine Lizenzvertragsregelung, jedoch einige wichtige Anknüpfungspunkte. So kann eine Marke mit Vermerk einer Lizenz im Markenregister eingetragen werden (das geschieht beim Patentamt analog zur Patentlizenz). Zudem regelt § 14 MSchG die Befugnisse von Lizenznehmern im Verletzungsfall.
Nach der neuen Rechtslage darf ein Lizenznehmer – ob exklusiv oder nicht – eine Verletzungsklage wegen Markenpiraterie grundsätzlich nur mit Zustimmung des Markeninhabers anhängig machen. Ein ausschließlicher Lizenznehmer hat allerdings das Recht, selbst zu klagen, wenn der Markeninhaber nach vorheriger ausdrücklicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist keine Klage erhebt. Diese Regelung in § 14 Abs 3 MSchG bedeutet eine Schlechterstellung des exklusiven Lizenznehmers gegenüber der früheren Situation, in der er auch ohne weiteres tätig werden konnte. Es ist empfehlenswert klarzustellen, ob und unter welchen Bedingungen der Lizenznehmer eigenständig gegen Verletzer vorgehen darf oder ob er stets das Einvernehmen mit dem Lizenzgeber suchen muss. Durch eine solche vertragliche Regelung lassen sich Unsicherheiten vermeiden und Streit über die „angemessene Frist“ umgehen. Zugleich kann der Markeninhaber Kontrollmechanismen einbauen, um unkoordinierte Prozesse zu verhindern, etwa Zustimmungserfordernisse oder Informationspflichten, damit keine Klagen ohne Abstimmung geführt werden, die dem Markenimage schaden könnten.
Anders als Patente oder Urheberrechte verkörpern Marken eine Herkunftsfunktion und Reputation. Bei Markenlizenzen besteht die Gefahr, dass der Lizenznehmer Waren oder Dienstleistungen minderer Qualität unter der Marke anbietet und so dem Markenansehen schadet. Zwar schreibt das MSchG nicht ausdrücklich vor, dass der Lizenzgeber die Qualität überwachen muss, doch ergibt sich aus der Natur des Markenrechts eine Obliegenheit zur Qualitätssicherung. Nach europäischer Rechtsprechung darf eine Markenlizenz nicht zu einer „Entwertung“ der Marke führen, etwa durch qualitativ schlechte Produkte des Lizenznehmers. In einem bekannten EuGH-Fall wurde betont, dass der Markeninhaber geeignete Maßnahmen treffen muss, um die unter Lizenz verwendeten Waren auf einem bestimmten Qualitätsniveau zu halten. Es sollten daher Klauseln zur Qualitätskontrolle aufgenommen werden. Typischerweise behält sich der Lizenzgeber Kontrollrechte vor, Produktionsstandards vorzugeben oder Werbung und Verpackung freizugeben. Auch Lizenzauflagen wie die Verpflichtung, einen Hinweis („Lizenz der Marke XY“) anzubringen, können vereinbart werden, um Transparenz zu schaffen. Wenn der Lizenznehmer die vereinbarte Qualität nicht einhält, sollte der Lizenzgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht haben, um weiteren Schaden von der Marke abzuwenden.
Gemäß § 28 MSchG kann eine Lizenz an einer Marke in das Markenregister eingetragen werden; die Eintragung hat zwar deklaratorische Wirkung, aber ist ein starkes Indiz für Bestand und Inhalt der Lizenz.
Zusammengefasst sollte ein Markenlizenzvertrag nicht nur den Umfang der erlaubten Markennutzung (Waren/Dienstleistungen, Gebiet, Dauer) definieren, sondern auch qualitative Vorgaben und Markenpflegepflichten beinhalten. Der Lizenznehmer muss wissen, was erlaubt ist (z. B. Verwendung des Markenlogos auf bestimmten Produkten) und was nicht (z. B. Änderung des Logos, Nutzung für nicht lizenzierte Produktkategorien). Zudem sind Schutzklauseln üblich, wie die Verpflichtung des Lizenznehmers, die Marke nur in der genehmigten Form zu verwenden, die Registrierung von ähnlichen Zeichen zu unterlassen und den Lizenzgeber von bekannten Verletzungen durch Dritte zu informieren. So wird die Integrität und der Wert der Marke trotz der Nutzung durch Dritte aufrechterhalten.
Lizenzierung weiterer Schutzrechte (Design, Datenbank, etc.)
Die oben dargestellten Grundsätze gelten entsprechend auch für andere Immaterialgüterrechte. Gebrauchsmuster (kleine Patente) können wie Patente lizenziert werden. Eingetragene Designs (Geschmacksmuster), die einen Produkteschein schützen, lassen sich ebenfalls per Vertrag zur Nutzung freigeben – hier sind in Österreich die Regelungen des Musterschutzgesetzes bzw. des Designgesetzes zu beachten, welche im Wesentlichen analog zum Patent- und Markenrecht Lizenzen zulassen. Auch ein Halbleiterschutzrecht oder Sortenschutz ließe sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben lizenzieren. In all diesen Fällen ist der Lizenzvertrag das Instrument der Wahl, um Dritten Nutzungsbefugnisse einzuräumen, ohne das Recht selbst zu übertragen.
