Novelle des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes

Novelle des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes

von RAA Mag. Carlos Kammerlander

Mit 1. Juli 2026 trat eine Novelle zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) in Kraft. Anlass dafür ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden („EU-Gebäuderichtlinie“). Die Richtlinie soll die Energieeffizienz von Gebäuden verbessern und den Gebäudesektor klimafreundlicher gestalten. Dieses Ziel soll unter anderem durch mehr Transparenz über die Energieeffizienz von Gebäuden erreicht werden.

Vor diesem Hintergrund werden die inhaltlichen Anforderungen von Energieausweisen und die Pflichten zur Vorlage eines solchen erweitert und angepasst.

Bereits bisher musste bei Verkauf oder Inbestandgabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts ein Energieausweis vorgelegt werden. Als Nutzungsobjekt ist eine Wohnung, eine Geschäftsräumlichkeit oder eine sonstige selbstständige Räumlichkeit zu verstehen. Künftig gilt diese Verpflichtung auch bei Abschluss eines Vertrags über die Verlängerung eines Bestandrechts oder über den Erwerb eines Bestandrechts an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuerndem Gebäude. Darüber hinaus kann der Energieausweis nun grundsätzlich in digitaler Form, etwa als PDF-Datei, übermittelt werden; in Papierform ist er jedenfalls auszuhändigen, wenn dies der Käufer bzw der Bestandnehmer verlangt.

Eine weitere Änderung betrifft die im Energieausweis anzugebenden Informationen. Auszuweisen sind nunmehr der Heizwärmebedarf (HWB), der Endenergiebedarf (EEB) sowie die Gesamtenergieeffizienzklasse. Die Energieeffizienzklasse soll die Energieeffizienz eines Gebäudes für Interessenten leichter verständlich machen und dahingehend eine bessere Vergleichbarkeit von Immobilien ermöglichen.

Auch die Vorgaben für Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien, mit denen ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt zum Kauf oder zur Inbestandnahme angeboten wird, ändern sich. Der bisher anzugebende Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) wird durch den Endenergiebedarf (EEB) und die Gesamtenergieeffizienzklasse ersetzt.

Bereits bestehende Energieausweise bleiben für zehn Jahre ab ihrer Erstellung gültig. Es besteht daher keine Verpflichtung, allein aufgrund der Gesetzesänderung einen neuen Energieausweis erstellen zu lassen; bestehende Energieausweise können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer verwendet werden. Diesfalls dürfen auch in Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien, mit denen ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten wird, wie bisher der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor angegeben werden.

Verstöße gegen die Verpflichtungen des EAVG verwirklichen nach wie vor eine Verwaltungsübertretung. Diese können mit Geldstrafen von bis zu EUR 1.450,00 geahndet werden. Darüber hinaus können fehlende oder unrichtige Angaben auch zivilrechtliche Folgen haben, insbesondere im Zusammenhang mit Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen.

Für die Praxis empfiehlt es sich, bei neu zu erstellenden Energieausweisen darauf zu achten, dass diese den geänderten gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies kann insbesondere vor einem geplanten Verkauf, einer Inbstandgabe oder einer bevorstehenden Verlängerung eines Bestandvertrags von Bedeutung sein. Bei bestehenden Energieausweisen sollte zudem geprüft werden, wann deren Gültigkeit endet und ob in absehbarer Zeit eine neuerliche Vorlage erforderlich werden könnte.

Carlos Kammerlander

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Rechtsanwaltsanwärter in den Praxisgruppen Immobilienrecht und Business Law.

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