Nachhaltigkeit im Fokus – Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Nachhaltigkeit im Fokus – Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz

von RA Yasmine Sophie Greber

Wer kennt es nicht? Ein Gerät geht kaputt und man kauft kurzerhand ein neues. Eine Alltagssituation, die die Wirtschaft ankurbelt und Hersteller:innen, Lieferant:innen und Endverkäufer:innen Umsätze in die Kassa spült. Was dabei jedoch völlig auf der Strecke bleibt, sind die Nachhaltigkeit und die Umwelt. Nicht immer wäre ein neues Gerät notwendig; oft würde eine fachmännische Reparatur ausreichen. Der Grund, weshalb Konsument:innen dennoch lieber ein neues Gerät kaufen, sind nicht zuletzt die lange Reparaturdauer und die (ungewisse) Höhe der Kosten.

Mit dem Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG) setzt Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 zum sogenannten „Recht auf Reparatur“ um. In Österreich erfolgt die Umsetzung durch Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG).

Der Nationalrat hat das WaRUG am 7. Juli 2026 beschlossen und es tritt (verspätet) am 1. Oktober 2026 in Kraft. Die gewährleistungsrechtlichen Änderungen im VGG sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem Stichtag geschlossen werden. Für die Reparaturpflicht von Herstellern nach §§ 9b f KSchG kommt es dagegen nicht auf den Kaufzeitpunkt an. Maßgeblich ist, ob das Produkt unter einen der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannten Ökodesign-Rechtsakte fällt.

Die Reparaturpflichten gelten nur für bestimmte Produkte und betreffen derzeit vor allem Haushaltsgeräte sowie Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets. Erfasst sind Hersteller:innen, Bevollmächtigte, Importeur:innen und Vertreiber:innen dieser Geräte. Welche Produkte betroffen sind, ergibt sich aus Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799, der auf die maßgeblichen Ökodesign-Rechtsakte verweist (etwa die Verordnung (EU) 2023/1670 für Smartphones und Slate-Tablets) und durch delegierte Rechtsakte erweitert werden kann. Die Änderungen im Gewährleistungsrecht gelten dagegen für alle Produkte – und damit für praktisch alle Verkäufer:innen, welche an Verbraucher:innen verkaufen.

Sitzt ein Hersteller außerhalb der EU, gilt eine Stufenfolge (Reparaturpflicht trifft dann eine:n Bevollmächtigte:n, sonst die:den Importeur:in, sonst die:den Vertreiber (§ 9c KSchG).

Kern der neuen Herstellerpflichten ist eine eigenständige gesetzliche Reparaturpflicht nach § 9b KSchG. Sie ist der Gewährleistung nachgelagert und greift erst dann, wenn ein Anspruch gegen ein:e Verkäufer:in nicht (mehr) besteht, etwa nach Fristablauf oder bei selbstverursachten Mängeln. Zu reparieren ist unentgeltlich oder zu angemessenem Preis innerhalb angemessener Frist; eine Ablehnung ist nur bei tatsächlicher Unmöglichkeit zulässig, insbesondere rechtfertigt eine frühere Reparatur durch Dritte keine Verweigerung. Die:Der Hersteller:in darf Erfüllungsgehilf:innen einsetzen, bleibt aber haftende:r Vertragspartner:in. Optional kann er ein Ersatzgerät leihweise beistellen oder bei Unmöglichkeit eine überholte Ware anbieten. § 9d KSchG verlangt kostenlose und leicht zugängliche Informationen über die eigenen Reparaturdienstleistungen sowie die Veröffentlichung von Richtpreisen für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website, wobei diese Richtpreise unverbindliche Orientierungswerte sind.

Daneben führt § 5d KSchG das Europäische Formular für Reparaturinformationen ein. Seine Verwendung ist freiwillig, löst aber bei Einsatz zwingende Rechtsfolgen aus: Es ist kostenlos zur Verfügung zu stellen, wobei nur notwendige Diagnosekosten verrechnet werden dürfen, es muss die Mindestinhalte des Anhangs I zum KSchG aufweisen und es entfaltet eine dreißigtägige Bindungswirkung. Im Gegenzug gelten bei vollständiger und korrekter Verwendung bestimmte unionsrechtliche Informationspflichten, unter anderem aus dem FAGG, als erfüllt. Das Formular ist damit kein bloßes Muster, sondern eine Gestaltungsentscheidung mit vertragsrechtlicher Bindungswirkung.

Praktisch die größte Breitenwirkung haben die Änderungen im Verbrauchergewährleistungsgesetz.

Reparierbarkeit muss eine Ware künftig von sich aus mitbringen. Die Reparierbarkeit gehört zu den Eigenschaften, die Verbraucher:innen auch ohne besondere Vereinbarung erwarten dürfen – fehlt sie, liegt ein Mangel vor (§ 6 Abs. 2 Z 5 VGG). Entscheiden sich Verbraucher:innen für die Reparatur (Verbesserung) statt für einen Austausch, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate (§ 10 Abs. 2a VGG), womit im Ergebnis bis zu drei Jahre Gewährleistung erreichbar sind. Auf dieses Wahlrecht und die mögliche Fristverlängerung müssen Verkäufer:innen die Verbraucher:innen hinweisen, bevor sie die Reparatur oder den Austausch durchführen (§ 12 Abs. 2a VGG).

Während der Reparatur können Verbraucher:innen kostenlos Ersatzgeräte geliehen werden (§ 13 Abs. 1a VGG). Beim Austausch darf eine überholte statt einer neuen Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucher:innen geliefert werden; stillschweigende Zustimmung genügt nicht (§ 13 Abs. 2 VGG). Für Unternehmen heißt das: Der Wunsch von Verbraucher:innen ist zu dokumentieren.

Verbraucher:innen können die Ansprüche aus der Reparaturpflicht und Formularvorgaben gerichtlich verfolgen, einschließlich möglicher Schadenersatzforderungen.

Erhebliche Auslegungsunsicherheit besteht jedoch bei den zentralen unbestimmten Begriffen „angemessener Preis“ und „angemessener Zeitraum“, die das Gesetz nicht konkretisiert. Bis diese Begriffe vermutlich durch Rechtsprechung geklärt werden, empfiehlt sich eine vorsichtige und dokumentierte Preis- und Fristgestaltung. Auch könnte eine Verletzung der Informationspflicht durch Unternehmen künftig eine eigenständige Anspruchsgrundlage oder ein Einwand im Prozess werden.

Für Unternehmen bedeutet dies: Abgleich des Produktportfolios mit den bestehenden und absehbaren Ökodesign-Reparierbarkeitsanforderungen, bei Sitz außerhalb der EU vertragliche Klärung, wer innerhalb der Kaskade die Reparaturpflicht erfüllt, rechtzeitige Einrichtung der Website-Informationen samt Richtpreisen, Anpassung der internen Gewährleistungsprozesse, Einführung interner Prozesse zur Dokumentation der Kundenentscheidungen, eine bewusste Entscheidung über die Nutzung des EU-Reparaturformulars sowie eine Konformitätsprüfung der bestehenden AGB und Kundeninformationen.

Zu beachten ist schließlich, dass der betroffene Produktkreis dynamisch ist und mit künftigen EU-Rechtsakten wächst. Wir empfehlen daher eine laufende Beobachtung der eigenen Produktpalette.

Yasmine Sophie Greber

Kontakt:

RA Mag. Yasmine Sophie Greber, LL.B.: greber@chg.at

Rechtsanwältin in den Praxisgruppen Business Law und Banking & Finance

CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte

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Tel.: 0512-567373 Fax: 0512-567373 -15
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