Quotenvorrecht von Dienstgeber:innen in Entgeltfortzahlungsfällen
OGH 03.06.2025, 2 Ob 37/25t
von RAA Christoph Füreder
Häufig haben beispielsweise Verkehrs- oder Skiunfälle einen Lohnfortzahlungsschaden zur Folge. Das ist jener Schaden, der Dienstgeber:innen dadurch entsteht, dass sie ihre arbeitsunfähigen Dienst-nehmer:innen weiterhin Entgelt zahlen müssen, obwohl diese aufgrund eines von Dritten verur-sachten Ereignisses (z. B. Verkehrs- oder Sportunfall) nicht arbeiten können. Wird ein/e Dienstneh-mer:in durch das Verhalten von Dritten verletzt und arbeitsunfähig, dann hat die/der Dienstnehmer:in gegenüber dem/der Dienstgeber:in einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (z.B. nach dem EFZG). Der/Die Dienstgeber:in muss also zahlen, obwohl er/sie keine Arbeitsleistung erhält. Diese weiterbe-zahlten Entgelte stellen bei Dienstgebern einen eigenen Vermögensschaden dar – den sogenannten Lohnfortzahlungsschaden.
Rechtlich handelt es sich dabei um eine Schadensverlagerung: Der eigentliche Primärschaden (z. B. Verdienstentgang) trifft den/die Dienstnehmer:in, der/die einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem/der Schädiger:in hat. Aufgrund der gesetzlichen Entgeltfortzahlungspflicht wird dieser Schaden wirtschaftlich aber auf den Dienstgeber verlagert. Der Dienstgeber kann daher unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Schädiger einen Regressanspruch geltend machen (Legalzession analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG). Bezieht der verletzte Dienstnehmer zusätzlich zur (teilweisen) Lohnfort-zahlung auch Leistungen von der Sozialversicherung (z. B. Krankengeld, Heilbehandlung), gehen die Ansprüche des Dienstnehmers gegenüber dem Schädiger nach § 332 ASVG ebenso insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Der Anspruch des Dienstgebers besteht allerdings nur insoweit, als tatsächlich Entgelt fortgezahlt wurde, und – gleich wie für den Sozialversicherungsträger – unter Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens des Dienstneh-mers. Das Mitverschulden mindert den Gesamtanspruch gegen den Schädiger, obwohl der Dienstgeber in der Regel am Unfall gar nicht beteiligt war. Durch das angelastete Mitverschulden verkleinert sich der „Haftungsfonds“, aus dem der Dienstgeber (z. B. Lohnfortzahlung), der Sozialversicherungsträger (z. B. Krankengeld) und der Dienstnehmer (z. B. Schmerzengeld) befriedigt werden müssen.
Bei einem unzureichenden „Haftungsfonds“ besteht daher eine Konkurrenz zwischen mehreren Le-galzessionaren (z. B. Dienstgeber, Sozialversicherungsträger) und dem Geschädigten, die allesamt Direktansprüche gegen den Schädiger geltend machen wollen. Es drängt sich deshalb die Frage auf, wer das Risiko trägt, wenn der reduzierte Fonds nicht ausreicht, um alle vollständig zu befriedigen. Nach dem Quotenvorrecht der Sozialversicherung kann der Sozialversicherungsträger vom Schädiger den vollen Ersatz seiner Leistungen verlangen, auch wenn den Dienstnehmer ein Mitverschulden trifft. Dieses Vorrecht gilt jedoch nur insoweit, als die Forderung des Sozialversicherungsträgers im durch die Mitverschuldensquote des Dienstnehmers verminderten Gesamtschadenersatzanspruch Deckung findet. Der Sozialversicherungsträger muss sich das Mitverschulden also möglicherweise nicht an-rechnen lassen und wird vorrangig befriedigt. Ein allfälliger Restbetrag des Ersatzanspruchs verbleibt dem geschädigten Dienstnehmer.
Nachdem der Sozialversicherungsträger aufgrund seines Quotenvorrechts vorrangig befriedigt wurde, interessiert weiters, wie der verbleibende „Haftungsfonds“ zwischen dem Dienstgeber (für die Lohn-fortzahlung) und dem Dienstnehmer (für seinen restlichen, nicht gedeckten Schaden) aufzuteilen ist. Der OGH hat in der Entscheidung 2 Ob 37/25t klargestellt, dass in dieser Konkurrenzsituation dem Dienstgeber ein vorrangiges Befriedigungsrecht gegenüber dem Dienstnehmer zukommt. Eine allen-falls verbleibende Differenz ist daher vom Dienstnehmer zu tragen, der das Mitverschulden auch zu verantworten hat. Dem Dienstgeber kommt somit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit zu, die geleistete Entgeltfortzahlung vom Schädiger vollständig ersetzt zu bekommen, auch wenn der eigene Dienst-nehmer ein Mitverschulden am Unfall trägt. Das aus dem Mitverschulden des Dienstnehmers resul-tierende finanzielle Risiko wird somit nach Befriedigung der Sozialversicherung nicht zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer geteilt, sondern primär dem Dienstnehmer zugewiesen. Der Anspruch des Dienstgebers hat deshalb Vorrang vor den restlichen Ansprüchen des Dienstnehmers gegenüber dem Schädiger.
Wir empfehlen Dienstgeber:innen demnach, ihre Regressansprüche für Lohnfortzahlungen nach Unfällen ihrer Dienstnehmer:innen konsequent gegenüber Schädiger:innen bzw. deren Haftpflicht-versicherung geltend zu machen. In streitigen Verfahren sollte dabei auf die Entscheidung 2 Ob 37/25t verwiesen und das vorrangige Befriedigungsrecht der Dienstgeber:innen aktiv angesprochen werden. Zudem legen wir insbesondere eine lückenlose Dokumentation der geleisteten Entgeltfortzahlung sowie der unfallbedingten Abwesenheit nahe, um den Anspruch präzise nachweisen zu können.
Christoph Füreder
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