Ein einzelner Mitmieter allein ist „Abnehmer“ im Sinne des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes
von RAA Ing. Felix Hollenstein, LL.M. LL.B.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in einer Entscheidung (5 Ob 62/25s) kürzlich mit einer in der Praxis relevanten Frage des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG) auseinanderzusetzen: Kann ein einzelner Mitmieter die Legung einer Heizkostenabrechnung verlangen oder müssen sämtliche Mitmieter gemeinsam auftreten?
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Antragsteller gemeinsam mit einer nicht am Verfahren beteiligten Person Mitmieter einer Wohnung im Haus des Antragsgegners war. Nach Beendigung des Mietverhältnisses begehrte der Antragsteller die Vorlage einer Heizkostenabrechnung sowie die Durchsetzung eines Anspruchs auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab, weil ein solcher Antrag nur gemeinsam mit dem weiteren Mitmieter gestellt werden könne.
Der OGH war jedoch anderer Ansicht und stellte klar, dass ein Mitmieter allein „Abnehmer“ im Sinne des HeizKG ist. Er kann daher sowohl die Legung einer Heizkostenabrechnung als auch die Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile ohne die anderen Mitmieter verlangen.
Begründend führte der OGH aus, dass mehrere Mitmieter in solchen Verfahren keine notwendige Streitgemeinschaft bilden. Der geltend gemachte Anspruch betrifft nicht eine Frage der Feststellung oder der Gestaltung von aus der Rechtsgemeinschaft unmittelbar resultierenden Ansprüchen – vielmehr ist das einzige Rechtsschutzziel die Legung einer Abrechnung nach dem HeizKG und die Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile. Deshalb ist es im Gegensatz zu diversen anderen mietrechtlichen Verfahren auch nicht erforderlich, dass alle Mitmieter gemeinsam einen Antrag stellen.
Für Vermieter, Hausverwaltungen und Abrechnungsunternehmen ist aus dieser Entscheidung also mitzunehmen: Ansprüche auf Abrechnungen nach dem HeizKG können auch von einem einzelnen Mitmieter alleine wirksam geltend gemacht werden.
Felix Hollenstein
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