Schlüsselverlust: Tausch der Schlösser durch den Mieter?
von RA Mag. Dr. Mario Kathrein, LL.M.
Ein Schlüsselverlust sorgt im Rahmen der Rückstellung des Mietobjekts immer wieder für Diskussionen. Das Mietobjekt ist nach Ende des Bestandvertrags in dem Zustand zurückzustellen, in dem es übernommen wurde. Zur Rückstellung des Mietobjekts gehört unter anderem auch, dass die Schlüssel zurückgestellt werden.
Der OGH bestätigte im August 2025, dass der Mieter im Falle des Schlüsselverlusts unter Umständen auch für den Tausch der Schlösser aufzukommen hat. Dies aber nur dann, wenn eine entsprechende Missbrauchsgefahr vorliegt. Für diese Missbrauchsgefahr ist der Vermieter beweispflichtig. Die klagenden Parteien konnten diesen Beweis nicht erbringen, indem sie im Wesentlichen nur darauf verwiesen haben, dass bei einem unbefugten Eindringen mit einem verlorenen Schlüssel kein Versicherungsschutz aus der Einbruchsdiebstahlsversicherung bestehe (9 Ob 77/25a).
Mario Kathrein setzt sich in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift ImmoZak mit den rechtlichen Fragestellungen des praktisch häufigen Schlüsselverlusts aus wohnrechtlicher Sicht eingehend auseinander und steht Ihnen für weiterführende Fragen gerne zur Verfügung.
Mario Kathrein
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