Neue Verbraucherschutzregeln: Was das VerbRÄG 2026 verändert
von RAA Julian Mayrhofer
Mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) wurden das Fernabsatzrecht sowie das Verbraucherschutzrecht umfassend reformiert. Der Gesetzgeber setzt damit zwei europäische Vorgaben in nationales Recht um: die Richtlinie (EU) 2023/2673 zu Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz sowie die Richtlinie (EU) 2024/825, die Konsument:innen beim Übergang zu nachhaltigerem Wirtschaften stärken soll.
Die Reform lässt sich auf drei wesentliche Kernpunkte zusammenfassen:
- Erweiterte Informationspflichten im Finanzdienstleistungsbereich,
- Neue Informationspflichten zu Nachhaltigkeit und Gewährleistung,
- Ein verpflichtender „Widerrufsbutton” bei Online-Vertragsabschlüssen.
1. Mehr Transparenz bei Finanzprodukten
Strukturell bedeutsam ist die Verschiebung der Regelungen zu Fernabsatz-Finanzdienstleistungsverträgen in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Das bisher eigenständige Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz wird im Zuge der Reformierung aufgehoben. Neu definiert wird auch der Begriff „Finanzdienstleistung”: Er umfasst künftig sämtliche Bank-, Kredit-, Versicherungs-, Altersvorsorge-, Anlage- und Zahlungsdienstleistungen für Privatpersonen.
Bei Abschluss solcher Verträge im Fernabsatz gelten künftig deutlich umfangreichere vorvertragliche Informationspflichten. Verbraucher:innen müssen rechtzeitig, klar und verständlich über die wesentlichen Vertragsinhalte aufgeklärt werden.
Werden dabei Chatbots oder ähnliche automatisierte Tools eingesetzt, haben Verbraucher:innen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, ein persönliches Gespräch mit einem Menschen und dessen Eingreifen zu fordern.
Die Novelle bringt für Anbieter von Finanzdienstleistungen einen nicht unerheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Insbesondere sollen bestehende Online-Abschlussstrecken, vorvertragliche Informationsunterlagen, Rücktrittsbelehrungen, interne Compliance-Prozesse sowie technische Systeme auf ihre Vereinbarkeit mit der neuen Rechtslage überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.
2. Neue Informationspflichten zu Nachhaltigkeit und Gewährleistung
Angaben zu umweltschonenden Liefermöglichkeiten – soweit verfügbar – müssen künftig Bestandteil der Leistungsbedingungen sein. Zugleich führt das Gesetz neue Begriffsbestimmungen ein, etwa zu „gewerblicher Haltbarkeitsgarantie”, „Haltbarkeit”, „Hersteller”, „Reparierbarkeitswert” und „Softwareaktualisierung”.
Bieten Hersteller:innen eine Haltbarkeitsgarantie von über zwei Jahren ohne Aufpreis an, müssen Unternehmen, die Waren verkaufen, dies künftig deutlich sichtbar mit dem einheitlichen Symbol „GARAN” kennzeichnen (siehe Abbildung). Ebenso sind – soweit vorhanden – Angaben zum Reparierbarkeitswert, zur Ersatzteilverfügbarkeit, den voraussichtlichen Kosten und dem Bestellvorgang für Ersatzteile bereitzustellen.
Die gesetzliche Gewährleistung muss künftig – im stationären Handel sowie online – anhand einer „harmonisierten Mitteilung“ (zumindest im Format A4) dargestellt werden (siehe Abbildung).
3. Der Widerruf per Klick
Ein zentrales Element der Reform ist die Pflicht, bei online abgeschlossenen Verträgen eine eigene Widerrufsfunktion bereitzustellen. Sie muss unmissverständlich beschriftet sein (etwa mit „Vertrag widerrufen”), über die gesamte Widerrufsfrist hinweg funktionsfähig bleiben und gut sichtbar sowie leicht auffindbar auf der jeweiligen Plattform platziert sein.
Nutzen Verbraucher:innen diese Funktion, müssen Unternehmen diesen umgehend eine Bestätigung zukommen lassen.
Diese Pflicht gilt für alle Unternehmen, die Verbrauchern:innen über eine Online-Oberfläche Verträge anbieten, bei denen ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.
4. Inkrafttreten
Das VerbRÄG 2026 tritt gestaffelt in Kraft:
Die neuen Informationspflichten zu Nachhaltigkeit und Gewährleistung treten am 27. September 2026 in Kraft. Die Bereitstellungspflicht eines Widerrufsbuttons und Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen im Fernabsatz treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Julian Mayrhofer
Kontakt:
RAA Julian Mayrhofer, LL.M. LL.B.: mayrhofer@chg.at
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