Praktische Gestaltungstipps für Lizenzklauseln
Definieren Sie genau, welches Recht oder welcher Teil des Rechts lizenziert wird. Bei registrierten Rechten wie Patenten oder Marken sollte die Registrierungsnummer und Bezeichnung genannt werden. Bei urheberrechtlichen Werken: Titel, Umfang (z. B. konkrete Software-Version, konkretes Foto etc.).
Listen Sie die erlaubten Nutzungsarten ausdrücklich auf (z. B. Vervielfältigung digital und analog, Bearbeitung, Übersetzung, Sendung, Vertrieb etc). Geben Sie an, ob die Nutzung exklusiv oder nicht-exklusiv erfolgt. Legen Sie fest, auf welche Gebiete und Märkte die Nutzung beschränkt ist und ob es zeitliche Grenzen gibt.
Es sollten möglichst die gesetzlich definierten Begriffe genutzt werden, sofern diese für das zu lizenzierendes Schutzrecht vorhanden sind. Vermeiden Sie vage Formulierungen wie „Übertragung aller Nutzungsrechte“, ohne Spezifizierung. Im Zweifel engt der Zweckübertragungsgrundsatz die Auslegung ein.
Klar regeln, ob der Lizenznehmer berechtigt ist, Unterlizenzen zu erteilen. Wenn ja, unter welchen Bedingungen (z. B. Zustimmung des Lizenzgebers, Haftung des Lizenznehmers für Unterlizenznehmer, Pflicht zur Weitergabe bestimmter Vertragsauflagen). Ebenfalls von Bedeutung: Ist der Lizenznehmer berechtigt, die Lizenz als solche an Dritte abzutreten oder erlischt sie bei z. B. Verkauf seines Unternehmens? Meist werden Lizenzen als höchstpersönlich erklärt, d.h. eine Übertragung an Dritte bedarf der Zustimmung des Lizenzgebers, außer es handelt sich um konzerninterne Umstrukturierungen.
Gerade bei Marken- und Franchiselizenzen sollten Qualitätsstandards festgeschrieben werden. Bei urheberrechtlichen Lizenzen kann man regeln, ob Bearbeitungen des Werks zulässig sind oder nicht, und ob der Lizenzgeber vor Veröffentlichung von Bearbeitungen zustimmen muss. Solche Nutzungsauflagen sichern die inhaltliche Kontrolle und können auch für Patente relevant sein (z. B. Einhaltung bestimmter Fertigungsprozesse zur Qualitätssicherung).
Der Lizenzgeber sollte erklären, dass er zur Lizenzierung berechtigt ist (Inhaber des Rechts) und dass keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen. Eine Gewährleistung für die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts wird hingegen oft ausgeschlossen oder beschränkt (insbesondere bei Patenten kann der Rechtsbestand unsicher sein, solange keine Bestandskraft). Hier kann man vereinbaren, was im Fall einer Schutzrechtslöschung oder -anfechtung passiert – etwa Anpassung der Gebühren oder Vertragsauflösung. Ebenso wichtig: Regelungen zur Haftung bei Rechtsverletzungen – z. B. falls der Lizenznehmer das Recht überschreitet (Vertragsstrafe?), oder falls Dritte wegen der Nutzung Ansprüche erheben (Verteidigungslast, Kostenübernahme durch wen?).
Im Vertrag sollte festgelegt werden, wer gegen Verletzer vorgehen darf. Bei exklusiven Lizenzen bietet sich an, dem Lizenznehmer zumindest ein sekundäres Klagerecht einzuräumen, falls der Rechteinhaber untätig bleibt. Außerdem könnte man die Kooperation im Verletzungsfall regeln (Informationsaustausch, gemeinsames Vorgehen, Verteilung von Schadenersatz). Auch die Frage, wer z.B. Berechtigungsanfragen beantwortet oder Lizenzen an Verletzer nachträglich vergibt (Stichwort: nachträgliche Legalisierung) kann relevant sein.
Lizenzen sollten eine klare Laufzeit oder Kriterien für die Beendigung haben. Bei befristeten Lizenzen endet das Recht automatisch mit Zeitablauf (gegebenenfalls inklusive Nachlauffrist für Lagerabverkauf). Bei unbefristeten Lizenzen empfiehlt es sich, Kündigungsfristen festzulegen.
Speziell im Urheberrecht sollte man auf die gesetzlichen Rückrufrechte achten (zB wegen Nichtausübung, § 29 UrhG oder wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers (in engen Fällen). Solche gesetzlichen Rechte kann man nicht völlig ausschließen, aber man kann Verfahren dafür vereinbaren. Insgesamt sollte der Vertrag genau festhalten, unter welchen Umständen und mit welchen Folgen er endigt – inklusive Pflicht zur Einstellung der Nutzung, Rückruf von Ware, Vernichtung verbliebener Kopien etc., je nach Art des Rechts.
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